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Der Freizeitausgleich erlaubt es Arbeitnehmern, ihre Überstunden in freie Zeit zu übersetzen. Viele nehmen dieses Angebot gerne an, um Zeit mit Familie oder Freunden zu verbringen. Dennoch kann es möglich sein, dass man in dieser Zeit erkrankt. Im Gegensatz zur Krankheit im Urlaub besteht jedoch kein Recht darauf, den Freizeitausgleich zu verlegen. Die Stunden gelten trotzdem als ausgeglichen. Eine Ausnahme hiervon ist der TVöD.
Alle weiteren Informationen rund um das Thema bietet dieser Artikel.
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Freizeitausgleich – Definition
Viele Arbeitnehmer sammeln während ihrer Tätigkeit Überstunden. Sie können sich entscheiden, diese ausbezahlt zu bekommen oder einen Freizeitausgleich zu erhalten. Letzteres lockt viele, die Zeit mit der Familie und für sich selbst nachholen wollen.
Der Freizeitausgleich erlaubt Arbeitnehmern, ihre Mehrarbeit durch zusätzliche freie Zeit auszugleichen und im Rahmen dessen auf das Geld der Überstunden zu verzichten. Wie genau der Ausgleich aussieht, regeln Arbeits- und Tarifverträge. Dabei hilft ein Arbeitszeitkonto beim Überblick. Für dieses ist die Genehmigung des Arbeitgebers notwendig.
Wenn Arbeitnehmer mehr als die vereinbarte Zeit arbeiten, werden diese auf dem Konto gutgeschrieben und gelten als Plusstunden. Diese Plusstunden können Arbeitnehmer dann in Form von halben oder ganzen Tagen oder stundenweise frei nehmen. Umgangssprachlich nennt man den Ausgleich auch “Überstunden abfeiern”.
Ein Freizeitausgleich kann auch durch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in Nachtdiensten anfallen. Hier gelten teilweise spezielle Fristen, in denen der Ausgleich erfolgen muss.
Fristen
Arbeitnehmer, die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden, müssen hierfür einen Ersatzruhetag erhalten. Dieser Ersatzruhetag ist innerhalb von acht Wochen zu gewähren. Ziel ist der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitvorgaben. Abweichende oder konkretisierende Regelungen können sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, dürfen die Schutzfunktion jedoch nicht unterschreiten.
Die rechtliche Basis legt das Arbeitszeitgesetz. Paragraph 3 legt dabei die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern fest, während Paragraph 11 den Sonn- und Feiertagsausgleich reguliert.
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Freizeitausgleich und Urlaub – Unterschiede
Gesetzlich regelt das Bundesurlaubsgesetz den Urlaub. Er definiert ihn als eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Erholung, welche die Arbeitskraft wiederherstellen soll. Arbeitnehmer haben einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanspruch an Urlaubstagen im Jahr. Zweck von Urlaub ist die Erhaltung der Gesundheit. Gleichzeitig dürfen Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeiten ausüben.
Der Freizeitausgleich dient jedoch nicht diesem Zweck. Ihn kann man viel eher mit einem freien Wochenende vergleichen. Der Arbeitgeber bestimmt oft mit, wann Überstunden in diesem Rahmen abgebaut werden können. Zudem verjährt der Anspruch auf Freizeitausgleich nach drei Jahren.
Krank im Freizeitausgleich – Rechtliche Lage
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Freizeitausgleiches, werden ihm keine Krankheitstage gutgeschrieben und die Überstunden gelten als ausgeglichen. Grund dafür ist, dass die Erholung nicht im Vordergrund des Ausgleiches steht, sondern der Ausgleich dem Einhalten des Arbeitzeitgesetzes dient. Dabei ist es egal, wie der Arbeitnehmer die Zeit verbringt. Deshalb ist meist keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig. Diese muss nur eingereicht werden, wenn die Erkrankung Arbeitstage betreffen würde. Ein Freizeitausgleich geht jedoch nicht mit einer Arbeitsverpflichtung einher.
Eine Ausnahme dieser Regelung stellt der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) dar. Dieser besagt in Paragraph 10 Absatz 4 folgendes: Gibt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich an und weist diese mit einem ärztlichen Attest nach, so wird das Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto nicht gemindert. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Freizeitausgleich zu einem anderen Zeitpunkt nehmen.
Fazit
Freizeitausgleich ermöglicht es Arbeitnehmern, Überstunden durch freie Zeit statt durch Auszahlung auszugleichen und unterliegt arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen auf Grundlage des Arbeitszeitgesetzes. Im Gegensatz zum gesetzlich geregelten Urlaub dient er nicht der Erholung, sondern dem Ausgleich von Mehrarbeit, weshalb bei Krankheit während des Freizeitausgleichs grundsätzlich kein Anspruch auf Nachgewährung besteht. Eine Ausnahme bildet der TVöD, der unter bestimmten Voraussetzungen den Erhalt des Zeitguthabens vorsieht.
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- ArbZG §3, https://www.gesetze-im-internet.de/... , (Abrufdatum: 19.12.2025)
- ArbZG §11, https://www.gesetze-im-internet.de/... , (Abrufdatum: 19.12.2025)
- TVöD, https://www.bmi.bund.de/... (Abrufdatum: 19.12.2025)







