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Feiertagszuschläge sollen Pflegekräfte entlasten und ihre Arbeit würdigen. Auch wenn sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, legen viele Arbeitgeber in ihren Tarif- oder Arbeitsverträgen bestimmte Zuschläge fest.
Die gesetzliche Grenze für die Steuerfreiheit liegt bei 125 Prozent beziehungsweise 150 Prozent an besonderen Feiertagen. Unter einem Grundgehalt von 25 Euro ist der Zuschuss sozialversicherungsbefreit.
Alle weiteren Regelungen erklärt der nachfolgende Artikel.
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Feiertagszuschläge – Definition
Pflegefachkräfte können unter bestimmten Bedingungen mit einem Feiertagszuschlag rechnen. Dieser gilt für die Arbeit an Feiertagen. Darunter fällt die Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr an einem Feiertag sowie die Arbeit am darauffolgenden Tag von 0 bis 4 Uhr. Voraussetzung für Letzteres ist, dass die Schicht am Feiertag begonnen hat.
Paragraph 9 des Arbeitszeitgesetzes legt fest, dass Sonntage und gesetzliche Feiertage grundlegend arbeitsfrei sind. Ausnahme dieses Beschäftigungsverbots legt Paragraph 10 des Arbeitszeitgesetzes fest. Darunter fallen insbesondere Berufe im Gesundheitswesen, wie die Pflege.
Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, die Feiertagsarbeit durch Zuschläge interessanter zu machen. Daraus ergeben sich die Feiertagszuschläge, die Mitarbeitern zustehen können.
Zulage oder Zuschlag – Unterschiede
Häufig werden Zuschläge mit Zulagen verwechselt. Mitarbeiter erhalten Zuschläge, wenn sie zu besonderen Zeiten arbeiten, etwa nachts, am Wochenende oder an Feiertagen. Diese Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen zum Stundenlohn, welche die besondere Belastung ausgleichen sollen.
Bis zu gewissen Grenzen sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Das ist für Arbeitnehmer besonders interessant, da am Ende mehr Netto vom Brutto bleibt.
Zulagen hingegen zahlt der Arbeitgeber für besondere Aufgaben oder Qualifikationen. Die Arbeit auf der Intensivstation, Geriatrie oder Infektionsstation zählt beispielsweise dazu, genauso wie die Übernahme von hoher Verantwortung.
Diese Zulagen sind pauschale Beträge, welche im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegt sind. Sie sind im Gegensatz zu den Zuschlägen immer steuer- und beitragspflichtig.
Dabei gilt, dass man Zuschläge und Zulagen gleichzeitig erhalten kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Pflegekraft an Weihnachten auf der Intensivstation arbeitet.
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Steuerfreiheit
Der Arbeitgeber muss wie für den Arbeitslohn auch die Feiertagszuschläge ans Finanzamt abführen. Zuschläge sind jedoch bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei. Für den Feiertagszuschlag gilt: Zuschläge sind an gesetzlichen Feiertagen, einschließlich des 31. Dezembers ab 14 Uhr, bist zu 125 Prozent steuerfrei.
Am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai gelten sogar Zuschläge bis 150 Prozent als steuerfrei.
Die Prozentangabe bezieht sich dabei immer auf den Grundlohn. Die Berechnung des Grundlohns sowie die Steuerfreiheit regelt Paragraph 3b des Einkommensteuergesetzes. Der Grundlohn errechnet sich aus dem monatlichen Bruttogehalt dividiert durch die monatliche Arbeitszeit.
Liegt der Grundlohn pro Stunde unter 25 Euro, gilt der Zuschlag sogar als sozialversicherungsfrei. Übersteigt er diese Grenze, muss nur der Überschuss sozialversichert werden.
Die Zuschläge werden über diese Formel berechnet: Grundlohn x Arbeitsstunden am Feiertag x Zuschlag in Prozent. Arbeitet eine Pflegekraft beispielsweise am 25. Dezember und erhält die vollen 150 Prozent Zuschlag bei einem Mindestgrundlohn von 20,50 Euro pro Stunde, berechnet sich der Feiertagszuschlag folgendermaßen:
20,50 Euro x 8 Stunden x 150 Prozent
Die Pflegekraft verdient mit dieser Schicht 246 Euro, davon 164 Euro mit dem Grundlohn, den sie versteuern muss. Die restlichen 82 Euro sind der steuer- und sozialversicherungsfreie Feiertagszuschlag.
Feiertagszuschläge – Rechtliche Ansprüche
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Lediglich die Nachtzuschläge sind in Paragraph 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes verbindlich festgelegt. Mitarbeiter erhalten Feiertagszuschläge nur, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sind.
Eine wiederholte Zahlung von Zuschlägen durch den Arbeitgeber zählt ebenfalls dazu, denn der Arbeitnehmer kann mit der Zahlung bei geleisteter Arbeit rechnen. Mit diesen Schritten verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung der Zuschläge.
Neben dem finanziellen Ausgleich bieten einige Arbeitgeber einen Freizeitausgleich für geleistete Feiertagsarbeit an. Zudem ist es möglich, beide Angebote zu kombinieren. Die Caritas gewährt zum Beispiel 135 Prozent Zuschlag ohne Freizeitausgleich oder 35 Prozent Zuschlag plus einen zusätzlichen freien Tag.
Ausbildungsplätze als
Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber müssen die Ausgleichstage beachten. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, muss der Arbeitgeber einen Ersatzruhetag innerhalb der nächsten acht Wochen gewährleisten.
Die Zuschläge ersetzen diesen Ruhetag nicht, können ihn aber um einen finanziellen Ausgleich ergänzen. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, muss der Ruhetag innerhalb der nächsten zwei Wochen gewährt werden.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz sieht vor, dass Arbeitgeber Personen in einer vergleichbaren rechtlichen Lage nicht willkürlich unterschiedlich behandeln dürfen. Mitarbeiter mit dem gleichen Anspruch müssen demnach dieselben Zuschläge und Zulagen erhalten.
Feiertagszuschläge Pflege – Mit Tarif
Stehen im Tarifvertrag Zuschläge geschrieben, so muss der Arbeitgeber diese auch zahlen. Tarifverträge gibt es bei diversen Trägern, etwa kirchliche wie die Diakonie oder die Caritas, öffentliche wie der TVöD oder private, etwa der iGZ.
| Tarifvertrag | Feiertagsarbeit mit / ohne Freizeitausgleich | Arbeit am 24. und 31. Dezember | Feiertage am Sonntag/Werktag |
| Diakonie | - | - | 50% / 35% |
| Caritas | 35% / 135% | 35% | - |
| TVöD | 35% / 135% | 35% | - |
| iGZ | 100% | - | - |
Die Tarifverträge unterscheiden sich in ihren Angeboten untereinander. Während die Caritas und der TVöD zusätzlichen Freizeitausgleich anbieten, unterteilt die Diakonie in Feiertage, welche auf einen Werktag oder auf einen Sonntag fallen. Die iGZ nimmt keine weitere Unterteilung vor.
Achtung ist geboten bei Zuschlägen von 135 Prozent: steuerfrei sind Feiertagszuschläge nur bis 125 Prozent, außer es handelt sich um besondere Feiertage wie der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. Hier liegt die Grenze bei 150 Prozent. Übersteigt der Zuschlag die gesetzlich vorgegebenen Grenzen, müssen auf den Überschuss wie gewohnt Steuern gezahlt werden.
Feiertagszuschläge Pflege – Ohne Tarif
Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Dennoch können Arbeitgeber die Zahlung von Zuschlägen in den Arbeitsverträgen oder in Dienstvereinbarungen festhalten. Dadurch entsteht der individuelle Anspruch. Auch bei der sogenannten betrieblichen Übung, also eine langjährig gelebte Praxis im Unternehmen, kann der Arbeitnehmer mit Zuschlägen rechnen.
Wie für Zuschläge im Rahmen von Tarifverträgen gelten auch für diese Konstellation die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Zuschläge bis 125 Prozent des Grundlohns sind steuerfrei, an besonderen Feiertagen bis 150 Prozent. Das Grundgehalt darf dabei 50 Euro die Stunde nicht übersteigen, ansonsten müssen regulär Steuern gezahlt werden.
Neben den Zuschlägen zum Gehalt hat der Arbeitgeber die Möglichkeit für verschiedene Benefits für die Mitarbeiter. Diese fallen unter die Arbeitgebervorteile, auf die man ebenfalls keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen muss. Einige Beispiele sind folgende:
- Sachzuwendungen bis 50 Euro im Monat: beispielsweise aufladbare Gutscheinkarten oder Tankgutscheine
- Zuschuss zur Kinderbetreuung
- Aufmerksamkeiten für besondere Anlässe bis zu 60 Euro: etwa Geburt, Hochzeit oder Jubiläum
- Gesundheitsförderung bis 50 Euro im Monat: für Fitnessstudio, Seminare zu Ernährung und Stressbewältigung oder Entspannungskurse
- Dienstwagen und Dienstrad
- Fahrkostenzuschuss
- Zuschüsse zum Essen: in der Kantine, mittels Essensmarken oder Gutscheine für Restaurants
Feiertagszuschläge Pflege – Arbeiten über Weihnachten
Viele Menschen verbringen die Weihnachtsfeiertage lieber mit ihren Liebsten. Trotzdem müssen systemkritische Jobs erledigt werden, wozu insbesondere die Pflege zählt.
Viele Arbeitgeber setzen daher auf attraktive Feiertagszuschläge und auch der Gesetzgeber bietet mit höheren steuerfreien Grenzen Anreize. Deshalb lohnt es sich für einige, die Weihnachts- und Silvesterschichten zu übernehmen.
Diese erhöhten Grenzen gelten für den 24. Dezember ab 14 Uhr und für den gesamten ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag (25.12. und 26.12.). Arbeitgeber können hier bis zu 150 Prozent Feiertagszuschläge steuerfrei zahlen. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Tarif- oder Arbeitsvertrag ab.
Bewirbt man sich auf einen neuen Job, ist es demnach sinnvoll, verschiedene Verträge in Hinsicht auf die Zuschläge und Zulagen zu vergleichen. Auch an Silvester (31.12.) ab 14 Uhr und Neujahr (1.1.) können Arbeitgeber Feiertagszuschläge bis zu 125 Prozent zahlen.
Übernimmt man zusätzlich an den Feiertagen zu Weihnachten Nachtarbeit, so erhält man Nachtzuschläge, die sich auf die Feiertagszuschläge aufaddieren. Möchte man diese Vorteile mitnehmen, sollte man sich frühzeitig mit Kollegen austauschen und seine Dienstwünsche der Pflegeleitung mitteilen.
Des Weiteren steht Pflegekräften, die an den Weihnachtsfeiertagen arbeiten, ein Ersatzruhetag zu, unabhängig von den gezahlten Zuschlägen. Die Zuschläge sind jedoch wichtige Zeichen von Anerkennung seitens des Arbeitgebers. Damit kann er die außergewöhnliche Belastung der Pflegekräfte belohnen und schafft so Anreize für Mitarbeiter.
Fazit – Dann lohnt es sich
Feiertagsdienste bringen zusätzliche Belastung in den Arbeitsalltag von Pflegekräften. Tage, an denen andere Zeit mit Familie und Freunden verbringen und ihre Freizeit nutzen, müssen sie im Krankenhaus oder Pflegeheim verbringen. Das kann mental stark belasten. Hilfreich ist es deshalb, die Einstellung anzupassen und den Dienst als sinnstiftende Tätigkeit anzusehen.
Pläne vor oder nach dem Dienst helfen, die Motivation aufrecht zu halten. Zudem kann sich das Team gegenseitig unterstützen, indem sie etwa kleinere festliche Elemente zur Arbeit bringen. Das können Plätzchen oder etwas Deko für den Pausenraum sein.
Arbeitet man in der Pflege, bleiben Feiertagsdienste mindestens zu Beginn der Karriere nicht erspart. Das zusätzliche Gehalt, was man an diesen Tagen verdienen kann, darf man nicht unterschätzen, insbesondere wenn sich die verschiedenen Zuschläge aufaddieren.
Die Arbeit an Feiertagen lohnt sich daher insbesondere für Mitarbeiter, die finanziell mehr Freiraum benötigen oder kurzfristig mehr Geld verdienen möchten. Dennoch darf man seine mentale Gesundheit bei dem Thema nicht aus den Augen verlieren, nur damit das Gehalt höher ausfällt.
Ruhe und Abstand vom Arbeitsplatz ist eine der wichtigsten Maßnahmen, um langfristig in der Pflege arbeiten zu können und nicht in die Gefahr des Burnouts zu laufen. Dafür eignen sich insbesondere Modelle, die Freizeitausgleich und Zuschläge vereinen.
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Häufige Fragen
- Wie hoch ist der gesetzliche Feiertagszuschlag?
- Welche Zuschläge sind gesetzlich vorgeschrieben?
- Wie funktioniert der Sonntagszuschlag?
- Wann steht mir ein Feiertagszuschlag zu?
Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Prozentsatz für Feiertagszuschläge. Die Höhe ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuellem Arbeitsvertrag. Der Gesetzgeber legt nur die Grenzen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit fest.
Verpflichtend ist nur der Nachtarbeitszuschlag (§6 ArbZG), die genaue Höhe ist aber nicht gesetzlich festgelegt. Sonn-, Feiertags- oder Samstagszuschläge sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern reine Verhandlungssache.
Ein Sonntagszuschlag entsteht nur, wenn er vertraglich vereinbart ist, gesetzlich besteht kein Anspruch. Er wird dann prozentual auf den Grundlohn angerechnet und nur für tatsächlich geleistete Sonntagsstunden gezahlt.
Ein Feiertagszuschlag besteht, wenn dies vertraglich, tariflich oder betrieblich geregelt ist. Nur der Entgeltfortzahlungsanspruch am Feiertag selbst ist gesetzlich garantiert, für tatsächliche Arbeit am Feiertag braucht es eine Vereinbarung für einen Zuschlag.
- EStG §3b, https://www.gesetze-im-internet.de/... , (Abrufdatum: 02.12.2025)
- ArbZG §10, https://www.gesetze-im-internet.de/... , (Abrufdatum: 02.12.2025)
- ArbZG §2, https://www.gesetze-im-internet.de/... , (Abrufdatum: 02.12.2025)
- TVöD §8, https://www.der-oeffentliche-sektor.de/... , (Abrufdatum: 02.12.2025)
- AVR Caritas Richtlinien, https://schiering.org/... , (Abrufdatum: 02.12.2025)
- iGZ Manteltarif, https://www.dgb.de/... , (Abrufdatum: 02.12.2025)
- Diakonie Entgelttabelle, https://pestalozzi-hamburg.de/... , (Abrufdatum: 02.12.2025)






