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Zuschläge in der Pflege sind ein finanzieller Ausgleich, den Pflegekräfte beispielsweise für Sonntags-, Feiertags- und Nachtschichten erhalten. Zuschläge in der Pflege bieten Pflegekräften die Möglichkeit, ihr monatliches Einkommen zu steigern. Unabhängig davon, ob diese Vergütungen tariflich festgelegt oder in individuellen Verträgen vereinbart sind, ist es für Pflegekräfte wichtig zu wissen, welche Ansprüche sie haben und wie sich die verschiedenen Bestandteile ihrer Vergütung voneinander unterscheiden. Der folgende Artikel erklärt die wichtigsten Begriffe und zeigt Zuschläge in der Pflege anhand einer TVöD-Tabelle genauer auf.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuschläge in der Pflege: Zusätzliche Vergütung gibt es unter anderem für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
- Gesetzlicher Anspruch: Für Nachtarbeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich.
- TVöD-Zulagen: Die Pflegezulage beträgt seit Mai 2026 monatlich 141,82 Euro.
- Schichtarbeit: Im TVöD beträgt die Schichtzulage aktuell 100 Euro monatlich.
- Wechselschichtarbeit: In Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind aktuell 250 Euro monatlich möglich.
- Steuerfreie Zuschläge: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit können nach § 3b EStG steuerfrei bleiben.
- Steuerpflichtige Zulagen: Pflege-, Intensiv- und Wechselschichtzulagen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
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Was sind Zuschläge in der Pflege?
Zuschläge in der Pflege sind zusätzliche Vergütungen oder Aufschläge, die Pflegekräften für bestimmte Arbeitsbedingungen oder -zeiten gewährt werden. Diese Zuschläge sollen die besonderen Belastungen und Herausforderungen im Pflegeberuf ausgleichen.
Die gängigsten Arten von Zuschlägen in der Pflege sind:
- Wochenend- und Feiertagszuschläge: Pflegekräfte können höhere Vergütungen erhalten, wenn sie an Wochenenden oder Feiertagen arbeiten. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem Gesetz, einem anwendbaren Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Dies soll die Bereitschaft fördern, zu Zeiten zu arbeiten, die normalerweise nicht zur regulären Arbeitszeit gehören.
- Nachtzuschläge: Pflegekräfte, die in der Nacht arbeiten, erhalten oft einen zusätzlichen Zuschlag. Dies soll die erschwerten Arbeitsbedingungen während der Nachtstunden ausgleichen.
- Schichtzulagen: Wenn Pflegekräfte in Schichtarbeit tätig sind, können ihnen Zulagen gewährt werden. Schichtarbeit kann physisch und psychisch belastend sein, und die Zulagen sollen diese zusätzlichen Anstrengungen kompensieren.
- Erschwerniszulagen: In einigen Fällen können Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen oder -aufgaben gezahlt werden, die als besonders belastend oder anspruchsvoll gelten.
Zuschläge und Zulagen – Das ist der Unterschied
Die Begriffe „Zuschläge in der Pflege“ und „Zulagen“ werden oft miteinander verwechselt, da sie beide zusätzliche Vergütungen für bestimmte Arbeitsbedingungen oder -zeiten darstellen können. In der Pflege können sowohl Zuschläge als auch Zulagen relevant sein. Pflegekräfte können beispielsweise Wochenend- und Feiertagszuschläge erhalten, um ihre Arbeit an diesen Tagen zu honorieren. Gleichzeitig können sie spezielle Zulagen erhalten, wenn sie in besonders belastenden oder gefährlichen Umgebungen arbeiten.
Zuschläge sind finanzielle Aufschläge auf den Grundlohn und werden in der Regel für besondere Arbeitszeiten oder -bedingungen gezahlt, zum Beispiel Wochenendzuschläge, Feiertagszuschläge, Nachtzuschläge oder Überstundenzuschläge. Zuschläge können daher auch für Überstunden oder Arbeit an speziellen Tagen gelten.
Zulagen sind ebenfalls zusätzliche finanzielle Leistungen, die über den Grundlohn hinausgehen, aber sie sind oft mit bestimmten Aufgaben, Qualifikationen oder persönlichen Umständen verbunden, zum Beispiel Gefahrenzulage, Schmutzzulage, Erschwerniszulage, Fachkräftezulage, Familienzulage sowie Schicht- und Wechselschichtzulage. Zulagen können deshalb für besondere Belastungen, zusätzliche Qualifikationen oder familiäre Verpflichtungen gewährt werden.
Welche Sonderzahlungen gibt es?
Sonderzahlungen sind zusätzliche Vergütungen, die über den regulären Lohn oder das Gehalt hinausgehen und in bestimmten Situationen oder zu festgelegten Anlässen gezahlt werden. Die Art und Höhe solcher Zahlungen können stark variieren und sind oft durch Tarifverträge, Arbeitsverträge oder gesetzliche Bestimmungen geregelt.
Beispiele für Sonderzahlungen sind:
- Weihnachtsgeld
- Urlaubsgeld
- Jahresbonus
- Leistungsprämie
- Gewinnbeteiligung
- Betriebsjubiläumsprämie
- Erfolgsbeteiligung
- Tarifliche Sonderzahlung
Gesetzliche Zuschläge in der Pflege
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, haben Nachtarbeitnehmer für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Entweder erfolgt der Ausgleich durch einen Zuschlag oder durch bezahlte freie Tage. Die konkrete Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn in der Regel als angemessen, bei dauerhafter Nachtarbeit sogar 30 Prozent. Tarifverträge können davon abweichen. Der TVöD sieht beispielsweise einen Nachtzuschlag von 20 Prozent vor. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf einen Mehrarbeits- oder Überstundenzuschlag besteht dagegen nicht. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben.
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TVöD Pflegezulagen Tabelle 2026
Die TVöD Pflegezulagen 2026 wurden durch die Tarifeinigung 2025 deutlich verbessert. Die allgemeine Wechselschichtzulage beträgt 200 Euro monatlich. In Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen liegt sie bei 250 Euro. Beschäftigte mit ständiger Schichtarbeit erhalten eine Schichtzulage von 100 Euro monatlich. Die reguläre Pflegezulage beträgt 141,82 Euro pro Monat. Für bestimmte Beschäftigte im Pflegedienst des Bundes gelten zusätzlich besondere Zulagen nach § 18 TV EntgO Bund. Die Zulage nach Nr. 2 liegt bei 616,89 Euro, die Zulage nach Nr. 3 bei 572,41 Euro monatlich. § 18 TV EntgO Bund gilt jedoch nur für einen eng abgegrenzten Personenkreis. Andere Pflegezulagen, etwa für Tätigkeiten in der Intensivpflege, Infektionspflege oder Geriatrie, fallen jedoch nicht unter diese Regelung. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Zulagen im Vergleich:
| Zulage | Aktueller Betrag |
| Allgemeine Wechselschichtzulage | 200 €/Monat (seit 01.07.2025) |
| Wechselschichtzulage in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen | 250 €/Monat (seit 01.07.2025) |
| Schichtzulage bei ständiger Schichtarbeit | 100 €/Monat (seit 01.07.2025) |
| Pflegezulage | 141,82 €/Monat (seit 01.05.2026) |
| § 18 TV EntgO Bund Nr. 2 | 616,89 €/Monat (seit 01.05.2026) |
| § 18 TV EntgO Bund Nr. 3 | 572,41 €/Monat (seit 01.05.2026) |
Steuerliche Aspekte
Bei den TVöD-Zulagen 2026 hängt die steuerliche Behandlung von der jeweiligen Zulagenart ab. Pflege-, Intensiv- und Wechselschichtzulagen zählen zu den Zulagen für besondere Leistungen oder Belastungen. Sie sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Anders sieht es bei Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit aus. Diese können nach § 3b EStG steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber sie zusätzlich zum Grundlohn zahlt. Für die Steuerfreiheit berücksichtigt das Gesetz einen Grundlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde. Bei der Sozialversicherung liegt diese Grenze bei 25 Euro pro Stunde. Die beiden Werte stellen somit keine Freibeträge für die Zuschläge dar.
Liegt der tatsächliche Stundenlohn über 25 Euro, kann ein Teil des Zuschlags sogar sozialversicherungspflichtig werden. Steuerlich kann der Zuschlag dagegen weiterhin begünstigt sein. Für Sonntagsarbeit sind bis zu 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Bei Feiertagsarbeit gelten bis zu 125 Prozent und an bestimmten Feiertagen bis zu 150 Prozent. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ermöglicht einen steuerfreien Zuschlag von bis zu 25 Prozent. Zwischen 0 und 4 Uhr steigt dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf 40 Prozent. Überstunden- und reine Samstagszuschläge fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3b EStG.
| Zuschlag oder Zulage | Steuerliche Behandlung |
| Pflege-, Intensiv- und Wechselschichtzulage | steuer- und sozialversicherungspflichtig |
| Sonntagsarbeit | bis 50 % des Grundlohns steuerfrei |
| Feiertagsarbeit | bis 125 % des Grundlohns steuerfrei |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und 1. Mai | bis 150 % des Grundlohns steuerfrei |
| Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr | bis 25 % des Grundlohns steuerfrei |
| Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr | bis 40 % des Grundlohns steuerfrei |
| Mehrarbeit und Überstunden | steuer- und sozialversicherungspflichtig |
| Reine Samstagsarbeit | steuer- und sozialversicherungspflichtig |
Fällt ein Sonntag auf einen Feiertag, lassen sich Sonntags- und Feiertagszuschlag für die Steuerfreiheit nicht addieren. Maßgeblich ist hier der höhere Feiertagszuschlag. Ein begünstigter Nachtzuschlag kann dagegen zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei bleiben.
Diese Zuschläge lohnen sich besonders
Die sogenannten SFN-Zuschläge in der Pflege beziehen sich auf die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienste. Diese sind besonders lukrativ, da sie bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sind, und bei Einhaltung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen brutto wie netto ausgezahlt werden können.
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Alternativen zu Zuschlägen in der Pflege
Alternativen zu Zuschlägen in der Pflege können verschiedene Formen von finanziellen oder nicht-finanziellen Anreizen sein, zum Beispiel in folgenden Formen. Gesetzlich, tarifvertraglich oder vertraglich geschuldete Leistungen können durch solche Anreize jedoch nicht ohne Weiteres ersetzt werden. Das gilt insbesondere für den vorgeschriebenen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit.
- Festgehalt mit Arbeitszeitflexibilität: Ein Modell mit einem festen Gehalt, das die Flexibilität in den Arbeitszeiten ermöglicht. Dies könnte beispielsweise die Möglichkeit für Pflegekräfte bieten, ihre Arbeitszeiten flexibler zu gestalten, ohne dass dies zu finanziellen Einbußen führt.
- Leistungsboni: Anstatt Zuschläge für bestimmte Arbeitszeiten könnten Pflegekräfte Boni basierend auf ihrer Gesamtleistung oder dem Erreichen bestimmter Leistungsziele erhalten.
- Karriereentwicklung und Weiterbildung: Investitionen in die berufliche Weiterentwicklung und Fortbildungen können als Anreiz dienen. Dies könnte nicht nur die Qualifikationen der Pflegekräfte verbessern, sondern auch ihre Karriereaussichten und Vergütung langfristig steigern.
- Flexibles Arbeitszeitmodell: Die Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen, die es Pflegekräften ermöglichen, ihre Arbeitszeiten besser an persönliche Bedürfnisse anzupassen, könnte als Anreiz dienen.
Fazit
Insgesamt verdeutlicht die Diskussion um Zuschläge und Zulagen in der Pflege die vielfältigen Mechanismen zur Honorierung von besonderen Arbeitsbedingungen. Während für Nachtarbeit ein gesetzlicher Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich besteht, können individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sowie tarifliche Regelungen und der Gleichbehandlungsgrundsatz weitere finanzielle Anreize schaffen. Ein umfassendes Verständnis dieser Vergütungsstrukturen ist für Pflegekräfte daher entscheidend, um ihre Rechte zu kennen und angemessen entlohnt zu werden.
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Häufige Fragen zu Zuschlägen in der Pflege
- Welche Zuschläge in der Pflege gibt es?
- Welche Zuschläge in der Pflege sind steuerfrei?
- Wie hoch sind die TVöD-Zuschläge in der Pflege 2026?
- Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge in der Pflege?
Zu den Zuschlägen in der Pflege gehören vor allem Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Überstundenzuschläge sowie Schicht- und Wechselschichtzulagen. Welche Ansprüche bestehen, hängt vom Gesetz, dem anwendbaren Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ab.
Zuschläge in der Pflege für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können nach § 3b EStG steuerfrei sein. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen und Höchstgrenzen eingehalten werden.
Die TVöD-Zuschläge in der Pflege 2026 betragen beispielsweise 20 Prozent für Nachtarbeit und 25 Prozent für Sonntagsarbeit. Bei Feiertagsarbeit gelten 35 Prozent mit beziehungsweise 135 Prozent ohne Freizeitausgleich. Hinzu kommen je nach Tätigkeit eine Schichtzulage von 100 Euro, eine allgemeine Wechselschichtzulage von 200 Euro beziehungsweise 250 Euro in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen und eine Pflegezulage von 141,82 Euro monatlich.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge in der Pflege besteht nicht für jede besondere Arbeitszeit. Für Nachtarbeit schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG jedoch einen angemessenen Ausgleich vor.
- Haufe, „Überblick über die Pflegezulagen – Grundsätzliches“, https://www.haufe.de/id/beitrag/zulagen-421-ueberblick-ueber-die-pflegezulagen-grundsaetzliches-HI12986780.html (letzter Zugriff am 01.09.2026).
- Öffentlicher Dienst, „Pflegezulage TVöD Bund“, https://www.oeffentlichen-dienst.de/zulagen-zuschlaege/4529-pflegezulage-tvoed-bund.html (letzter Zugriff am 01.09.2026).
- Öffentlicher Dienst, „Zulagen und Zuschläge in der Pflege“, https://www.oeffentlichen-dienst.de/zulagen-zuschlaege/1238-pflege.html (letzter Zugriff am 01.09.2026).








