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Der elektronische Heilberufsausweis ist für die Arbeit in der ärztlichen oder psychotherapeutischen Praxis unerlässlich. Auch in weiteren Gesundheitsberufen wird der eHBA immer mehr zur Notwendigkeit für einen reibungslosen Ablauf bei der Arbeit mit elektronischen Dokumenten im medizinischen oder pflegerischen Kontext.
Dieser Artikel stellt die Funktionen des elektronischen Heilberufsausweises vor und erklärt, wie der eHBA beantragt wird.
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Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) – Definition
Ein elektronischer Heilberufsausweis, abgekürzt eHBA, ist eine Karte in der Größe des Personalausweises. Er enthält den Namen und ein Lichtbild des Karteninhabers sowie weitere Informationen und verfügt darüber hinaus über einen integrierten Chip für elektronische Funktionen.
Für die Verwendung eines eHBAs benötigt der Nutzer ein passendes Kartenlesegerät, in das der Ausweis, eingesteckt wird. Hiernach gibt der Nutzer eine PIN ein, um den gewählten Vorgang freizuschalten.
Mit dem Heilberufsausweis kann sich der Karteninhaber als Angehöriger eines Heilberufs ausweisen und bestimmte digitale Dokumente anlegen, einsehen oder signieren. Es gibt den eArztausweis für Ärzte und den ePsychotherapeutenausweis für Psychotherapeuten. Außerdem gibt es elektronische Ausweise für Apotheker, Hebammen und andere Berufsgruppen des Gesundheitssystems. Eine Sonderrolle nehmen beispielsweise Versandapotheker im EU-Ausland ein, die im Inland nicht durch eine Standesorganisation vertreten sind. Ihnen steht der Heilberufsausweis der Gematik als Äquivalent zur Verfügung.
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Wer braucht einen eHBA?
Einen elektronischen Heilberufsausweis benötigt jeder Behandler, der ein Dokument oder einen Datensatz in der Telematikinfrastruktur (TI) digital unterschreiben oder Daten einsehen möchte.
Ärztliche sowie psychotherapeutische Praxen, die auf die Telematikinfrastruktur zugreifen wollen, benötigen hierzu einen Praxisausweis. Dieser kann nur angefordert werden, wenn in der Praxis mindestens ein elektronischer Heilberufsausweis vorliegt.
Ist der eHBA Pflicht?
Der eHBA ist nicht grundsätzlich verpflichtend, jedoch ist die Arbeit in der Praxis ohne einen entsprechenden Ausweis nicht möglich.
Einerseits ist für einige Anwendungen das Vorliegen eines elektronischen Heilberufsausweises zwingend gesetzlich vorschrieben. Dennoch sind beispielsweise der Zugriff und die Bearbeitung des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Patientenakte (ePA) nur mit einem gültigen eHBA zulässig und möglich. Darüber hinaus erfordert die Freigabe von elektronischen Rezepten, Arztbriefen und Befunden sowie von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine elektronische Signatur (QES) via eHBA. Bei einigen KVen ist die Abrechnung an den elektronischen Heilberufsausweis geknüpft.
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) – Funktionen und Nutzen
Mit dem eHBA kann sich der Karteninhaber sowohl persönlich als auch digital ausweisen. Er erhält, je nach Berufsgruppe, Zugang zu Mitgliederbereichen von Ärztekammern und dem Onlineangebot der Kassenärztlichen Vereinigungen, zu Psychotherapeuten- oder Apothekenkammern. Außerdem kann er auf medizinische Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und die elektronische Patientenakte zugreifen und so beispielsweise den Notfalldatensatz des Patienten einsehen. Auch die sichere Kommunikation mit anderen medizinischen Einrichtungen über den Dienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) erfolgt mittels eHBA.
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist für einige Anwendungen der TI zwingend vorgegeben. Man wertet sie rechtlich wie eine manuelle Unterschrift und kann sie auf den ausstellenden Karteninhaber zurückführen. Das bedeutet eine hohe Sicherheit für die Patientendaten.
Mit der Card Holder (CH) Funktion kann sich der Karteninhaber authentifizieren und nachweisen, dass er zum Einsehen von Dokumenten berechtigt ist. Nur so kann er auf Patientendaten zugreifen.
Eine selten genutzte Funktion ist die Encryption (ENC). Hierbei verschlüsselt das System ein Dokument für den Versand über ein medizinisches Informationssystem. Da der Datenversand per se meist gesichert über medizinische Dienste erfolgt, ist die ENC Verschlüsselung meist nicht erforderlich.
Varianten der qualifizierten elektronischen Signatur
Beim elektronischen Heilberufeausweis gibt es verschiedene Signatureinstellungen. Neben der gezielten Freigabe einzelner Vorgänge durch sofortige Signatur kann man durch die „Komfortsignatur“ bis zu 250 Unterschriften im Voraus freigeben. Erstellt der Behandler dann ein zu signierendes Dokument, so muss er den Vorgang lediglich bestätigen, jedoch nicht erneut seine PIN am Kartenlesegerät eingeben.
Umgekehrt werden bei der Stapelsignatur beliebig viele Dokumente gesammelt, die man dann durch einmalige Eingabe der PIN signiert. Damit können etwa alle elektronischen Rezepte und Krankmeldungen eines Arbeitstages am Ende der Sprechstunde zeitgleich freigegeben werden.
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Elektronischer Heilberufsausweis beantragen
Die Behandler können den elektronischen Heilberufsausweis online über die zuständigen Landesärztekammern bzw. Psychotherapeutenkammern oder – im Falle anderer Gesundheitsberufe – über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen.
Nach einer initialen Prüfung der persönlichen Daten besteht die Möglichkeit, zwischen derzeit vier verschiedenen Anbietern des eHBA auszuwählen. Mit der Auswahl erfolgt automatisch die Weiterleitung an den Anbieter, wobei die Daten des Arztes oder Psychotherapeuten automatisch in das Antragsformular übertragen werden. Persönliche Informationen wie die Personalausweisnummer, ein Lichtbild und die Bankdaten zur Abrechnung der Kosten des eHBA ergänzt der Antragsteller selbst.
Hiernach druckt er den Antrag und ein Formular für das Post-Ident-Verfahren aus, geht zur Identifizierung in eine Filiale der Deutschen Post und kann im Anschluss von dort den Antrag direkt verschicken. Nach Freigabe durch die Ärztekammer erhält der Nutzer den Ausweis vom Anbieter und in einem separaten Brief die PIN und kann hiernach den eHBA in der Praxis in Betrieb nehmen.
eHBA Kosten
Die Kosten für den eHBA belaufen sich derzeit auf etwa 100 Euro im Jahr. Aktuell werden diese Aufwendungen im vertragsärztlichen Bereich etwa zur Hälfte erstattet (11,63 Euro im Quartal). Bei den anderen Berufsgruppen und im Kontext medizinischer Einrichtungen bestehen abweichende Erstattungsbeträge und -möglichkeiten.
Passende Jobs in der Praxis
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- Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA), https://www.telematikinfrastruktur.optadata.de/... (Abrufdatum: 22.06 2025)
- HBA, https://www.gematik.de/... (Abrufdatum: 22.06 2025)