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MuG ambulant – Rücknahme einer erst 2024 eingeführten Pflicht
Die nun beschlossene Änderung beendet eine Regelung, die erst Anfang 2024 eingeführt worden war. Grundlage dafür war eine Anpassung im Sozialgesetzbuch durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz. Demnach sollten Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste, die Betreuungsleistungen erbringen, künftig eine Qualifikation entsprechend den Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53b SGB XI besitzen oder zumindest begonnen haben.
Diese Richtlinien stammen ursprünglich aus dem stationären Pflegebereich und wurden mit der Reform auf die ambulante Versorgung übertragen. In der Praxis bedeutete das für Pflegedienste, dass bestimmte Betreuungsleistungen nur noch von entsprechend qualifizierten Mitarbeitenden durchgeführt werden durften.
Viele Einrichtungen berichteten jedoch von erheblichen Problemen bei der Umsetzung. Der zusätzliche Qualifikationsnachweis verursachte organisatorischen Aufwand und zusätzliche Kosten. Gleichzeitig führte die Regelung dazu, dass einige Betreuungsangebote reduziert oder vorübergehend eingestellt werden mussten, weil qualifiziertes Personal fehlte. Vor diesem Hintergrund entschied der Qualitätsausschuss Pflege, die Vorgaben erneut zu überarbeiten. Die neue Fassung der MuG ambulant kehrt damit von der strikten Pflichtqualifikation wieder ab.
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MuG ambulant – Materielle Qualifikation statt Pflichtabschluss
Kern der neuen Regelung ist die stärkere Gewichtung der sogenannten materiellen Qualifikation. Darunter werden Fähigkeiten verstanden, die Mitarbeitende nicht zwingend durch einen formalen Abschluss erworben haben, sondern beispielsweise durch praktische Erfahrung, Einarbeitung oder interne Fortbildungen.

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In der ambulanten Pflege kann dies etwa bedeuten, dass Betreuungskräfte ihre Kompetenzen durch praktische Tätigkeiten, Schulungen im Pflegedienst oder Praxisanleitungen entwickeln. Auch theoretisches Wissen aus Weiterbildungen oder früheren Tätigkeiten kann berücksichtigt werden.
Entscheidend ist künftig die Einschätzung der verantwortlichen Pflegefachkraft beziehungsweise der Pflegedienstleitung. Diese prüft die formellen Abschlüsse, die berufliche Erfahrung und die persönliche Eignung der Mitarbeitenden und entscheidet anschließend, für welche Aufgaben sie eingesetzt werden können. Falls notwendig, können zusätzliche Schulungen oder Anleitungen angeordnet werden.
Die entsprechenden Bewertungen müssen dokumentiert werden. Einheitliche bundesweite Standards für Betreuungsleistungen werden in den neuen MuG ambulant allerdings ausdrücklich nicht festgelegt. Damit erhalten ambulante Pflegedienste mehr Spielraum bei der Organisation ihrer Betreuung.
MuG ambulant – Übergangsphase bis zum Inkrafttreten
Obwohl die neuen Regelungen bereits beschlossen sind, treten sie erst am 1. Juli 2026 offiziell in Kraft. Bis dahin gilt weiterhin die bisherige Fassung der MuG ambulant mit ihren strengeren Qualifikationsanforderungen.
In der Praxis zeigt sich jedoch bereits jetzt eine gewisse Flexibilität. Aus einzelnen Bundesländern wird berichtet, dass Pflegekassen derzeit teilweise auf Sanktionen verzichten, wenn Pflegedienste keine Schulungsnachweise nach den bisherigen Vorgaben vorlegen können. Teilweise wurden auch regionale Übergangsregelungen zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern vereinbart.
Bundeseinheitliche Vorgaben für diese Übergangszeit existieren allerdings nicht. Deshalb empfiehlt es sich für ambulante Pflegedienste, im Zweifel direkt bei Pflegekassen, Medizinischem Dienst oder zuständigen Landesstellen nachzufragen, wie die aktuelle Praxis vor Ort gehandhabt wird.
Die endgültige Fassung der neuen MuG ambulant wurde bereits im April 2025 vom Qualitätsausschuss Pflege beschlossen und später vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist für Juni 2026 vorgesehen.
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MuG ambulant – Folgen für Beschäftigte und Neueinsteiger
Für Beschäftigte in der ambulanten Pflege bringt die Neuregelung vor allem mehr Flexibilität. Betreuungskräfte, Pflegehilfskräfte oder Quereinsteiger müssen künftig nicht mehr zwingend eine Qualifikation nach § 53b SGB XI nachweisen, um Betreuungsmaßnahmen im häuslichen Umfeld durchführen zu dürfen.
Trotzdem bleibt Qualifikation weiterhin ein wichtiges Thema. Auch ohne formelle Pflicht müssen Mitarbeitende über ausreichende Kompetenzen verfügen, die durch praktische Erfahrung oder Schulungen belegt werden können. Pflegedienste sind daher gut beraten, Einarbeitungen, Praxisanleitungen und interne Fortbildungen sorgfältig zu dokumentieren.
Für Personen, die künftig in die ambulante Pflege wechseln möchten, wird daher besonders relevant sein, wie Pflegedienste ihre Einarbeitung und Qualifizierung organisieren. Ein strukturiertes Schulungs- und Anleitungskonzept kann entscheidend sein, um die erforderliche materielle Qualifikation nachzuweisen.
Die formelle Qualifikation nach § 53b SGB XI bleibt dennoch weiterhin sinnvoll. Sie kann zusätzliche Einsatzmöglichkeiten eröffnen und bietet eine klare fachliche Grundlage, obwohl sie künftig keine zwingende Voraussetzung für Betreuungsleistungen im ambulanten Bereich mehr ist.
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