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Medi-Karriere Magazin Wenig Widerspruch gegen die ePA

Wenig Widerspruch gegen die ePA

Wenig Widerspruch gegen die ePA

Inhaltsverzeichnis

  1. Der Weg in den Praxisalltag
  2. Widerspruch geringer als erwartet
  3. Passende Jobs

Mit dem bundesweiten Rollout der ePA (elektronische Patientenakte) können seit dem 29. April 2025 alle Arztpraxen und Apotheken in Deutschland die Funktion der digitalen Akte im Alltagsgebrauch kennenlernen – sofern die Versicherten der Nutzung ihrer ePA nicht widersprochen haben.

Aktuelle Daten zeigen, dass im Durchschnitt etwa fünf Prozent der Versicherten die Akte vollständig ablehnen, was die ursprünglichen Erwartungen der Bundesregierung deutlich unterschreitet. Im Hinblick auf die Gründe für den geringen Widerspruch herrscht Uneinigkeit. Mehr dazu gibt es in diesem Artikel.

Inhaltsverzeichnis

  1. Der Weg in den Praxisalltag
  2. Widerspruch geringer als erwartet
  3. Passende Jobs

Der Weg der ePA in den Praxisalltag

Nach einer schriftlichen Information der Versicherten im vergangenen Jahr haben die gesetzlichen Krankenkassen ab Januar 2025 mit der Einrichtung der elektronischen Patientenakten für ihre Versicherten begonnen.

Dabei galt das Opt-out-Prinzip. Im Falle der ePA bedeutet es, dass für jeden Patienten automatisch eine ePA angelegt wurde, sofern er dem Anlegen der Akte nicht ausdrücklich widersprochen hat. Wer bereits eine ePA besitzt und deren Nutzung im Nachhinein ablehnt, kann über einen Antrag bei der Krankenkasse die Löschung der Akte veranlassen.

Die wichtigsten Funktionen der ePA in Kürze

Die ePA ist ein patientengeführter, digitaler Datenordner, der in einem zentralen Rechenzentrum gespeichert wird. Darin abgelegt werden unter anderem der Medikationsplan, Arztbriefe und Untersuchungsbefunde, aber auch Vorsorgeverfügungen und weitere wichtige Dokumente.

Mit einer geeigneten Internetverbindung und einem verschlüsselten Zugriffssystem können Arztpraxen und Apotheken auf Inhalte der Akte zugreifen, Daten auslesen und Dokumente oder Informationen ergänzen. Die Zugriffsrechte für alle Anwender seiner Akte legt der Patient selbst fest. Er kann seine Dokumente einsehen, verbergen oder löschen und eigene Scans oder Fotos zur Dokumentation hochladen.

Neugeborene und Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr erhalten die ePA, sofern ihre Eltern dies nicht abgelehnt haben. Danach können sie ihre Daten selbst verwalten und somit auch selbst eine Löschung der Patientenakte beantragen.

Nach der ersten Testphase der ePA in Hamburg, Franken und Teilen der Versorgungsgebiete Nordrhein und Westfalen-Lippe von Januar bis April 2025 ist die Akte nun bundesweit verfügbar. Bis zum 30. September 2025 können alle Ärzte und Apotheker in Deutschland die ePA auf freiwilliger Basis kennenlernen. Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Befüllung der Akte dann verpflichtend.

Widerspruch gegen ePA fällt geringer aus als erwartet

Laut Aussage des Vorstandschefs der Techniker Krankenkasse, Dr. Jens Baas, nutzen Versicherte die ePA zunehmend aktiv, etwa um auf Medikamentenverordnungen und Diagnoselisten sowie Informationen zu Impfungen und Vorsorgeempfehlungen zuzugreifen. Im Rahmen einer durch die TK veranlassten Forsa-Umfrage hätten drei Viertel der Teilnehmer angegeben, die ePA einsetzen zu wollen.

Die Bundesregierung hatte sich anfangs auf Widerspruchsquoten um 20 Prozent eingestellt. Laut Aussagen der gesetzlichen Krankenkassen liegen die Raten aktuell jedoch zwischen vier und neun Prozent.

Mögliche Gründe für die geringen Widerspruchsraten sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) in einer unzureichenden Aufklärung der Versicherten über Risiken und Einschränkungen der Akte und des Datenschutzes. Dabei kritisierte er nach eingehender Begutachtung der Informationsschreiben zur ePA deren Umfang und Neutralität.

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Die Versicherten seien beispielsweise nicht darüber aufgeklärt, dass viele Funktionen der ePA, etwa der elektronische Impfpass, derzeit noch gar nicht verfügbar wären. Auch sei die Akte keineswegs per se sicher. Vielmehr hänge der Datenschutz von der Sicherheit der Endgeräte und von den Einstellungen zur Sichtbarkeit der Inhalte ab, die der Versicherte selbst vornehmen muss.

In diesem Zusammenhang äußern Patientenrechtsorganisationen und Gesellschaften, dass es sehr kompliziert oder vielfach nicht möglich sei, einzelne sensible Daten zu verbergen. Indem beispielsweise die Medikationsliste nur vollständig offengelegt oder gesperrt werden könnte, würden allen Zugriffsberechtigten automatisch auch sensible Daten wie etwa HIV-Medikamente oder Psychopharmaka angezeigt. Darüber hinaus könnten über die Abrechnungsdaten Diagnosen rekonstruiert werden.

Bei den Widerspruchsoptionen zählten die Krankenkassen oftmals viele komplizierte Verfahren auf, gäben Fristen an oder leiteten die Versicherten zu Formularen weiter. Dies stelle vor allem für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, geringen Sprachkenntnissen oder unzureichender digitaler Kompetenz große Hürden dar. Dabei sei der Widerspruch gegen die ePA jederzeit und in jeder Form möglich, also auch durch eine telefonische Mitteilung an die Krankenkasse.

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Quellen
  1. Elektronische Patientenakte: Widerspruch im Keim erstickt, https://netzpolitik.org/... (Abrufdatum: 02.06.2025)
Medizinische und Rechtliche Hinweise
Wichtiger rechtlicher Hinweis für diesen Artikel
Autor
Jennifer Theißen
Jennifer Theißen
Ärztin
Zuletzt aktualisiert: 23.01.2026

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