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Kann man in Deutschland „teilzeitkrank“ sein? Eine offizielle Teilkrankschreibung gibt es noch nicht – diese ist erst ab 2028 geplant. Stattdessen ermöglicht die stufenweise Wiedereingliederung eine schrittweise Rückkehr in den Beruf. Beschäftigte bleiben dabei grundsätzlich krankgeschrieben und können weiterhin Krankengeld erhalten.
Das Wichtigste zum Thema Teilzeitkrank in Kürze
- Teilzeitkrank: Eine reguläre Teilkrankschreibung für einzelne Arbeitsstunden gibt es in Deutschland bislang nicht. Ab dem 1. Januar 2028 wird es aber offiziell eine Teilzeitkrankschreibung geben. Das hatten der Bundestag und der Bundesrat gemeinsam im Juli 2026 im Zuge des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz beschlossen.
- Wiedereingliederung: Das Hamburger Modell ermöglicht eine schrittweise Rückkehr trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.
- Arbeitszeit: Ein individueller Stufenplan regelt Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Belastungssteigerungen. Auch die Zustimmung des betroffenen Beschäftigten ist erforderlich. Die Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung ist freiwillig.
- Entgeltfortzahlung: Arbeitgeber zahlen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen das reguläre Gehalt weiter.
- Krankengeld: Während der Wiedereingliederung besteht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Krankengeld oder Übergangsgeld.
- BEM: Nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres müssen Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten.
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Was bedeutet „teilzeit eigentlich?
Der Begriff „teilzeitkrank“ beschreibt eine Situation, in der Beschäftigte gesundheitlich eingeschränkt, aber noch teilweise belastbar sind. Beispielsweise können sie einige Stunden arbeiten, während ein vollständiger Arbeitstag gesundheitlich nicht möglich ist. Eine reguläre Teilkrankschreibung für einzelne Arbeitsstunden sieht das deutsche Arbeitsrecht bislang jedoch nicht vor.
Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Beschäftigte ihre bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben können. Das gilt auch, wenn die Arbeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands riskieren würde. Entscheidend sind die individuellen Beschwerden und die konkreten beruflichen Anforderungen.
Die Diskussion über eine teilweise Arbeitsunfähigkeit gewinnt allerdings an Bedeutung. Im Januar 2026 forderte die DAK-Gesundheit die Einführung einer offiziellen Teilkrankschreibung. Damit könnten Beschäftigte ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit künftig besser nutzen. Bislang bietet vor allem die stufenweise Wiedereingliederung eine Möglichkeit, trotz fortbestehender Krankschreibung schrittweise an den Arbeitsplatz zurückzukehren.
Teilzeitkrank ab 2028
- Inkrafttreten: 1. Januar 2028 (im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes).
- Zielgruppe: Gesetzlich Versicherte mit einer voraussichtlichen Erkrankung von mehr als vier Wochen (z. B. psychische Erkrankungen wie Depressionen, Krebserkrankungen in der Therapiephase oder Wirbelsäulenleiden).
- Umfang: Ärzte können eine Teilarbeitsunfähigkeit in Stufen von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der regulären Arbeitszeit feststellen.
- Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer muss sich gesundheitlich dazu in der Lage sehen (Freiwilligkeit).
- Der behandelnde Arzt muss die Teilarbeitsunfähigkeit attestieren.
- Der Arbeitgeber muss zustimmen (Prüffrist liegt meist bei sieben Kalendertagen).
- Bezahlung & Finanzen:
- Bis zu 6 Wochen: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt anteilig für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiter.
- Nach 6 Wochen (Krankengeldbezug): Es wird ein anteiliges Teilkrankengeld von der Krankenkasse gezahlt, kombiniert mit dem Arbeitsentgelt des Arbeitgebers für die geleisteten Stunden.
- Umsetzung: Die Arbeit kann entweder über eine reduzierte Stundenzahl (z. B. vier statt acht Stunden) oder über eine geringere Arbeitslast (z. B. weniger Stückzahlen am Fließband) erfolgen.
Was kann „teilzeitkrank“ im Berufsalltag von Pflegefachkräften und MFA bedeuten?
Gerade in Pflegeberufen und medizinischen Praxen stellt die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit besondere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit. Denn eine vollständige Rückkehr bedeutet häufig, wieder sämtliche beruflichen Aufgaben übernehmen zu müssen. Für Pflegefachkräfte gehören dazu beispielsweise Schichtdienst, Patiententransfers, langes Stehen und die Verantwortung für pflegebedürftige Menschen.
Medizinische Fachangestellte (MFA) müssen dagegen häufig zwischen Patientenversorgung, Praxisorganisation und administrativen Aufgaben wechseln. Auch längere Präsenzzeiten können eine Herausforderung darstellen.
Wie relevant das Thema Arbeitsunfähigkeit in der Pflege ist, zeigen aktuelle Zahlen der Techniker Krankenkasse (TK). Im Jahr 2025 verzeichneten TK-versicherte Pflegekräfte durchschnittlich 27,8 krankheitsbedingte Fehltage, gegenüber 17,7 Tagen bei allen Berufstätigen.
Ob Beschäftigte bereits wieder vollständig arbeiten können, hängt jedoch von ihrer individuellen gesundheitlichen Situation ab. Eine reduzierte Arbeitszeit allein reicht nicht immer aus. Entscheidend ist auch, welche körperlichen und psychischen Belastungen die konkrete Tätigkeit mit sich bringt.
Stufenweise Wiedereingliederung – arbeiten und trotzdem krankgeschrieben
Die stufenweise Wiedereingliederung, auch Hamburger Modell genannt, ermöglicht Beschäftigten nach längerer Krankheit eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz. Gemäß § 44 SGB IX richtet sie sich an Personen, die ihre bisherige Tätigkeit teilweise wieder ausüben können. Währenddessen gelten sie weiterhin als arbeitsunfähig und erhalten gegebenenfalls Krankengeld oder Übergangsgeld.
Ziel ist es, die berufliche Belastbarkeit langsam wieder aufzubauen und eine Überforderung zu vermeiden.
So funktioniert die schrittweise Rückkehr
Die Wiedereingliederung erfolgt nach einem individuellen Wiedereingliederungsplan und umfasst folgende Schritte:
- Ärztliche Einschätzung: Der behandelnde Arzt beurteilt die gesundheitliche Belastbarkeit und mögliche Einschränkungen. Dabei berücksichtigt er die Anforderungen des Arbeitsplatzes.
- Stufenplan erstellen: Arzt und Beschäftigter legen Arbeitszeiten, geeignete Tätigkeiten und Belastungssteigerungen fest. Der Plan berücksichtigt sowohl zeitliche als auch körperliche Einschränkungen.
- Abstimmung: Arbeitgeber und zuständiger Leistungsträger werden einbezogen. Der Arbeitgeber muss dem Plan grundsätzlich zustimmen.
- Reduzierter Wiedereinstieg: Beschäftigte beginnen beispielsweise mit wenigen Arbeitsstunden oder körperlich weniger anspruchsvollen Aufgaben.
- Schrittweise Steigerung: Arbeitszeit und Belastung erhöhen sich entsprechend der gesundheitlichen Entwicklung. Bei Schwierigkeiten lässt sich der Plan ärztlich anpassen.
Für Pflegefachkräfte kann dies bedeuten, zunächst auf schwere Patiententransfers oder belastende Schichtdienste zu verzichten. Medizinische Fachangestellte können beispielsweise mit kürzeren Einsatzzeiten in der Praxis beginnen.
Wichtig zu beachten ist, dass während der gesamten Wiedereingliederung grundsätzlich weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Erst nach erfolgreichem Abschluss erfolgt die reguläre Rückkehr in den Beruf.
Weitere Infos zur Wiedereingliederung findest Du hier:
Welche rechtlichen Regeln sollten Beschäftigte kennen?
Bei längerer Krankheit gelten in Deutschland klare Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung und Wiedereingliederung. Besonders wichtig sind die finanzielle Absicherung und die Möglichkeiten zur Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) erhalten Beschäftigte bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterhin ihr reguläres Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht.
Dauert die Erkrankung länger, können gesetzlich Versicherte unter den entsprechenden Voraussetzungen Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten. Während einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fort. Deshalb kann weiterhin Krankengeld fließen.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht grundsätzlich kein zusätzlicher Anspruch auf Gehalt für die geleisteten Arbeitsstunden. Zahlt der Arbeitgeber dennoch Arbeitsentgelt, wird dieses beim Krankengeld berücksichtigt und kann dessen Höhe verringern.
Nach einer medizinischen Rehabilitation kann die Deutsche Rentenversicherung das Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung weiterzahlen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Rentenversicherung zuständiger Rehabilitationsträger ist und die Wiedereingliederung rechtzeitig an die Rehabilitation anschließt.
Eine weitere wichtige Regelung betrifft das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Nach § 167 Abs. 2 SGB IX müssen Arbeitgeber ein BEM anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind.
Dabei zählen sowohl zusammenhängende als auch wiederholte Fehlzeiten. Das BEM soll erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und den Arbeitsplatz langfristig sichern. Anders als die stufenweise Wiedereingliederung umfasst es verschiedene mögliche Maßnahmen zur beruflichen Integration. Die Teilnahme am BEM ist für Beschäftigte freiwillig.
Was sollten Pflegefachkräfte und MFA vor der Rückkehr klären?
Vor der Rückkehr nach längerer Krankheit sollten Pflegefachkräfte und MFA ihre individuelle Belastbarkeit ärztlich einschätzen lassen. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten gesundheitlich möglich sind und welche Anforderungen der Arbeitsplatz stellt. Dabei spielen folgende Punkte eine wichtige Rolle:
- Ärztliche Einschätzung: Klären, welche körperlichen und psychischen Belastungen beim Wiedereinstieg möglich sind.
- Arbeitsanforderungen: Typische Aufgaben wie Patiententransfers, langes Stehen, Schichtdienst oder Patientenversorgung berücksichtigen.
- Wiedereingliederungsplan: Arbeitszeiten und Tätigkeiten an die individuelle Belastbarkeit anpassen.
- Abstimmung mit dem Arbeitgeber: Aufgabenverteilung, Arbeitszeiten und mögliche Entlastungen frühzeitig besprechen.
- Regelmäßige Überprüfung: Veränderungen der Belastbarkeit erkennen und den Stufenplan bei Bedarf ärztlich anpassen lassen.
Gerade in der Pflege reicht eine reine Stundenreduzierung häufig nicht aus. Auch die Art der Arbeitsbelastung beeinflusst einen erfolgreichen Wiedereinstieg. Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) berücksichtigen deshalb sowohl zeitliche als auch qualitative Einschränkungen. So lässt sich die Rückkehr in den Berufsalltag möglichst gesundheitsgerecht gestalten.
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Häufige Fragen zur stufenweisen Wiedereingliederung
- Kann ich während einer Krankschreibung freiwillig ein paar Stunden arbeiten?
- Was passiert mit meinem Krankengeld während der Wiedereingliederung?
- Was ist der Unterschied zwischen BEM und stufenweiser Wiedereingliederung?
- Kann ich während der Wiedereingliederung erneut krank werden?
Grundsätzlich ist eine freiwillige Arbeitsaufnahme trotz Krankschreibung möglich, wenn die Gesundheit dadurch nicht gefährdet wird. Eine offizielle Teilkrankschreibung für einzelne Arbeitsstunden gibt es jedoch nicht.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht grundsätzlich weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Deshalb können gesetzlich Versicherte unter den entsprechenden Voraussetzungen weiterhin Krankengeld erhalten.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und den Arbeitsplatz sichern. Die stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht dagegen eine schrittweise Rückkehr mit angepasster Arbeitsbelastung.
Ja, gesundheitliche Rückschläge können während der Wiedereingliederung auftreten. In diesem Fall sollte ärztlich geklärt werden, ob der Stufenplan angepasst oder die Maßnahme unterbrochen werden muss.
- Bundesministerium der Justiz, „Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), § 3 – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“, https://www.gesetze-im-internet.de/... (letzter Zugriff am 09.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz, „Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), § 44 – Stufenweise Wiedereingliederung“, https://www.gesetze-im-internet.de/... (letzter Zugriff am 09.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz, „Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), § 167 – Prävention“, https://www.gesetze-im-internet.de/... (letzter Zugriff am 09.10.2026).
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), „Arbeitsunfähigkeit“, https://www.g-ba.de/... (letzter Zugriff am 09.10.2026).
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie“, https://www.g-ba.de/... (letzter Zugriff am 09.10.2026).
- DAK-Gesundheit, „DAK-Gesundheit fordert Krankenstands-Gipfel beim Kanzler“, https://www.dak.de/... (letzter Zugriff am 14.10.2026).
- Techniker Krankenkasse, „Tag der Pflegenden: Pflegekräfte mit deutlich höherer Belastung im Job – Fehlzeiten bleiben hoch“, https://www.tk.de/... (letzter Zugriff am 14.10.2026).
- Deutsche Rentenversicherung, „Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung“, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/... (letzter Zugriff am 14.10.2026).
- AOK, „Arbeitsunfähigkeit: Leistungen und Beratung“, https://www.aok.de/... (letzter Zugriff am 14.10.2026).









