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Im Bereich der Pflegebranche spielt der Pflegemindestlohn 2023 eine entscheidende Rolle, um faire Arbeitsbedingungen und angemessene Entlohnung für Pflegekräfte sicherzustellen. Der Pflegemindestlohn wird durch gesetzliche Vorgaben festgelegt und betrifft sowohl ambulante Pflegedienste als auch stationäre Pflegeeinrichtungen. Er stellt sicher, dass Arbeitgeber/innen ihren Beschäftigten in der Pflegebranche eine bestimmte Mindestvergütung zahlen müssen. Die Höhe des Pflegemindestlohns wird von einer unabhängigen Kommission – der Pflegekommission – bestimmt, die Vertreter von Arbeitgebern/-innen, Arbeitnehmern/-innen und neutralen Mitgliedern umfasst.
Hier gibt es alles rund um den Pflegemindestlohn 2023, zu seiner Geschichte und Entwicklung bis hin zu den aktuellen Zahlen der Löhne in der Pflegebranche.
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Was ist der Pflegemindestlohn?
Der Pflegemindestlohn ist eine gesetzliche Regelung, die in vielen Ländern – darunter auch Deutschland – existiert, um sicherzustellen, dass Pflegekräfte und andere Beschäftigte in der Pflegebranche eine angemessene und faire Vergütung für ihre Arbeit erhalten. Er stellt sicher, dass v.a. in diesen Bereichen mit besonders sensibler und anspruchsvoller Arbeit Mindeststandards für Löhne eingehalten werden. Der Pflegemindestlohn soll somit die Arbeitsbedingungen verbessern, die Attraktivität der Pflegeberufe erhöhen und die Qualität der Pflege insgesamt gewährleisten.
Im deutschen Kontext wurde der Pflegemindestlohn durch das Pflegemindestlohngesetz eingeführt. Dieses Gesetz definiert einen festen Mindestbetrag, den Arbeitgeber/innen in der Pflegebranche ihren Mitarbeitern/-innen zahlen müssen. Dies gilt gleichermaßen für Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten, stationären Pflegeeinrichtungen und anderen Pflegeeinrichtungen.
Die genaue Höhe des Pflegemindestlohns wird dabei von der unabhängigen Pflegekommission festgelegt. Diese Kommission besteht aus Vertretern/-innen der Arbeitgeberseite, der Arbeitnehmerseite sowie neutralen Mitgliedern. Die Pflegekommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidungsfindung Faktoren wie z.B. die wirtschaftliche Lage der Pflegebranche, die Inflation, die Entwicklung der Löhne in anderen Branchen und die spezifischen Anforderungen und Belastungen der Pflegeberufe.
Dabei sollte aber nicht vergessen werden, dass der Pflegemindestlohn eine gesetzliche Untergrenze darstellt. Arbeitgeber/innen haben die Verpflichtung, diesen Mindestlohn oder einen höheren Lohn zu zahlen, je nach den regionalen Tarifvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen. Der Pflegemindestlohn ist somit ein Instrument, um faire Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche zu fördern und die Würde der Arbeitnehmer/innen zu wahren. Er ist also als unterste Lohnstufe zu verstehen, die keinesfalls unterschritten werden darf.
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Pflegemindestlohn – Voraussetzungen
Der Pflegemindestlohn gilt für eine breite Palette von Berufen, einschließlich z.B. Examinierte Pflegefachkräfte, Pflegehelfer/innen, Altenpfleger/innen, Krankenpfleger/innen und andere, die in ambulanten Pflegediensten, stationären Pflegeeinrichtungen oder anderen Einrichtungen der Gesundheits- und Pflegebranche arbeiten.
Für den Pflegemindestlohn gelten folgende gesetzliche Voraussetzungen:
- Es muss sich beim/bei der Arbeitgeber/in um einen Betrieb oder eine selbstständige Betriebsabteilung handeln,
- der/die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringt (z.B. ambulante Pflegedienste).
„Überwiegend“ bedeutet in diesem Kontext: Mindestens die Hälfte (also 50 Prozent) aller Arbeitnehmer/innen verrichten entweder Pflegeleistungen oder verrichten vor- oder nachbereitende Tätigkeiten in diesem Bereich. Diese Vorgaben gelten auch für in Deutschland arbeitende Mitarbeiter/innen eines ausländischen Pflegebetriebs.
Pflegemindestlohn – Entwicklung bis heute
Der Pflegemindestlohn kam durch politische und soziale Bemühungen zustande, die darauf abzielten, fairere Arbeitsbedingungen und angemessene Löhne für Beschäftigte in der Pflegebranche sicherzustellen.
In vielen Ländern wurden in den letzten Jahrzehnten zunehmend Bedenken hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und Löhne in der Pflegebranche laut. Pflegekräfte waren oft mit schwerer körperlicher und emotionaler Arbeit konfrontiert, aber ihre Löhne blieben hinter den Anforderungen und Belastungen der Arbeit zurück. Gewerkschaften, Berufsverbände und andere Interessenvertretungen begannen daher, sich für die Rechte der Pflegekräfte einzusetzen. Sie führten Kampagnen für bessere Arbeitsbedingungen und angemessene Bezahlung.
Als Reaktion auf die steigenden Forderungen nach besseren Arbeitsbedingungen und Löhnen in der Pflegebranche wurden auch staatliche Maßnahmen ergriffen. Gesetzliche Mindestlöhne wurden eingeführt oder spezifische Lohnregelungen für die Pflegebranche entwickelt. Spezifische Mindestlöhne für die Pflegebranche wurden primär eingeführt, um sicherzustellen, dass Pflegekräfte eine angemessene Entlohnung erhalten. Diese Mindestlöhne wurden durch eine unabhängige Kommission festgelegt, die Vertreter/innen von Arbeitgebern/-innen, Arbeitnehmern/-innen und neutralen Mitgliedern umfasste.
Im Laufe der Zeit wurden die Pflegemindestlöhne regelmäßig überprüft und an die wirtschaftliche Entwicklung und die Bedürfnisse der Branche angepasst. Die Debatte über den Pflegemindestlohn ging dabei oft mit allgemeinen Diskussionen über die Pflegequalität, den Fachkräftemangel in der Pflegebranche und die Finanzierung des Gesundheitswesens allgemein einher.
Pflegemindestlohn – Anhebung für Pflegehilfskräfte ohne Qualifikation
Der Pflegemindestlohn für Pflegehilfskräfte ohne Qualifikation wurde bereits zum 1. Mai 2023 von zuvor 13,70 Euro auf 13,90 Euro die Stunde angehoben. Zum Ende des Jahres (Stichtag: 1. Dezember 2023) wird der Pflegemindestlohn für Hilfskräfte dann weiter auf 14,15 Euro erhöht. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Pflegemindestlohns in diesem Bereich im Laufe der Jahre.
Pflegemindestlohn für Hilfskräfte | gültig ab |
14,15 € | 01.12.2023 |
13,90 € | 01.05.2023 |
13,70 € | 01.09.2022 |
12,55 € | 01.04.2022 |
12,00 € | 01.09.2021 |
Pflegemindestlohn – Anhebung für Pflegehilfskräfte mit Qualifikation
Auch für Pflegehilfskräfte mit Qualifikation wurde der Pflegemindestlohn bereits zum 1. Mai 2023 von zuvor 14,60 Euro auf 14,90 Euro die Stunde angehoben. Zum Ende des Jahres (Stichtag: 1. Dezember 2023) wird der Pflegemindestlohn für qualifizierte Hilfskräfte dann weiter auf 15,25 Euro erhöht. Detaillierte Zahlen zur Steigerung finden sich erneut in der Tabelle.
Pflegemindestlohn für qual. Hilfskräfte | gültig ab |
15,25 € | 01.12.2023 |
14,90 € | 01.05.2023 |
14,60 € | 01.09.2022 |
13,20 € | 01.04.2022 |
12,50 € | 01.09.2021 |
Pflegemindestlohn – Anhebung für ausgebildete Pflegefachkräfte
Von den Erhöhungen des Pflegemindestlohns profitieren auch ausgebildete Pflegefachkräfte. Hier hab es ebenfalls schon zum 1. Mai 2023 eine Steigerung von zuvor 17,10 Euro auf 17,65 Euro die Stunde. Zum Ende des Jahres (Stichtag: 1. Dezember 2023) wird der Pflegemindestlohn für ausgebildete Fachkräfte dann weiter auf 18,25 Euro erhöht. Im Vergleich der vergangenen zwei Jahre ist auch hier ein deutlicher Unterschied erkennbar.
Pflegemindestlohn für ausgeb. Fachkräfte | gültig ab |
18,25 € | 01.12.2023 |
17,65 € | 01.05.2023 |
17,10 € | 01.09.2022 |
15,40 € | 01.04.2022 |
15,00 € | 01.07.2021 |
Ausbildungsplätze als Pflegefachkraft
Gesetzlicher Mindesturlaub für Pflegekräfte
Generell haben Pflegekräfte Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub, der ihnen bezahlte Erholungszeit gewährt. Der Mindesturlaub soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer/innen ihre Arbeitsbelastung ausgleichen können und Zeit für Erholung, Entspannung und persönliche Aktivitäten haben.
Der gesetzliche Mindesturlaub für Pflegekräfte beträgt derzeit 29 Arbeitstage pro Jahr (ausgehend von einer 5-Tage-Woche). In manchen Fällen können Tarifverträge, innerbetriebliche Regelungen oder individuelle Arbeitsverträge aber zusätzliche oder andere Bestimmungen zum Urlaubsanspruch für Pflegekräfte enthalten. Diese 29 Tage Pflegemindesturlaub sind also – ebenso wie der Pflegemindestlohn – als absolute Untergrenze zu verstehen und fallen in vielen Pflegebetrieben höher aus.
Stellenangebote für Pflegekräfte
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Häufige Fragen
- Wie hoch ist der Pflegemindestlohn 2023?
- Für wen gilt der Pflegemindestlohn?
- Was ändert sich in der Pflege ab 2023?
- Was ändert sich in der häuslichen Pflege ab 2023?
Der Pflegemindestlohn 2023 unterscheidet sich für Pflegehilfskräfte ohne Qualifizierung, Pflegekräfte mit Qualifizierung und ausgebildete Pflegefachkräfte. Pflegehilfskräfte ohne Qualifizierung erhalten seit dem 1. Mai 2023 13,90 Euro die Stunde und werden ab dem 1. Dezember 2023 14,15 Euro die Stunde erhalten. Pflegekräfte mit Qualifizierung verdienen seit dem 1. Mai 2023 mindestens 14,90 Euro die Stunde und werden ab dem 1. Dezember 2023 15,25 Euro die Stunde erhalten. Ausgebildete Pflegefachkräfte erhalten seit dem 1. Mai 2023 17,65 Euro die Stunde und bekommen ab dem 1. Dezember 2023 18,25 Euro die Stunde.
Der Pflegemindestlohn gilt für Beschäftigte in der Pflegebranche, einschließlich Pflegekräfte, Pflegehelfer/innen und andere Mitarbeiter/innen, die in ambulanten Pflegediensten, stationären Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Pflegeeinrichtungen tätig sind. Diese Regelung zielt darauf ab, faire Arbeitsbedingungen und angemessene Löhne für Pflegepersonal sicherzustellen, das oft anspruchsvolle und verantwortungsvolle Aufgaben in der Patientenversorgung übernimmt. Der Pflegemindestlohn kann von einer unabhängigen Kommission festgelegt werden, zu der Vertreter/innen von Arbeitgebern, Arbeitnehmer/innen und neutralen Mitgliedern gehören und dient dazu, Dumpinglöhne in der Pflegebranche zu verhindern.
Leider gibt es derzeit keine konkreten Pläne für eine Erhöhung des Pflegegeldes für Pflegebedürftige im Jahr 2023. Laut einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums wird das Pflegegeld jedoch zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht, um die häusliche Pflege zu stärken. Aus demselben Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben.
Das Bundesgesundheitsministerium kann das Pflegeunterstützungsgeld von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt. Diese Verbesserungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
- Reform der Pflegeversicherung, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/... (Abrufdatum: 22.08.2023)
- Entlohnung in der Pflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/... (Abrufdatum: 22.08.2023)