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Medi-Karriere Magazin Minijobs 2026

Minijobs 2026: Das ändert sich

Minijobs 2026: Das ändert sich

Inhaltsverzeichnis

  1. Neue Verdienstgrenze 2026
  2. Übergangsbereich
  3. Abgaben  und Rentenversicherung
  4. Stellenanzeigen in der Pflege

Mit dem Jahreswechsel 2026 zieht die Grenze für Minijobs erneut an – und damit auch die Spielräume für Beschäftigte und Arbeitgeber. Treiber ist der gestiegene gesetzliche Mindestlohn: Seit dem 1. Januar 2026 gilt bundesweit ein Stundenlohn von 13,90 Euro, für den 1. Januar 2027 ist bereits die nächste Stufe auf 14,60 Euro festgelegt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Neue Verdienstgrenze 2026
  2. Übergangsbereich
  3. Abgaben  und Rentenversicherung
  4. Stellenanzeigen in der Pflege

Minijobs – Neue Verdienstgrenze 2026

Wer 2026 einen Minijob mit Verdienstgrenze ausübt, darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung maximal 603 Euro pro Monat verdienen (bei durchgehender Beschäftigung 7.236 Euro im Jahr).
Zum Vergleich: 2025 lag die Grenze noch bei 556 Euro.

Hintergrund ist die seit 2022 dynamische Kopplung an den Mindestlohn – die Grenze soll grob ein Pensum von etwa zehn Wochenstunden zu Mindestlohnbedingungen abbilden. Ausblick: Weil der Mindestlohn 2027 erneut steigt, wird auch die Minijob-Grenze weiterwachsen – laut Rentenversicherung auf 633 Euro monatlich.

Minijobs – Übergangsbereich

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang: Ein Minijob ist nicht sofort „weg“, wenn es einmal mehr Geld gibt. Bei gelegentlichem, nicht vorhersehbarem Überschreiten darf man die Grenze innerhalb eines Zeitjahres in bis zu zwei Kalendermonaten überschreiten – pro Monat höchstens bis zum Doppelten (2026 also bis 1.206 Euro).

Dadurch kann der Jahresverdienst in solchen Konstellationen bis 8.442 Euro reichen.

Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdient, rutscht aber ab diesem Jahr in den sogenannten Übergangsbereich (Midijob): Er beginnt bei 603,01 Euro und reicht weiterhin bis 2.000 Euro. Hier besteht voller Sozialversicherungsschutz, während die Arbeitnehmerbeiträge im unteren Bereich reduziert berechnet werden.

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Minijobs – Abgaben und Rentenversicherung

Bei Minijobs mit Verdienstgrenze zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge, u. a. 13 Prozent zur Krankenversicherung (sofern der Minijobber gesetzlich versichert ist) und 15 Prozenz zur Rentenversicherung. Hinzu kommen noch Umlagen und häufig eine Pauschsteuer. Sie beträgt zwei Prozent des Minijob-Lohns. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und tragen im Gewerbe meist 3,6 Prozent Eigenanteil – eine Befreiung ist per Antrag möglich.

Neu ist eine wichtige Option zur Jahresmitte: Ab 1. Juli 2026 können Beschäftigte eine zuvor beantragte Befreiung wieder rückgängig machen und in die Rentenversicherung zurückkehren. Achtung: Ein erneuter Wechsel zurück in die Befreiung ist dann aber nicht mehr möglich.

Auch bei den Arbeitgeberkosten gibt es 2026 Bewegung: Die Umlage U1 sinkt zum 1. Januar 2026 von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent. Und bei kurzfristigen Minijobs wird die Sonderregel für die Landwirtschaft ausgeweitet: Dort gelten 2026 Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen, während es sonst bei drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen bleibt.

Arbeitsrechtlich gilt dabei weiterhin: Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf Regeln wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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Quellen
  1. Minijob-Verdienstgrenze steigt, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/... (Abrufdatum: 13.01.2026)
  2. Minijobs: Alles, was du wissen musst, https://www.dgb.de/... (Abrufdatum: 13.01.2026)
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Redaktion
Katharina Entenmann
Katharina Entenmann
Chefredakteurin
Zuletzt aktualisiert: 11.02.2026

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