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Medi-Karriere Magazin Vorgehen nach einer Überlastungsanzeige

Vorgehen nach einer Überlastungsanzeige

Vorgehen nach einer Überlastungsanzeige

Eine Überlastungsanzeige ist eine schriftliche Information an den Arbeitgeber oder direkten Vorgesetzten. Darin teilt man mit, dass ein Arbeitszustand vorherrscht, bei dem man nicht mehr qualitativ hochwertig arbeiten sowie die Sicherheit der Patienten gewährleisten kann. Wie man dabei am besten vorgeht und welche Schritte die Pflegedienstleistung nach Erhalt unternehmen muss, zeigt der folgende Beitrag.

Überlastungsanzeige – Definition

Eine zeitweise Überlastung bei der Arbeit empfinden viele einmal. Da ist so viel zu tun, dass man die normale Arbeit gar nicht mehr schafft, bestimmte Dinge auf später verschiebt oder schlimmstenfalls einige Aufgaben gar nicht mehr wie üblich erledigen kann. Irgendwann legt sich das Arbeitspensum dann aber wieder und die Situation entspannt sich. Man kann die Sachen, die liegen geblieben sind, nacharbeiten.

In manchen Fällen hört es aber nicht auf, da wird das Arbeitsaufkommen hingegen immer nur noch mehr. Besonders Pflegekräfte dürften das kennen. Da ist oftmals viel zu wenig Personal, um die Patienten so zu versorgen, wie sie es verdienen und wie es normalerweise sein sollte.

Die Überlastungsanzeige zeigt dem Arbeitgeber, dass im Betriebsgeschehen etwas falsch läuft. Die Angestellten können das normale Arbeitspensum nicht mehr bewältigen. Entweder leidet die Qualität der Arbeit oder man schafft die Aufgaben nicht mehr. Sie bezieht sich also nicht auf kurze Phasen oder einige Tage, an denen mal etwas mehr zu tun ist, sondern es handelt sich um eine dauerhafte Überlastung.

Gesetzliche Regelung

Es gibt kein Gesetz, dass das Thema Überlastungsanzeige in einer konkreten Form regelt. Man leitet es aber aus anderen Gesetzen ab – aus dem BGB und dem Arbeitsschutzgesetz. Da ist enthalten, dass die Arbeit so zu erledigen ist, dass man seine eigene Gesundheit sowie die der Personen, die von der eigenen Arbeit betroffen sind, nicht gefährdet. Tritt dieser Fall aber ein, muss man das dem Arbeitgeber mitteilen. So setzt man ihn über die Situation und das zu hohe Arbeitsaufkommen in Kenntnis, das man als Arbeitnehmer nicht mehr bewältigen kann.

Eine Überlastungsanzeige rechtfertigt nicht das Einstellen der Arbeit. Das heißt: Man ist nach der Mitteilung an den Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, mit dem Dienst aufzuhören. Aber sie hat eine doch weitgehende Bedeutung.

Wichtig: Die rechtliche Grundlage sieht vor, dass der Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber vor Schäden und entsprechenden Folgen schützen müssen. Pflegekräfte sind daher auch verpflichtet, eine Überlastung mitzuteilen, wenn nicht mehr so weitergearbeitet werden kann.

Überlastungsanzeige – Nutzen

Die Überlastungsanzeige bietet die Möglichkeit, auf potenzielle Gefahren für Patienten oder Arbeitnehmer zu reagieren. Als Erstes ist sie aber der Schutz vor einem krankmachenden Arbeitsaufkommen, das die Gesundheit der Pflegefachkräfte ruiniert. Außerdem schützt eine Überlastungsanzeige vor einer krankheitsbedingten Kündigung, wenn sich Pflegekräfte wegen dieser belastenden Situation vermehrt krankschreiben müssen und der Arbeitgeber daraufhin eine Kündigung in Erwägung zieht.

Ein ganz wichtiger und persönlicher Punkt bei der Überlastungsanzeige ist, dass man in einem Schadensfall nicht komplett haftet. Wenn man hingegen die ganze Zeit gewusst hat, dass man bei dieser Belastung keine vernünftige Arbeit mehr ausführen kann und dadurch die Gesundheit und Sicherheit gefährdet ist, trägt man eine Mitschuld.

Um dieser Haftungsgefahr zu entgehen, muss man eine Überlastungsanzeige an den Arbeitgeber schreiben. Trotzdem ist es wichtig, danach so sorgfältig wie möglich weiterzuarbeiten. Fängt man an zu schludern, weil man die Aufgaben sonst nicht mehr schaftt und handelt dabei ganz bewusst, haftet man mit – auch, wenn man eine Überlastungsanzeige geschrieben hat.

Liegt aber eine Überlastungsanzeige vor und es kommt zu einem Streitfall vor Gericht, hat der Arbeitgeber dadurch viel schlechtere Karten. Dieser steht dann in der Beweislast, die Schuld des Arbeitnehmers zu belegen.

Überlastungsanzeige – Inhalt

Eine Überlastungsanzeige sollte schriftlich verfasst und so genau wie möglich geschrieben werden – konkret heißt das: was alles zu tun ist, welche Aufgaben anfallen und was davon nicht mehr zu schaffen ist. Neben der Station muss angegeben werden, welches Personal in welcher Zeit da ist – examinierte Pflegekräfte, einzuarbeitende Kollegen, Krankenpflegeschüler, Praktikanten und Pflegehilfskräfte.

Wenn bekannt, kann der anzeigende Arbeitnehmer beschreiben, wie es zu diesem sehr hohen Arbeitsaufkommen kam/kommt oder (falls zutreffend) zu der reduzierten Personalanzahl. Dabei kann man weiter darauf eingehen, wie viele Betten die Station hat und wie viele belegt sind. Ist versucht worden, das Arbeitsaufkommen oder den Personalausfall zu kompensieren, indem beispielsweise Personal von anderen Stationen angefordert wurde? Wurden möglicherweise schon kurzfristig Betten gesperrt oder Patienten verlegt? Ist die Klinikleitung schon informiert worden und durch wen? Gab es möglicherweise schon Gespräche mit Ärztinnen und Ärzten oder wurden Kollegen aus dem Frei oder Urlaub geholt, um die Arbeitssituation zu verbessern?

Man sollte aufzählen, welche Risiken durch die Überlastung für die Patienten entstehen. Dass beispielsweise keine ausreichende Wundversorgung mehr möglich ist, oder keine Zeit da ist, sie zu mobilisieren oder Prophylaxen durchzuführen. All das muss man dokumentieren, damit klar ist, welche Gefahren entstehen.

Überlastungsanzeige – Wirkung

Mit welcher Reaktion kann man vom Arbeitgeber rechnen? Bestenfalls sorgt er für einen Abbau der Überlastung und die Arbeitssituation entspannt sich wieder. Es kann aber auch sein, dass Vorgesetzte gar nicht darauf reagieren und das Anliegen nicht ernst nehmen. Das ist übel, weil man dann als Arbeitnehmer nicht mehr viel machen kann und regelrecht zusieht, wie sich die Lage zuspitzt. Entweder zieht man dann persönliche Konsequenzen und sucht sich einen anderen Job oder aber man holt sich den Betriebsrat ins Boot (sofern man einen hat).

Es gibt auch Arbeitgeber, die nicht so wohlwollend auf eine Überlastungsanzeige reagieren. Sie drohen mit Abmahnung oder Kündigung. Davor sollte man aber keine Angst haben, denn das ist juristisch nicht haltbar. Der Paragraph 612a des BGB (das Maßregelungsverbot) besagt, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht benachteiligen dürfen, wenn dieser sein Recht ausübt.

Welche Schritte sollte eine PDL einleiten?

Das Wichtigste ist, dass die Pflegedienstleitung jede Überlastungsanzeige ernst nimmt und sofort handelt. Die PDL ist eine besondere und auch herausfordernde Position – Arbeitnehmer und Vorgesetzte zugleich. Sie muss Vorgaben des Arbeitgebers umsetzen sowie gesetzliche Vorschriften einhalten, die nicht selten auch mal auseinanderdriften können. Um in einem Schadensfall nicht der Sündenbock und Schuldige zu sein, darf eine vorliegende Überlastungsanzeige nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Folgende Schritte sollten unternommen werden:

  • Den Arbeitgeber oder die Geschäftsführung informieren, dass eine Überlastungsanzeige vorliegt.
  • Mit der oder dem Kollegen sprechen, der die Überlastungsanzeige geschrieben hat. Darüber sollte ein Protokoll erstellt und unterschrieben werden.
  • Den Betriebsrat (sofern es einen gibt) benachrichtigen und als Unterstützung heranziehen.
  • Die Situation auf der Station durchleuchten: Woher kommt die Überlastung? Gibt es organisatorische und strukturelle Probleme? Liegt ein dauerhafter Personalmangel vor?
  • Lässt sich das Problem bei dem Arbeitnehmer finden? Beispielsweise durch private Schwierigkeiten oder eine Krankheit? Fällt dieser Kollege häufiger aus und lässt sich krankschreiben? Ist dem so, kann eventuell ein betriebliches Eingliederungsmanagement in Betracht gezogen werden. Arbeitgeber müssen prüfen, ob es sich um eine echte Überlastung handelt oder nur um einen Vorwand eines Mitarbeiters, um weniger zu arbeiten oder sogar Fehler zu rechtfertigen.

Was kann der Betriebsrat bewirken?

Zunächst fasst der Betriebsrat die Überlastungsanzeige als Beschwerde auf und darf sich daraufhin für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin einsetzen. Durch diese Information bekommt er außerdem überhaupt erst einmal mit (so wie der Arbeitgeber auch), dass es Mitarbeiter/innen gibt, die sich überlastet fühlen. Der Betriebsrat kann dann im Rahmen von Arbeitszeit- und Pausenmitbestimmung Einfluss nehmen und so den Arbeitnehmer vor weiterer Überlastung schützen.

Eine weitere Maßnahme, die der Betriebsrat ziehen kann, ist das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung (Paragraph 5 Arbeitsschutzgesetz). Da beurteilt ein Fachmann, ob die vorherrschende Arbeitssituation krank machen kann und eine Überlastung besteht. Ist dem so, werden weitere Schritte eingeleitet, die dazu führen können, dass mehr Personal eingestellt wird oder Betten gesperrt werden müssen.

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Quellen

1. Was ist eine Überlastungsanzeige? www.verdi.de (Abrufdatum: 20.12.2021)
2. www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html (Abrufdatum: 20.12.2021)
3. Die Überlastungsanzeige in der Pflege – Haftungsrechtliche Relevanz, www.123recht.de (Abrufdatum: 20.12.2021)
4. www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ (Abrufdatum: 20.12.2021)

Redaktion
Katharina Entenmann
Katharina Entenmann
Chefredakteurin
Zuletzt aktualisiert: 16.06.2026

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