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Teilzeitarbeit in Elternzeit ermöglicht es Müttern und Vätern, ihr Kind zu betreuen und gleichzeitig weiterhin beruflich tätig zu sein. Eltern können ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren oder eine bestehende Teilzeit fortführen, ohne den Anspruch auf Elternzeit zu verlieren.
Dabei gelten klare gesetzliche Vorgaben zu Wochenstunden, Kündigungsschutz und Antragsfristen. Besonders wichtig ist zudem, wie sich eine Teilzeittätigkeit auf das Elterngeld, insbesondere Basiselterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus, auswirkt.
Der nachfolgende Artikel bietet eine Übersicht der Thematik.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Teilzeitarbeit in Elternzeit?
Elternzeit steht Personen zu, welche sich vor der Geburt ihres Kindes in einem nach deutschem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnis befanden. Es handelt sich dabei grundlegend um eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben, welche Mütter und Väter in Anspruch nehmen können, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen.
Der Arbeitgeber muss Eltern bis zu drei Jahre pro Kind freistellen. Währenddessen erhalten die Eltern keinen Lohn, müssen nicht arbeiten und stehen unter besonderem Kündigungsschutz.
In dieser Zeit können Eltern das sogenannte Elterngeld als Lohnausgleich beziehen. Dieses gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus. Das Elterngeld hilft bei der Absicherung der finanziellen Lebensgrundlage.
Die gesetzlichen Grundlagen reguliert des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Besteht der Wunsch oder die Notwendigkeit, in der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, müssen Eltern die Auswirkungen auf das Elterngeld bedenken. Grundlegend besteht für jedes Elternteil die Möglichkeit, während der Elternzeit die aktuelle Arbeitszeit zu verringern oder eine bestehende Teilzeitarbeit weiterzuführen.
Jedes Elternteil kann von 15 bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten, berechnet im monatlichen Durchschnitt. Diese Grenze gilt für Kinder, die nach August 2021 geboren wurden. Für Kinder, welche vor dem 1. September 2024 auf die Welt kamen, darf die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigen.
Nach Ende der Elternzeit können Eltern zu ihren vorherigen Arbeitszeiten und -plätzen zurückkehren. Es ist auch möglich, bei einem anderen Unternehmen oder selbstständig in Teilzeit zu arbeiten.
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Vor- und Nachteile
Das Arbeiten in Teilzeit ermöglicht es Eltern, zwei Bedürfnisse zu vereinen: Einerseits können sie die Betreuung und Erziehung ihres Kindes erfüllen, andererseits verlieren sie den Anschluss an das Berufsleben und die Karriere nicht. Des Weiteren besteht besonderer Kündigungsschutz für Teilzeitbeschäftigte in Elternzeit.
Dennoch muss das Vorgehen gut überlegt sein – insbesondere im Hinblick auf finanzielle Aspekte. Beziehen Elternteile Basiselterngeld, ist ein Nebenverdienst eher unattraktiv, denn er wird oft zu großen Teilen dem Elterngeld angerechnet. Eine Teilzeittätigkeit lohnt sich nur, wenn der Netto-Zuverdienst deutlich über der Höchstgrenze von 1.800 Euro des Basiselterngeldes liegt.
Viel eher kommt eine Teilzeitarbeit während des Bezuges von Elterngeld Plus in Frage, denn dieses ist für das Modell ausgelegt. Hierbei können Eltern in etwa die Hälfte ihres vorherigen Nettoeinkommens verdienen, ohne dass eine Kürzung der Gelder erfolgt.
Arbeiten beide Eltern gleichzeitig in Teilzeit, können sie den Partnerschaftsbonus erhalten. Eine Beratung in der zuständigen Elterngeldstelle ist in diesen Fällen sehr anzuraten.
Rechenbeispiel Elterngeld Plus in Teilzeitbeschäftigung
Eine Mutter erhält vor der Elternzeit 2.000 Euro netto im Monat. Entscheidet sie sich gegen eine Teilzeitarbeit und für das Basiselterngeld, erhält sie 65 Prozent ihres Einkommens pro Monat, in dem Fall 1.300 Euro. Bezieht sie Elterngeld Plus, erhält sie 50 Prozent des Basiselterngeldes, also 650 Euro, jedoch für den doppelten Zeitraum. Das ist der Maximalbetrag für Elterngeld Plus.
Fällt die Entscheidung für eine Teilzeitarbeit, ist die Differenz zwischen Einkommen vor und nach der Geburt wichtig. Beträgt das Gehalt nach Geburt 1.200 Euro, beträgt die Differenz 800 Euro. Davon erhält die Mutter 520 Euro Basiselterngeld. Die Berechnung des Elterngeld Plus erfolgt gleich. Damit liegt das Elterngeld Plus unter dem Maximalbetrag von 650 Euro und kann für 24 Monate bezogen werden, während Basiselterngeld auf maximal zwölf Monate begrenzt ist.
Kündigungsschutz
Grundsätzlich gilt in der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser greift auch für Eltern, die in Teilzeit arbeiten. Eine Kündigung ist dann nur in Ausnahmefällen zulässig.
Zu diesen zählen folgende:
- Insolvenzfall
- teilweise oder vollständige Stilllegung des Betriebes
- Gefährdung des (Klein-)Betriebes durch die Teilzeitstelle
- extreme Pflichtverletzung der Person, die in Teilzeit arbeitet
Trifft einer der Fälle zu, muss der Arbeitgeber die Kündigung bei den Aufsichtsbehörden der Länder beantragen.
Wichtig zu beachten ist jedoch, dass dieser besondere Schutz nur für Arbeitsverhältnisse gilt, die vor Antritt der Elternzeit und des Mutterschutzes bestanden haben. Beginnt ein Elternteil eine neue Teilzeitstelle in einer anderen Firma, so gilt hier nur der reguläre Kündigungsschutz.
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Teilzeitarbeit in Elternzeit – Voraussetzungen
Auch wenn grundlegend ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht, müssen folgende Bedingungen zutreffen, damit dieser rechtlich gültig ist:
- Die Anstellung im Betrieb beträgt mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung vor Eintritt in die Elternzeit.
- Der Betrieb beschäftigt mindestens 15 Mitarbeitende, ohne Einrechnung von Auszubildenden.
- Die Dauer der Teilzeitarbeit beträgt mindestens zwei Monate mit einer Wochenarbeitszeit von 15 bis 32 Stunden.
- Es existieren keine dringlichen betrieblichen Gründe, die gegen eine Anstellung in Teilzeit sprechen.
Zu letzterem zählen insbesondere zwei Fälle: Der Arbeitsplatz ist nicht für eine Teilzeitstelle ausgelegt oder die Stelle fällt unabhängig von der Elternzeit weg.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Eltern vom Arbeitnehmer eine Beschäftigung in Teilzeit verlangen. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitnehmer dem nicht nachgehen. Ist der Arbeitgeber dennoch mit dem Wunsch einverstanden, kann er eine Anstellung ermöglichen. Er ist lediglich nicht dazu verpflichtet.
Teilzeitarbeit in Elternzeit – Antrag stellen
Möchte man in Elternzeit gehen, muss man diese rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragen. Planen Elternteile bereits jetzt eine Teilzeitbeschäftigung, so ist es ratsam, die Anträge im gleichen Zug vorzulegen. Das erlaubt dem Arbeitgeber eine langfristige Planung. Eltern können zudem den Antrag auf Elternzeit mit der Bedingung einer Teilzeitstelle einreichen. Das könnte hilfreich sein, wenn man finanziell auf das Einkommen angewiesen ist.
Besteht vor Beginn der Elternzeit eine Beschäftigung in Teilzeit, kann die Mittteilung über die Fortführung dieser Tätigkeit während der Elternzeit formlos im Rahmen des Antrags über Elternzeit erfolgen. Ein separater Antrag auf Teilzeit ist nur notwendig, wenn sich Arbeitnehmer später dazu entscheiden und vorher andere Arbeitszeiten hatten.
Die Teilzeit muss fristgerecht in Textform beantragt werden. Die Fristen entsprechen denen der Anmeldung der Elternzeit.
Für Geburten am dem 1. Juli 2015 gilt:
- Zeitraum vor dem 3. Geburtstag: mindestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit
- Zeitraum zwischen 3. bis 8. Geburtstag: mindestens 13 Wochen vor Beginn der Teilzeit
Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 gilt grundsätzlich die Frist von sieben Wochen vor gewünschtem Beginn, unabhängig vom dritten Lebensjahr des Kindes.
Damit der Antrag formgerecht ist, müssen die nachfolgenden Informationen enthalten sein:
- Name, Kontaktdaten, Abteilung, Personalnummer
- Beginn der Teilzeit
- gewünschte wöchentliche Arbeitszeit
- gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (zum Beispiel vormittags, montags bis mittwochs)
Den gesamten Antrag reicht man beim Arbeitgeber ein, welcher fristgerecht eine Zusage oder Ablehnung erteilen muss.
Es ist zudem ratsam, sich den Eingang des Antrages vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen. Das gilt als Nachweis, dass die Einreichung firstgerecht erfolgt ist.
Der Antrag wird abgelehnt
Der Arbeitgeber muss bei Ablehnung des Antrages seine Entscheidung schriftlich begründen. Als Begründung gelten nur dringende betriebliche Gründe, wie die Tatsache, dass der Arbeitsplatz nicht für eine Teilzeitstelle geeignet ist.
Auch für die Ablehnung gelten Fristen. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt folgendes:
- Teilzeit beantragt vor dem 3. Geburtstag des Kindes: vier Wochen
- Teilzeit beantragt ab dem 3. Geburtstag des Kindes: acht Wochen
Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 gilt unabhängig vom dritten Geburtstag eine Frist von vier Wochen.
Zudem kann der Arbeitgeber den Antrag nur im Gesamten annehmen oder ablehnen. Eine Teilweise Annahme ist nicht möglich, zum Beispiel bei der Ablehnung der gewünschten Arbeitszeiten, aber einer Annahme des restlichen Antrages.
Wird der Antrag abgelehnt, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu klagen. Außerdem können sie den Arbeitnehmer um Zustimmung bitten, eine Teilzeitstelle bei einem anderen Unternehmen zu beginnen.
Hierfür können sich Eltern bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Manchmal erfüllen Eltern die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld. Dafür benötigen sie aber zwingend die schriftliche, rechtswirksame Ablehnung des Antrages.
Reagiert der Arbeitgeber innerhalb der genannten Fristen nicht, gelten besondere Regelungen. Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 ist eine fehlende Rückmeldung automatisch als Zusage zu sehen.
Dem Antrag wird stattgegeben, auch in Bezug auf die gewünschte Verteilung der Stunden. Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 besteht die Möglichkeit einer Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht.
Teilzeitarbeit in Elternzeit – Arbeitszeit anpassen
Für die Teilzeitarbeit in Elternzeit ist es möglich, die Arbeitszeit anzupassen. Im Zeitrahmen der Elternzeit haben Beschäftigte zwei Mal den Anspruch, ihre Arbeitszeit zu verändern. Die Beantragung der Teilzeit macht eines dieser Male aus.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Arbeitnehmer noch ein weiteres Mal im Laufe der Elternzeit ihre Arbeitszeit erhöhen oder verringern dürfen.
Fazit
Teilzeitstellen in der Elternzeit bieten einen guten Kompromiss aus Zeit mit dem eigenen Kind und dem Fortführen der Karriere. Einerseits ermöglicht diese Konstellation damit das Verfolgen eigener Karriereziele, andererseits stärkt sie die Gleichberechtigung der Frauen.
Mit einer Beratung durch die Elterngeldstelle und einer offenen Kommunikation mit dem Arbeitgeber kann für jede Familie individuell ein optimales Zusammenspiel zwischen Finanziellem, Kinderbetreuung und individuellen Wünschen gefunden werden.
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Häufige Fragen
- Wie stelle ich einen Antrag auf Teilzeit in Elternzeit?
- Arbeiten in Elternzeit – lohnt sich das?
- Kann ein Antrag auf Teilzeit in Elternzeit abgelehnt werden?
- Welches Gesetz regelt Teilzeit in Elternzeit?
Die Teilzeitarbeit muss fristgerecht in Textform beim Arbeitgeber beantragt werden, idealerweise zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit. Der Antrag muss Beginn, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit enthalten und je nach Alter des Kindes sieben oder dreizehn Wochen vor Beginn eingereicht werden. Eine schriftliche Eingangsbestätigung durch den Arbeitgeber ist empfehlenswert.
Eine Teilzeitarbeit kann sinnvoll sein, um den Anschluss an das Berufsleben zu halten und weiterhin Einkommen zu erzielen. Finanziell lohnt sie sich insbesondere beim Bezug von Elterngeld Plus, da dieses auf Teilzeitarbeit ausgelegt ist. Beim Basiselterngeld wird ein Nebenverdienst dagegen häufig weitgehend angerechnet.
Ja, der Arbeitgeber kann den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, etwa wenn der Arbeitsplatz nicht für Teilzeit geeignet ist. Die Ablehnung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen. Erfolgt keine Reaktion innerhalb der gesetzlichen Frist, gilt der Antrag bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 als genehmigt.
Die Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Dort sind unter anderem Anspruchsvoraussetzungen, Arbeitszeitgrenzen und Antragsfristen festgelegt.
- Gesetz zum Elterngeld und Elternzeit, https://www.gesetze-im-internet.de/... , (Abrufdatum: 15.01.2025)
- Was Sie zur Elternzeit wissen müssen, https://familienportal.de/... , (Abrufdatum: 15.01.2025)
- Elterngeld, https://www.bmbfsfj.bund.de/... , (Abrufdatum: 15.01.2025)
- Neuerungen Elterngeld, https://www.bmbfsfj.bund.de/... , (Abrufdatum: 15.01.2025)
- Elternzeit, https://www.bmbfsfj.bund.de/... , (Abrufdatum: 15.01.2025)






