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Medi-Karriere Magazin Pflegeberufebeteiligungsverordnung

Pflegeberufebeteiligungsverordnung: Bedeutung und Richtlinien

Pflegeberufebeteiligungsverordnung: Bedeutung und Richtlinien

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition und Hintergrund
  2. Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich
  3. Bedeutung für den Pflegeberuf
  4. Chancen und offene Forderungen
  5. Fazit
  6. Jobs in der Pflege

Seit dem 14. Februar 2026 gilt in Deutschland erstmals eine verbindliche Regelung dafür, wie Pflegeorganisationen auf Bundesebene an gesundheits- und pflegepolitischen Entscheidungen mitwirken dürfen: die Pflegeberufebeteiligungsverordnung (PflBBetV). Die Verordnung stärkt die Rolle der Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene. Sie benennt den Deutschen Pflegerat als maßgebliche Vertretung mit klar definierten Mitwirkungsrechten.

Der folgende Artikel erläutert, was die Pflegeberufebeteiligungsverordnung genau regelt, auf welcher rechtlichen Grundlage sie basiert und welche Bedeutung sie für den Pflegeberuf hat.

Das Wichtigste in Kürze

Die Pflegeberufebeteiligungsverordnung (PflBBetV) trat am 14. Februar 2026 in Kraft und schafft erstmals einen verbindlichen Rahmen für die Beteiligung der Pflegeberufe auf Bundesebene. Sie legt fest, wie die Profession Pflege an Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch beteiligt wird. Der Deutsche Pflegerat e.V. ist darin als anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene festgelegt.

Weitere Organisationen können auf Antrag anerkannt werden. Die Verordnung macht erstmals verbindlich klar, wer wann und wie an pflegerelevanten Entscheidungen beteiligt wird. Der Deutsche Pflegerat betont, die Stärkung der Pflegeberufe sei Voraussetzung dafür, die Qualität der Versorgung weiterzuentwickeln und Pflegewissen wirksam in politische und fachliche Entscheidungen einzubringen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition und Hintergrund
  2. Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich
  3. Bedeutung für den Pflegeberuf
  4. Chancen und offene Forderungen
  5. Fazit
  6. Jobs in der Pflege

Was ist die Pflegeberufebeteiligungsverordnung? – Definition und Hintergrund

Die Pflegeberufebeteiligungsverordnung, kurz PflBBetV, ist eine Bundesverordnung, die zwei zentrale Fragen beantwortet. Welche Pflegeorganisationen dürfen die Berufsgruppe auf Bundesebene offiziell vertreten? Wie läuft ihre Beteiligung an gesundheits- und pflegepolitischen Entscheidungen konkret ab? Damit wird erstmals geregelt, wie pflegefachliches Wissen in politische Prozesse auf Bundesebene einfließt.

Der Weg zur Verordnung durchlief mehrere gesetzgeberische Schritte. Der Referentenentwurf wurde am 12. September 2025 veröffentlicht, der Bundesrat stimmte am 30. Januar 2026 zu. Am 13. Februar 2026 wurde die Verordnung ausgefertigt und verkündet. Federführend war das Bundesministerium für Gesundheit, das die Verordnung gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erließ.

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Pflegeberufebeteiligungsverordnung – Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich

Die rechtliche Grundlage der Pflegeberufebeteiligungsverordnung findet sich im Sozialgesetzbuch. Konkret gesagt im elften Buch, das die soziale Pflegeversicherung regelt. Die Beteiligungsrechte gelten überall dort, wo Pflegeorganisationen in Beiräten oder Ausschüssen mitwirken, die Aufgaben aus der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung betreffen. Die zuständige Organisation kann dabei in der Regel eine bis zwei fachkundige Personen in das jeweilige Gremium entsenden. Sind mehrere Organisationen anerkannt, müssen sie sich gemeinsam auf diese Personen einigen. Gelingt das nicht innerhalb von vier Wochen, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit per Losentscheid.

Als anerkannte maßgebliche Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene ist in der Verordnung der Deutsche Pflegerat e.V. festgelegt. Grundsätzlich können aber auch weitere Organisationen diesen Status beantragen. Voraussetzung ist, dass sie bestimmte Kriterien erfüllen und kein Mitglied des Deutschen Pflegerats sind. Dazu gehören unter anderem folgende:

  • Mitglieder in allen Bundesländern
  • eine demokratische Organisationsstruktur
  • mindestens drei Jahre Tätigkeit auf Bundesebene sowie
  • Nachweis, finanziell unabhängig und neutral zu arbeiten

Ein Beispiel für die praktische Relevanz: Beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Regelungen zur Ausgestaltung neuer heilkundlicher Aufgaben für Pflegefachpersonen oder zu Qualitätsanforderungen in der häuslichen Krankenpflege, greift das Mitwirkungsrecht. Die Pflegeorganisation kann Stellung nehmen und fachliche Expertise einbringen.

Darüber hinaus sind die anerkannten Organisationen verpflichtet, auch anderen Berufsverbänden und Körperschaften, die Pflegende auf Landes- oder Bundesebene vertreten, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Diese können zudem Themen einbringen, die sie für relevant halten – die maßgeblichen Organisationen sind daran jedoch nicht gebunden.

Ausbildungsplätze als Pflegefachkraft

Ausbildung zum Pflegefachmann 2026 (w/m/d)
Bad König
Asklepios Schlossberg Klinik Bad König
29.09.2026

Pflegekraft mit Ausbildung (m/w/d)
01067 Dresden
Cultus gGmbH der Landeshauptstadt Dresden
18.09.2026

Pflegekraft mit Ausbildung in der ambulanten Pflege (m/w/d)
01067 Dresden
Cultus gGmbH der Landeshauptstadt Dresden
18.09.2026

Ausbildung zur Pflegefachfrau / Pflegefachmann (m/w/d)
Bonn, Trier, Waldbreitbach
Gemeinschaftskrankenhaus St Elisabeth St Petrus St Johannes gGmbH
17.09.2026

Ausbildung examinierte/r Pflegefachmann / Pflegefachfrau (w/m/d) – Rheinland (Köln, Düsseldorf, Hückelhoven)
- Köln
Häusliche Kranken und Fachpflege Marianne Weiß GmbH
17.09.2026

Ausbildung zum Pflegefachmann (m/w/d) mit Schwerpunkt Intensivpflege
Stuttgart
Robert Bosch Krankenhaus GmbH
17.09.2026

Ausbildung zum Pflegefachmann/ zur Pflegefachfrau (m/w/d) - Start: 01.03.2027 in Jena
07747 Jena
Linimed GmbH
17.09.2026

Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer (m/w/d) in Coburg
96450 Coburg
Gemeinnützige Gesellschaft für soziale Dienste GGSD
17.09.2026

Ausbildung Pflegefachkraft (3 Jahre) Gesundheits- und Krankenpflegerhelfer (1 Jahr) (m/w/d)
57074 Siegen
Diakonie in Südwestfalen gGmbH
17.09.2026

Ausbildung: Pflegefachassisten:in (einjährig) (w/m/d)
58239 Schwerte
Marienkrankenhaus Schwerte
17.09.2026

Ausbildung Pflegefachmann/-frau (Start: ) (m/w/d)
Albershausen
Evangelische Heimstiftung GmbH
17.09.2026

Auszubildende zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann (m/w/d)
Mönchengladbach
Caritasverband Region Mönchengladbach e V
17.09.2026

Ausbildung zum Pflegefachmann/frau (w/m/d)
Waltrop
Häusliche Alten und Krankenpflege Sonnenschein Wißemann GmbH
17.09.2026

Auszubildende zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann (m/w/div)
Mülheim an der Ruhr
Fliedner Pflegeschule
17.09.2026

Ausbildung zum Pflegefachmann (m/w/d)
Stuttgart
Robert Bosch Krankenhaus GmbH
17.09.2026

Ausbildungsstelle zur/zum Pflegefachfrau/Pflegefachmann (m/w/d) zum 01.10.2027
57072 Siegen
Marien Gesellschaft Siegen gGmbH
17.09.2026

Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann (w/m/d) - Start am 1. August
Oldenburg
Pius Hospital Oldenburg
17.09.2026

Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann (w/m/d) - Start am 1. März
Oldenburg
Pius Hospital Oldenburg
17.09.2026

Fundierte und praxisorientierte Ausbildung zur Pflegefachkraft (m/w/d)
Hamm
St Barbara Klinik Hamm GmbH
17.09.2026

Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau-/fachmann (m/w/d) für das Jahr 2024
Denkendorf (Baden-Württemberg)
Evangelischer Krankenpflegeverein Denkendorf e V
16.09.2026

Zu allen freien Ausbildungsplätzen als Pflegefachkraft

Pflegeberufebeteiligungsverordnung – Bedeutung für den Pflegeberuf

Die Verordnung legt erstmals klar fest, wer wann und wie an pflegerelevanten Entscheidungen beteiligt wird. Sie stellt sicher, dass diese Beteiligung langfristig und verlässlich funktioniert.

Ein konkretes Beispiel dafür ist die Regelung in Paragraph 7 der Verordnung. Wer ehrenamtlich für eine Pflegeorganisation in einem Fachgremium tätig ist, hat Anspruch auf Erstattung der Reisekosten sowie auf Ausgleich eines entstandenen Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person von einer maßgeblichen Organisation in einen Ausschuss des sogenannten Qualitätsausschusses Pflege entsandt wird. Dabei handelt es sich um ein Gremium, das Qualitätsstandards in der stationären Pflege weiterentwickelt. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.

DPR-Präsidentin Christine Vogler erklärt, der 13. Februar markiere einen wichtigen Schritt für die Beteiligung der Pflegeprofession und ihre Professionalisierung auf Bundesebene. Nun komme es darauf an, die Mitwirkungsrechte gemeinsam auszufüllen und weiter Verantwortung zu übernehmen.

Der Deutsche Pflegerat betont, die Stärkung der Pflegeberufe sei kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung dafür, die Qualität der Versorgung weiterzuentwickeln und Pflege-Wissen wirksam in politische und fachliche Entscheidungen einzubringen.

Pflegeberufebeteiligungsverordnung – Chancen und offene Forderungen

Vogler macht deutlich, dass die Beteiligung der Pflege langfristig nicht auf die Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt bleiben sollte – sondern überall dort greifen muss, wo pflegerische Themen berührt sind. Zudem müssten die Mitwirkungsrechte weiterentwickelt und finanziell sowie strukturell dauerhaft abgesichert werden, damit pflegefachliches Wissen verlässlich in politische Entscheidungen einfließen kann.

Der Deutsche Pflegerat betont, dass die Aufgaben in der Pflege groß sind und nur bewältigt werden können, wenn alle Organisationen, die beruflich Pflegende vertreten, abgestimmt und gebündelt vorgehen.

Schließlich enthält die Verordnung in § 8 eine praktisch wichtige Übergangsregelung: Laufende Beteiligungsverfahren, die vor dem 14. Februar 2026 bereits begonnen hatten, werden zunächst von den bisher zuständigen Verbänden zu Ende geführt. Sind diese Verfahren bis zum 14. Mai 2026 noch nicht abgeschlossen, übernehmen ab diesem Datum die nach der neuen Verordnung anerkannten Organisationen die weitere Durchführung. Diese Regelung stellt sicher, dass laufende Prozesse nicht unterbrochen werden und ein geordneter Übergang stattfindet.

Ausbildungsplätze als Altenpfleger/in

Auszubildende zum Altenpfleger (m/w) in Lichtenfels
Lichtenfels (Bayern)
BRK Kreisverband Lichtenfels
16.09.2026

Ausbildung zur Altenpflegerin/Altenpfleger 2018
97616 Bad Neustadt
Caritas Sozialstation St Laurentius e V
16.09.2026

Auszubildende zum Altenpfleger (m/w) in Bad Staffelstein
Bad Staffelstein
BRK Kreisverband Lichtenfels
16.09.2026

Ausbildung zum/zur staatl. anerk. Altenpfleger/in
91301 Forchheim
bfz gGmbH Fach und Berufsfachschulen bfz gGmbH Standort Bamberg und Tochterfirmen
16.09.2026

Ausbildungsplatz zum/zur Altenpfleger/in
97708 Bad Bocklet / Steinach
Pflegefamilie Endreß
16.09.2026

Altenpfleger mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung (m/w/d)
79276 Reute (Breisgau)
länk
03.08.2026

Altenpfleger mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung (m/w/d)
79426 Buggingen
länk
03.08.2026

Altenpfleger mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung (m/w/d)
18209 Bad Doberan
länk
03.08.2026

Altenpfleger mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung (m/w/d)
76351 Linkenheim-Hochstetten
länk
03.08.2026

Altenpfleger mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung (m/w/d)
76189 Karlsruhe
länk
03.08.2026

Altenpfleger mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung (m/w/d)
76477 Elchesheim-Illingen
länk
03.08.2026

Altenpfleger mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung (m/w/d)
76756 Bellheim
länk
03.08.2026

Altenpfleger mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung (m/w/d)
23568 Lübeck
länk
03.08.2026

Altenpfleger (3-jährige Ausbildung) (m/w/d)
47228 Duisburg
länk
03.08.2026

Altenpfleger (3-jährige Ausbildung) (m/w/d)
67251 Freinsheim
länk
03.08.2026

Altenpfleger (3-jährige Ausbildung) (m/w/d)
49525 Lengerich
länk
03.08.2026

Altenpfleger mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung (m/w/d)
64521 Groß-Gerau
länk
03.08.2026

Ausbildung zum Altenpfleger (m/w/d)
Friedrichstraße 56, 45525 Hattingen
FairCura Ambulanter Pflegedienst
03.08.2026

Altenpfleger mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung (m/w/d)
12167 Berlin
länk
03.08.2026

Ausbildung Altenpflegerhelfer/in
23558 Lübeck
KBS Kranken Behinderten Service GmbH
03.08.2026

Zu allen freien Ausbildungsplätzen als Altenpfleger/in

Fazit

Die Pflegeberufebeteiligungsverordnung legt erstmals verbindlich fest, wie Pflegeorganisationen auf Bundesebene an Entscheidungen beteiligt werden. Sie definiert klare Anerkennungsvoraussetzungen und regelt das Entsendeverfahren für Beteiligungsprozesse. Sie sichert zudem über Paragraph 6 die Einbindung weiterer Verbände durch ein Stellungnahmerecht ab. Gleichzeitig schafft sie mit der Regelung zur Reisekostenerstattung und zum Verdienstausfall eine materielle Grundlage für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte.

Der Deutsche Pflegerat versteht das Inkrafttreten der Verordnung als wichtigen Schritt für die weitere gemeinsame Zusammenarbeit – und zugleich als Ausgangspunkt für die von Vogler geforderte Ausweitung der Mitwirkungsrechte über die Sozialgesetzbücher hinaus.

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Häufige Fragen

  1. Was ist die Pflegeberufebeteiligungsverordnung?
  2. Die Pflegeberufebeteiligungsverordnung (PflBBetV) ist eine Bundesverordnung, die erstmals verbindlich festlegt, wie Pflegeorganisationen auf Bundesebene an Entscheidungen beteiligt werden. Sie legt fest, wie die Profession Pflege an Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch beteiligt wird, und beschreibt Verfahren, Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte. Die Verordnung wurde am 13. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 14. Februar 2026 in Kraft.

  3. Welche Organisation vertritt die Pflegeberufe auf Bundesebene laut PflBBetV?
  4. Die Pflegeberufebeteiligungsverordnung benennt den Deutschen Pflegerat e.V. als anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene. Die Verordnung schafft damit Klarheit über Verfahren, Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte und ordnet die Wahrnehmung dieser Rechte eindeutig zu. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag weitere Organisationen anerkennen kann, sofern diese die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nicht Mitglied des Deutschen Pflegerats sind.

  5. Welche Mitwirkungsrechte haben Pflegeorganisationen durch die Pflegeberufebeteiligungsverordnung?
  6. Gemäß der Verordnung erstrecken sich die Beteiligungsrechte auf Verfahren nach dem fünften und elften Buch Sozialgesetzbuch, die eine Teilnahme an Beiräten oder Ausschüssen beinhalten. Beschließt etwa der Gemeinsame Bundesausschuss Regelungen zur Ausgestaltung neuer heilkundlicher Aufgaben für Pflegefachpersonen oder zu Qualitätsanforderungen in der häuslichen Krankenpflege, greift das Mitwirkungsrecht – die Pflegeorganisation kann Stellung nehmen und fachliche Expertise einbringen.

    Die Verordnung sichert zudem weiteren Verbänden und berufsständischen Körperschaften ein Stellungnahmerecht zu, sodass auch Organisationen außerhalb des Deutschen Pflegerats in die Beteiligungsprozesse eingebunden werden.

  7. Welche Bedeutung hat die Pflegeberufebeteiligungsverordnung für die Professionalisierung der Pflege?
  8. Der Deutsche Pflegerat betont, die Stärkung der Pflegeberufe sei kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung dafür, die Qualität der Versorgung weiterzuentwickeln und Pflegewissen wirksam in politische und fachliche Entscheidungen einzubringen. DPR-Präsidentin Christine Vogler erklärt, nun komme es darauf an, die Mitwirkungsrechte gemeinsam auszufüllen und weiter Verantwortung zu übernehmen – für eine starke Profession Pflege und eine verlässliche Versorgung. Perspektivisch fordert Vogler, die Mitwirkung der Pflegeprofession über das SGB V und SGB XI hinaus dort zu verankern, wo Pflege thematisch und inhaltlich betroffen ist, und die Beteiligung dauerhaft strukturell abzusichern.

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Quellen
  1. Pflegeberufebeteiligungsverordnung, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/...  (Abrufdatum: 25.03.2026)
  2. Pflegeberufeverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/...  (Abrufdatum: 25.03.2026)
  3. Verordnung, https://www.recht.bund.de/...  (Abrufdatum: 25.03.2026)
Medizinische und Rechtliche Hinweise
Wichtiger rechtlicher Hinweis für diesen Artikel
Autor
Vivien Hornawsky
Vivien Hornawsky
Medizinstudentin
Zuletzt aktualisiert: 09.04.2026

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