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Medi-Karriere Magazin Krankenkassen fordern Lockerung bei Krankmeldungen

Kassenärzte fordern Lockerung bei Krankmeldungen

Kassenärzte fordern Lockerung bei Krankmeldungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Kernaussage
  2. Hintergrund
  3. Rechtslage
  4. Was die KBV konkret anstößt
  5. Reaktionen
  6. Einordnung
  7. Ausblick
  8. Stellenanzeigen in der Pflege

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Lockerung der Nachweispflichten bei Krankmeldungen angeregt: Beschäftigte sollen ein Attest erst ab dem vierten, perspektivisch fünften Krankheitstag vorlegen müssen. Begründet wird der Vorstoß mit Entlastung der Arztpraxen und weniger Bürokratie bei Kurzzeiterkrankungen. Arbeitgeber weisen diesen Vorschlag zurück und argumentieren mit zusätzlichen Belastungen. Arbeitgebervertreter warnen vor Fehlanreizen und pochen auf Planungssicherheit.

Dieser Artikel fasst die aktuelle Nachrichtenlage übersichtlich zusammen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Kernaussage
  2. Hintergrund
  3. Rechtslage
  4. Was die KBV konkret anstößt
  5. Reaktionen
  6. Einordnung
  7. Ausblick
  8. Stellenanzeigen in der Pflege

Kernaussage

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) will die Krankschreibungsregeln lockern: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) soll grundsätzlich erst ab dem vierten Krankheitstag vorgelegt werden müssen. Perspektivisch stellt KBV-Chef Andreas Gassen auch Tag fünf zur Debatte. Begründung: Die derzeitige Möglichkeit von Arbeitgebern, schon in den ersten drei Tagen ein Attest zu verlangen, führe zu vielen unnötigen Praxisbesuchen und belaste das System ohne medizinischen Mehrwert.

Die Regel greife in der Praxis häufig bei kurzen Infekten – hier solle mehr Eigenverantwortung gelten. Die Äußerungen wurden in mehreren Medien aufgegriffen und auf ein Interview Gassens mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) zurückgeführt.

Hintergrund – Zahlen und Begründung

Laut KBV werden pro Jahr rund 116 Millionen Krankschreibungen ausgestellt. Etwa 35 Prozent davon dauern höchstens drei Tage. Genau hier setzt der Vorstoß an: Fiele bei diesen Kurzzeiterkrankungen die Pflicht zur frühen AU-Vorlage weg, würden Arztpraxen und Verwaltung entlastet. In der Debatte kursieren zudem Berechnungen zu einem möglichen Einsparpotenzial von bis zu 100 Millionen Euro jährlich sowie einer nennenswerten Reduktion administrativer Arbeitsstunden.
Die KBV argumentiert, die AU müsse wieder den Charakter eines ärztlichen Attests statt eines bloßen „Formvordrucks“ erhalten.

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Rechtslage – Was heute gilt

Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Beschäftigte eine AU vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert – also spätestens am vierten Tag. Zugleich erlaubt das Gesetz ausdrücklich, dass Arbeitgeber früher eine Bescheinigung verlangen können (bis hin zum ersten Krankheitstag).

Seit 2023 gibt es die elektronische AU (eAU): Arbeitgeber rufen die Daten bei den Krankenkassen ab. Die Anzeigepflicht und die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bleiben bestehen. Eine Änderung im Sinne der KBV würde daher eine Gesetzesänderung erfordern, insbesondere am EFZG. 

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Was die KBV konkret anstößt

In Reden und Positionspapieren betont die KBV, unnötige Arztkontakte ließen sich reduzieren, wenn die Krankschreibungspflicht in den ersten drei Tagen entfiele. Als Instrumente nennt sie eine Karenzzeit oder arbeitsvertragliche Regelungen. Im EU‑Vergleich seien die Krankenstände hoch, dem könne man mit mehr steuernder Selbstverantwortung begegnen. Ziel sei eine Entbürokratisierung in den Praxen, damit mehr Zeit für medizinisch notwendige Fälle bleibe. 

Reaktionen – Zustimmung und Gegenwind

Arbeitgeberverbände weisen den Vorschlag überwiegend zurück. Sie warnen vor Missbrauch und steigenden Fehlzeiten, wenn Atteste erst später erforderlich wären, und plädieren stattdessen für Effizienzsteigerungen an anderer Stelle. Kritisch gesehen wird insbesondere die Idee, das Recht der Arbeitgeber zu streichen, ein früheres Attest zu verlangen. Medienberichte weisen zugleich darauf hin, dass die Diskussion in eine breitere Debatte über die Finanzlage der GKV und mögliche Sparpakete eingebettet ist.

Einordnung – Folgen und offene Fragen

Der Vorstoß der KBV zielt auf kurzfristige Atemwegsinfekte und ähnliche Beschwerden, die häufig nach wenigen Tagen abklingen – hier könnte eine Karenzzeit Praxisbesuche und Verwaltungsaufwand verringern. Gegenargumente betreffen die Betriebsabläufe in Unternehmen (Nachweisbarkeit, Planungssicherheit) und mögliche Fehlanreize.

Unabhängig von der politischen Bewertung ist festzuhalten: Ohne Änderung von § 5 EFZG bliebe Arbeitgebern weiterhin das Recht, frühzeitig eine AU zu verlangen – auch ab dem ersten Tag. Ein legislatives Verfahren müsste daher klar regeln, ab wann ein Attest fällig wäre und ob ein vorzeitiges Verlangen noch zulässig ist. Parallel läuft die generelle Systemdebatte über Kosten und Bürokratie im Gesundheitswesen, auf die sich Befürworter wie Kritiker beziehen.

Ausblick

Kurzfristig handelt es sich um einen Impuls aus der Selbstverwaltung, kein beschlossenes Gesetz. Als nächste Schritte wären politische Positionierungen und ggf. ein Gesetzgebungsvorhaben nötig, um die Nachweispflichten im EFZG neu zu justieren. In der Zwischenzeit gelten die bisherigen Regeln zur eAU und zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit weiter. Ob und in welcher Form die Idee einer Karenzzeit aufgegriffen wird, hängt von der Mehrheitsbildung in Koalition und Bundesrat sowie von Reaktionen der Sozialpartner ab.

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Quellen
  1. Kassenärzte-Chef fordert Lockerung, https://www.zdfheute.de/... (Abrufdatum: 13.10.2025)
  2. Entgeltfortzahlungsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/... (Abrufdatum: 13.10.2025)
  3. Vertreterversammlung der KBV, http://kbv.de/... (Abrufdatum: 13.10.2025)
  4. Krankeschreibung erst ab dem vierten Tag?, https://www.tagesspiegel.de/... (14.10.2025)
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Wichtiger rechtlicher Hinweis für diesen Artikel
Redaktion
Katharina Entenmann
Katharina Entenmann
Chefredakteurin
Zuletzt aktualisiert: 21.04.2026

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