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Medi-Karriere Magazin Ehegatten-Notvertretungsrecht

Ehegatten-Notvertretungsrecht: Definition und Anwendung

Ehegatten-Notvertretungsrecht: Definition und Anwendung

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Für wen?
  3. Geltungsbereich
  4. Fristen
  5. Risiken
  6. Vorsorgevollmacht
  7. Stellenangebote

Im Januar 2023 ist das Ehegatten-Notvertretungsrecht in Kraft getreten. Es ermöglicht Ehepartner/-innen ein schnelles Handeln in Notsituationen. Ist eine Person etwa aufgrund eines schweren Unfalls beziehungsweise einer Erkrankung nicht mehr in der Lage, selbstständig Entscheidungen bezüglich der eigenen Gesundheit zu treffen und mit den behandelnden Ärzten/-innen kommunizieren zu können, muss es eine andere Person geben, die zügig die nächsten Schritte festlegt.

Das war jedoch nicht immer so geregelt. Denn ohne entsprechende Vorsorgevollmacht, war es Ehepartner/-innen bisher nicht gestattet, Entscheidungen bezüglich der Gesundheitsversorgung zu treffen. Stattdessen wurde gerichtlich eine Betreuungskraft festgelegt, die dann zu allen Entscheidungen bemächtigt ist. Da diese Regelung für das Krankenhaus meist mit Kosten verbunden ist und den gesamten Prozess verlangsamen kann, entschied man sich auch in diesem Punkt für eine Reform des Betreuungsrechts. Was das neue Ehegatten-Notvertretungsrecht nun konkret beinhaltet, wann es Anwendung findet und welche Risiken es birgt, ist im folgenden Beitrag zu lesen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Für wen?
  3. Geltungsbereich
  4. Fristen
  5. Risiken
  6. Vorsorgevollmacht
  7. Stellenangebote

Ehegatten-Notvertretungsrecht – Definition

Der neue Paragraf 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die gegenseitige Vertretungsvollmacht von Ehepartner/-innen im Notfall. Dies gilt für den Fall, dass keine Vorsorgevollmacht vorliegt und bezieht sich dabei ausschließlich auf die Gesundheitssorge. Wenn ein/e Ehepartner/in sich also in einem gesundheitlichen Zustand befindet, in dem er/sie keine Entscheidungen bezüglich der Behandlung mehr treffen kann, ist deren Mann oder Frau durch das Ehegatten-Notvertretungsrecht dazu in der Lage, in deren Interesse zu handeln.

Ehegatten-Notvertretungsrecht – Für wen?

Das Ehegatten-Notvertretungsrecht tritt in Kraft, sobald eine Person in einer Notfallsituation nicht mehr eigenständig über das weitere medizinische Vorgehen entscheiden kann und keine entsprechende Vorsorgevollmacht vorliegt. In diesem Fall ist es Ehepartner/-innen und eingetragenen Lebenspartner/-innen möglich, die Notfallvertretung für maximal sechs Monate zu übernehmen. Dies ist allerdings keine Verpflichtung. Wer sich hierzu nicht in der Lage fühlt, darf auch weiterhin das Angebot einer Betreuungsperson in Anspruch nehmen.

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Ausschlusskriterien

Allerdings gibt es auch bei dieser Regelung Ausschlusskriterien, welche die Möglichkeiten des Ehegatten-Notvertretungsrechts begrenzen. So dürfen beispielsweise Ehepartner/-innen, die nachweislich getrennt leben, nicht Gebrauch von der neuen Regelung machen. Ein weiteres Ausschlusskriterium liegt vor, wenn dem/-r Arzt/Ärztin bekannt ist, dass die betroffene Person die Betreuung durch den/die Ehepartner/-in ablehnt. In diesem Fall gilt das Notvertretungsrecht ebenfalls nicht. Liegt bereits eine Vorsorgevollmacht vor, die einer anderen Person die Entscheidungsgewalt zuteilt, gilt die Notfallvertretungsregelung ebenfalls nicht.

Ehegatten-Notvertretungsrecht – Geltungsbereich

Doch für welche Bereiche gilt das Ehegatten-Notvertretungsrecht überhaupt? Die Antwort ist hierbei eindeutig, denn die Regelung bezieht sich ausschließlich auf Themen der Gesundheitssorge. So dürfen Ehe- und Lebenspartner/-innen über die medizinische Versorgung, behandlungsrelevante Verträge und freiheitsentziehende Maßnahmen sowie die Erwirkung rechtlicher Ansprüche für die betroffene Person entscheiden.

Medizinische Versorgung

Ehe- und Lebenspartner/-innen dürfen im Notfall alle Entscheidungen bezüglich der medizinischen Versorgung treffen. Dies bezieht sich auf alle Untersuchungen, notwendigen Behandlungen und ärztlichen Angriffe, die für das Wohl des/-r Patienten/-in förderlich sind. Andererseits dürfen sie eine Therapie auch ablehnen, sollten sie der Meinung sein, dass dies nicht im Sinne der betroffenen Person ist.

Über eine Versorgung im Notfall sprechen

Wer ganz genau abklären will, ob der/die Ehepartner/in sich der Aufgabe gewachsen fühlt, sollte sich einmal in Ruhe zusammensetzen und darüber sprechen. Sollte er oder sie nämlich ablehnen, kann man vorsorgen und für einen Menschen, der die Aufgabe übernehmen würde, eine entsprechende Vorsorgevollmacht verfassen. So ist sichergestellt, dass es keine Betreuungskraft übernimmt, wenn man das nicht möchte.

Behandlungsrelevante Verträge

Die bevollmächtige Person ist zudem berechtigt, behandlungsrelevante Verträge mit dem Krankenhaus oder gegebenenfalls der Rehabilitationseinrichtung abzuschließen. In diesem Fall dürfen die Ehe- und Lebenspartner/-innen auch auf Vermögenswerte der betroffenen Person zugreifen, falls es notwendig sein sollte.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehende Maßnahmen umfassen alle Vorgänge, die dazu führen, dass eine Person sich nicht frei und ungehindert bewegen kann. Im Notfall dürfen Ehe- und Lebenspartner/-innen durch diese Regelung beispielsweise über Maßnahmen wie ruhigstellende Medikamente oder Bettgitter verfügen.

Ehegatten-Notvertretungsrecht – Fristen

Das Ehegatten-Notvertretungsrecht befähigt die jeweilige Betreuungsperson für maximal sechs Monate, sich um die gesundheitliche Versorgung einer Person zu kümmern. Nach Ablauf dieser Frist wird, wie bisher grundsätzlich üblich, eine Betreuungsperson bestimmt, die von da an die alleinige Entscheidungsgewalt besitzt. Für den Fall, dass freiheitsentziehende Maßnahmen getroffen werden, dürfen diese nicht länger als sechs Wochen andauern. Für eine Verlängerung dieser Frist muss in jedem Fall ein richterlicher Beschluss des Betreuungsgerichtes vorliegen.

Um diese Frist zu umgehen, lohnt es sich, vorher sicherheitshalber eine Vorsorgevollmacht für den/die Partner/in auszufüllen.

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Ehegatten-Notvertretungsrecht – Risiken

Das neue Ehegatten-Notvertretungsrecht birgt in erster Linie zwei Risiken – Missverständnisse und Haftungsrisiken. Denn ohne ausreichende Aufklärung könnten viele die neue Regelung falsch auffassen und annehmen, dass diese eine Vorsorgevollmacht ersetzt. So ist das Recht aber keinesfalls gemeint. Vielmehr soll es ergänzend für die Fälle, in denen noch keine Vollmacht erteilt werden konnte, wirken. Es geht darum, im Notfall immer ein schnelles Vorgehen gewährleisten zu können. Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung bieten allerdings deutlich mehr Spielraum für individuelle Regelungen und Angaben und sollten deswegen nicht einfach wegfallen.

Da sowohl Arzt/Ärztin, als auch Ehe- und Lebenspartner/-in zur Einhaltung aller Vorschriften und Fristen verpflichtet sind, birgt das Ehegatten-notvertretungsrecht des Weiteren ein hohes Haftungsrisiko.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, klar festzulegen, wer im Falle, dass man plötzlich handlungs- und entscheidungsfähig ist, alle Entscheidungen treffen darf. Dieser Person ist es dann erlaubt, alle Themen der Gesundheitssorge zu bestimmen. In Kombination mit einer Betreuungsverfügung kann man für den Fall der Fälle zudem bereits individuelle Anweisungen geben, wie die bevollmächtige Person in bestimmten Situationen vorgehen soll.

Fazit

Das Ehegatten-Notvertretungsrecht vereinfacht viele Vorgänge, die im Notfall schnell erledigt werden müssen. Dennoch sollten Patienten/-innen sich darüber bewusst sein, dass es immer besser ist, einer Person, der sie vertrauen, vorsorglich eine Vollmacht auszustellen, sodass nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nicht doch ein/e Betreuer/in eingeschaltet wird, sofern man das nicht möchte.

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Quellen
  1. Das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten ab 2023, https://www.anwalt.de/... (Abrufdatum: 24.01.2023)
Autor
Klara Eckhard
Klara Eckhard
Autorin
Zuletzt aktualisiert: 15.06.2026

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