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Möchtest Du eine Ausbildung im Bereich Pflege machen, wird diese nicht immer vergütet. Miete, Essen, Fahrtkosten – die laufen natürlich trotzdem monatlich weiter. Genau hier kommt das Ausbildungs-BAföG – oder genauer: das Schüler-BAföG – ins Spiel.
Diese staatliche Förderung kann Dir monatlich einen echten Zuschuss sichern, den Du nicht zurückzahlen musst. Und die gute Nachricht: Mit der BAföG-Reform im Juli 2024 wurde die Förderung noch attraktiver. Die am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene weitere BAföG-Reform ist noch nicht in Kraft. Die in diesem Artikel genannten Bedarfssätze gelten deshalb weiterhin. Änderungen sind frühestens ab 2027 vorgesehen.
In diesem Artikel erfährst Du alles, was Du wissen musst: Wer hat Anspruch? Wie viel bekommst Du? Und wie stellst Du den Antrag – Schritt für Schritt?
Das Wichtigste zu Ausbildungs-BAföG in Kürze
- Schüler-BAföG kommt insbesondere für anerkannte schulische Pflege-, Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen infrage.
- Auch die Pflegefachausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ist grundsätzlich BAföG-förderfähig. Ihre gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsvergütung wird jedoch vollständig angerechnet.
- Die Bedarfssätze liegen 2026 je nach Bildungsgang und Wohnsituation zwischen 276 und 822 Euro monatlich. Das ist nicht automatisch der Auszahlungsbetrag.
- Schüler-BAföG wird grundsätzlich als Zuschuss gewährt. Rechtmäßig erhaltene Leistungen müssen nicht allein wegen eines späteren Ausbildungsabbruchs zurückgezahlt werden.
- Der Antrag ist möglichst vor Ausbildungsbeginn über BAföG Digital oder beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu stellen.
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Was ist das Ausbildungs-BAföG?
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, regelt die staatliche finanzielle Unterstützung während förderfähiger Ausbildungen. „Ausbildungs-BAföG“ und „Schüler-BAföG“ sind umgangssprachliche Bezeichnungen, die je nach individueller Situation Unterschiede aufzeigen. Schüler-BAföG kann insbesondere bei anerkannten schulischen Pflege-, Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen infrage kommen.
Wichtig: Wer eine klassische duale Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetzt oder der Handwerksordnung macht, hat keinen Anspruch auf Schüler-BAföG. In dem Fall kommt eher die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) infrage.
Pflege-Ausbildung: BAföG oder BAB
Die Pflegefachausbildung ist ein gesetzlicher Sonderfall. Sie ist sowohl in der BAföG-MedPflegbV als auch in § 57 SGB III genannt. Ein doppelter Bezug ohne Anrechnung ist jedoch nicht möglich. Welche Leistung tatsächlich greift und ob ein Zahlbetrag entsteht, prüfen BAföG-Amt und Agentur für Arbeit anhand des Einzelfalls.
Die Pflegefachausbildung nach dem Pflegeberufegesetz verbindet Unterricht an einer Pflegeschule mit einer überwiegend praktischen Ausbildung. Der Vertrag wird mit dem Träger der praktischen Ausbildung geschlossen, der eine Vergütung zahlen muss. Die Ausbildung ist grundsätzlich sowohl in den BAföG-Regelungen für Pflegeberufe als auch in den Vorschriften zur Berufsausbildungsbeihilfe erfasst. Welche Förderung im Einzelfall greift, prüft die jeweils zuständige Behörde.
Das Besondere am Schüler-BAföG: Es wird grundsätzlich als vollständiger Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt. Rechtmäßig erhaltene Leistungen musst Du nicht allein deshalb zurückzahlen, weil Du die Ausbildung später abbrichst. Einen Abbruch oder eine Unterbrechung musst Du dem BAföG-Amt jedoch unverzüglich melden.
Können Pflege-Azubis Schüler-BAföG bekommen?
Bevor es an den BAföG-Antrag geht, ist es für Dich erst einmal wichtig zu wissen, wer für die Förderung im Rahmen des Ausbildungs-BAföG in Frage kommt. Hier haben wir Dir einmal die gängigen Voraussetzungen aufgelistet.
Persönliche Voraussetzungen
Förderfähig können insbesondere anerkannte Ausbildungen an Pflegeschulen sowie Schulen für Pflegehilfe oder Pflegeassistenz sein. Entscheidend sind die rechtliche Anerkennung der Ausbildungsstätte, die Ausgestaltung des Bildungsgangs und die persönlichen Voraussetzungen. Das BAföG-Ausbildungsstättenverzeichnis Deines Bundeslandes zeigt Dir genau, ob Deine Pflegeschule förderungsfähig ist.
Darüber hinaus gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Die Ausbildung muss grundsätzlich vor Vollendung des 45. Lebensjahres beginnen. Gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
- förderfähiger Aufenthaltsstatus nach § 8 BAföG
- förderfähige Erst- oder weitere Ausbildung
- Eignung für die Ausbildung
- eigenes Einkommen und Vermögen
- Einkommen der Eltern oder des Ehepartners, sofern keine elternunabhängige Förderung greift
- Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro unter 30 Jahren beziehungsweise 45.000 Euro ab 30 Jahren
- Ein Minijob mit einem durchschnittlichen Verdienst von bis zu 603 Euro monatlich bleibt 2026 in der Regel anrechnungsfrei. Eine Vergütung aus dem Ausbildungsverhältnis wird dagegen gemäß § 23 Abs. 3 BAföG vollständig angerechnet.
| Ausbildung | Vergütung | BAföG | BAB |
|---|---|---|---|
| Pflegefachmann nach PflBG | gesetzlich vorgeschrieben | grundsätzlich förderfähig, Vergütung wird vollständig angerechnet | grundsätzlich möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind |
| Landesrechtliche Pflegehilfe oder Pflegeassistenz | je nach Bundesland und Bildungsgang | bei anerkannter Schule häufig möglich | abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung |
| Pflegebezogene Fachschulweiterbildung | unterschiedlich | teilweise nach höheren Bedarfssätzen | regelmäßig gesondert zu prüfen |
BAB setzt bei einer Berufsausbildung grundsätzlich voraus, dass der Auszubildende nicht im Haushalt der Eltern wohnt.
Das Pflegestudium wird seit 2024 bei primärqualifizierendem Studium vergütet. Studierenden-BAföG kann grundsätzlich relevant sein.
Wie viel Schüler-BAföG kannst Du bekommen?
Die tatsächliche Förderhöhe ergibt sich aus dem jeweils geltenden Bedarfssatz abzüglich anrechenbarer Einkünfte und Vermögenswerte. Bei der Pflegefachausbildung wird insbesondere die Ausbildungsvergütung berücksichtigt. Hinzukommen gegebenenfalls das Einkommen der Eltern oder des Ehepartners.
Bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt das BAföG-Amt gesetzliche Freibeträge und die individuelle Familiensituation. Dazu können auch unterhaltsberechtigte Geschwister gehören. Dein eigenes Einkommen aus einem Nebenjob ist 2026 bis zur aktuellen Minijob-Grenze von durchschnittlich 603 Euro monatlich in der Regel anrechnungsfrei. Auch Dein eigenes Vermögen spielt eine Rolle: Bis zum gesetzlichen Freibetrag wird Dein Erspartes nicht angerechnet.
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Schließlich beeinflusst Deine Wohnsituation den Bedarfssatz: Wenn Du nicht bei Deinen Eltern wohnst, gilt regelmäßig ein höherer Satz.
Eine feste Einkommensgrenze für Eltern gibt es nicht. Das BAföG-Amt berechnet den anrechenbaren Betrag anhand des gesetzlich definierten Einkommens, der Freibeträge und der individuellen Familiensituation.
| Bildungsgang | Bei den Eltern wohnend | Nicht bei den Eltern wohnend |
|---|---|---|
| Reguläre Pflegefachausbildung, regelmäßig wie Berufsfachschule eingestuft | 276 EUR | 666 EUR |
| Fachschulklasse, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 501 EUR | 822 EUR |
Die Beträge sind gesetzliche Bedarfssätze, keine garantierten Auszahlungsbeträge. Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge kommen nur hinzu, wenn die Voraussetzungen des § 13a BAföG erfüllt sind. Das ist bei sozialversicherungspflichtigen Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz regelmäßig nicht der Fall.
Ausbildungs-BAföG beantragen
- Das zuständige Amt finden: Für Schüler-BAföG ist in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort Deiner Eltern zuständig. Abweichende Zuständigkeiten sind möglich. Eine Übersicht findest Du auf dem offiziellen BAföG-Portal.
- Antrag online ausfüllen: Über bafoeg-digital.de kannst Du den Antrag bequem online einreichen. Du brauchst das Formblatt 1 (Antrag, den Du selbst ausfüllst), das Formblatt 2 (Schulbescheinigung Deiner Pflegeschule) sowie gegebenenfalls das Formblatt 3 für das Einkommen Deiner Eltern oder Deines Ehepartners.
- So früh wie möglich stellen: BAföG wird frühestens ab dem Monat ausgezahlt, in dem Dein Antrag eingeht – stelle ihn also spätestens dann. Fehlende Schul- oder Einkommensnachweise kannst Du in der Regel später nachreichen.
- Folgeantrag nicht vergessen: Das BAföG wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Vor dem Ablauf musst Du deswegen rechtzeitig einen Folgeantrag stellen. Am besten machst Du das zwei Monate vor Ablauf.
Muss Schüler-BAfÖG zurückgezahlt werden?
Schüler-BAföG wird grundsätzlich als Vollzuschuss gewährt und muss nicht regulär zurückgezahlt werden. Zu viel gezahlte Leistungen kann das Amt jedoch zurückfordern, etwa wenn Angaben falsch oder unvollständig waren oder relevante Änderungen nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
Wichtig: Kommt es zu Änderungen bei Vergütung und Wohnsituation oder zu einem Abbruch beziehungsweise einer Unterbrechung der Ausbildung, musst Du diese sofort melden.
Fazit
Schüler-BAföG kann insbesondere bei schulischen Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen eine finanzielle Unterstützung sein. Auch die reguläre Pflegefachausbildung ist grundsätzlich erfasst. Da ihre Ausbildungsvergütung jedoch vollständig angerechnet wird, entsteht dabei häufig kein zusätzlicher BAföG-Auszahlungsbetrag.
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Häufige Fragen zum Ausbildungs-BAföG für Pflege-Azubis
- Ich wohne noch bei meinen Eltern – bekomme ich trotzdem BAföG?
- Meine Eltern verdienen gut, unterstützen mich aber nicht. Was kann ich tun?
- Ich mache die Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz – gilt das als schulische Ausbildung?
- Wie lange dauert es, bis das BAföG ausbezahlt wird?
Bei einer Pflegefachausbildung nach dem Pflegeberufegesetz kannst Du grundsätzlich auch dann BAföG beantragen, wenn Du bei Deinen Eltern wohnst. Der gesetzliche Bedarfssatz beträgt in diesem Fall regelmäßig 276 Euro. Davon werden unter anderem Deine Ausbildungsvergütung sowie gegebenenfalls Einkommen und Vermögen abgezogen, sodass häufig kein Auszahlungsbetrag verbleibt.
Wenn Deine Eltern den angerechneten Unterhalt nicht zahlen und dadurch Deine Ausbildung gefährdet ist, kannst Du beim BAföG-Amt eine Vorausleistung beantragen. Elternunabhängiges BAföG gibt es dagegen nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Lass Dich am besten direkt beim Amt für Ausbildungsförderung beraten.
Die Pflegefachausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ist keine rein schulische Ausbildung. Du schließt den Ausbildungsvertrag mit dem Träger der praktischen Ausbildung und erhältst eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsvergütung. Trotzdem ist die Ausbildung grundsätzlich in den BAföG-Regelungen für Pflegeberufe erfasst. Da auch Berufsausbildungsbeihilfe infrage kommen kann und die Vergütung angerechnet wird, muss der Förderanspruch individuell geprüft werden.
Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Amt und Vollständigkeit der Unterlagen. Deshalb solltest Du den Antrag möglichst früh stellen. Gezahlt wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
- Offizielles BAföG-Portal, https://www.bafög.de/... (Abrufdatum: 06.07.2026)
- Schüler-BAföG: Höhe, Bedingungen, https://www.bafoeg-rechner.de/... (Abrufdatum: 06.07.2026)
- BAföG für Fachkräfte im Gesundheitswesen, https://www.bafoeg-rechner.de/... (Abrufdatum: 06.07.2026)








