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Ein umfangreiches Sparpaket soll dazu beitragen, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen auszugleichen. Eine der zentralen Maßnahmen – die Begrenzung des Pflegebudgets – bringt tiefgreifende Auswirkungen auf die Finanzierung von Kliniken und Pflegepersonal mit sich.
Der Entwurf zu den geplanten Änderungen, die auf Vorschlägen der Finanzkommission Gesundheit beruhen, soll ab dem 29. April im Bundeskabinett verhandelt werden. Das Ziel ist eine bessere Verknüpfung von Ausgaben mit den Einnahmen im Gesundheitswesen. Dadurch soll ein Finanzvolumen von 20 Milliarden Euro abgedeckt werden.
Das Wichtigste in Kürze
Ab 2027 soll das Pflegebudget der Krankenhäuser nach dem Referentenentwurf deutlich stärker gedeckelt werden: Grundlage ist zunächst das für 2026 vereinbarte Pflegebudget, danach jeweils das Vorjahresbudget. Steigerungen sollen grundsätzlich nur noch bis zum Veränderungswert möglich sein. Ausnahmen gibt es vor allem, wenn gesetzliche oder verbindliche Personalvorgaben mehr Personal erfordern. Mehrkosten oberhalb des vereinbarten Budgets sollen nicht mehr automatisch ausgeglichen werden.
Außerdem sollen bestimmte Kosten nicht mehr ins Pflegebudget fallen, etwa Mehrkosten für Leiharbeit, Vermittlungsentgelte sowie Tätigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zur Patientenversorgung auf Stationen oder in Kreißsälen. Ziel ist die Stabilisierung der GKV-Finanzen. Für Kliniken bedeutet das mehr Kostendruck und weniger Spielraum bei Pflegepersonal- und Entlastungskosten.
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Pflegebudget im Fokus der Reformen
Das Pflegebudget der Krankenhäuser wurde im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes 2020 eingeführt und bewusst aus dem DRG-System ausgegliedert. Das Ziel dieser Maßnahme war es, die krankenhausindividuellen Kosten für die unmittelbare pflegerische Versorgung am Krankenbett realistisch abzubilden.
Diese Entkopplung soll weiterhin bestehen bleiben. Allerdings ist eine Deckelung des Pflegebudgets vorgesehen, nach der die Kosten für das Pflegepersonal zukünftig den Umfang des Verhältniswerts nicht überschreiten dürfen.
Die ergänzende Pauschalleistung für pflegeentlastende Maßnahmen in Höhe von maximal 2,5 Prozent des Pflegebudgets soll ersatzlos entfallen, ebenso wie die bisher geltende Meistbegünstigungsklausel. Das bedeutet, dass sowohl Zuschläge als auch automatische Vorteilsausgleiche für Kliniken entfallen.
Budgetlimitierung gilt auch im Akutbedarfsfall
Das Pflegebudget soll weiterhin ausschließlich auf die aktive Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung beschränkt bleiben. Dabei gibt es weder Spielräume für Personalaufbau, noch sind künftig übertarifliche Vergütungen beispielsweise für Leiharbeiter anrechenbar. Lediglich im Falle geänderter gesetzlicher Personalvorgaben wäre demnach eine daran angepasste Überschreitung der Obergrenze zulässig.
Erwartetes Einsparpotenzial
Durch die Pflegebudgetbegrenzung erwartet die Finanzkommission ein Einsparvolumen in Höhe von etwa 0,6 Milliarden Euro im kommenden Jahr. Bis 2030 könnte dieser Betrag auf ungefähr drei Milliarden Euro anwachsen.
Auch weitere Akteure im Gesundheitswesen sind betroffen
Sparmaßnahmen sollen neben dem Pflegebudget auch die Leistungserbringung im Gesundheitswesen betreffen. Dabei erwartet Ärzte eine reduzierte Vergütung bei extrabudgetären Leistungen. Darüber hinaus soll die Befüllung der elektronischen Patientenakte künftig nicht mehr finanziell abgegolten werden.
Maßnahmen zur Kostenreduktion bei Krankenkassen umfassen eine Reduktion von Verwaltungsausgaben und die Halbierung von Werbekosten. Von Pharmaunternehmen wird ein zusätzlicher Herstellerrabatt gefordert. Auf diesem Wege möchte das Ministerium zusätzliche Einsparungen in Höhe von etwa zwölf Milliarden Euro erzielen.
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Zusätzliches Einsparpotenzial bei Versicherten
Von den Sparmaßnahmen werden auch die Versicherten unmittelbar betroffen sein. Ab 2028 ist die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern nicht mehr vorgesehen, wobei es Ausnahmen bei besonderen Bevölkerungsgruppen geben soll. Zu diesen zählen beispielsweise Eltern kleiner Kinder oder von Kindern mit einem Handicap, für Rentner sowie für pflegende Angehörige.
In welcher Form und von wem künftig die Beiträge von Bürgergeldempfängern geleistet werden sollen, ist noch unklar.
Kritik im Hinblick auf Begrenzungen des Pflegebudgets
Als eine der wichtigsten Stellgrößen beeinflusst die Höhe des Pflegebudgets maßgeblich die Personal- und Versorgungsplanung in den Kliniken. Dies wirkt sich indirekt auch auf die Versorgung der Patienten aus.
Während der finanzielle Spielraum bei Neueinstellungen und Gehaltsverhandlungen erheblich eingeschränkt wird, ergeben sich zeitgleich Limitierungen beim Aufbau von Pflegepersonalressourcen. Die Beschäftigung von Leiharbeitern wird ebenfalls unattraktiver, da die teils erheblichen Mehrkosten der Kliniken bei diesem flexiblen Arbeitsmodell nicht gedeckt werden.
Zusammenfassung und Ausblick
Das geplante Sparpaket im Umfang von rund 20 Milliarden Euro geht mit grundlegenden Einschnitten und Änderungen im deutschen Gesundheitssystem einher. Die gesetzlichen Krankenkassen erwarten dadurch deutliche Entlastungen bereits ab 2027.
Besonders das Pflegebudget, Einsparungen bei Leistungserbringern im medizinischen Sektor sowie eine stärkere Beteiligung der gesetzlich Versicherten stehen im Mittelpunkt der Reformen und müssen in den kommenden Wochen vom Kabinett verhandelt werden.
Sollten die Vorhaben des Gesundheitsministeriums wie geplant zur Umsetzung kommen, so könnten sich hieraus spürbare Konsequenzen für alle beteiligten Akteure im Gesundheitswesen ergeben. In welchem Umfang sich die Maßnahmen auf die Patientenversorgung in den Kliniken auswirkt, ist noch nicht absehbar.
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Häufige Fragen
- Was soll sich ab 2027 beim Pflegebudget ändern?
- Gibt es Ausnahmen von der Begrenzung?
- Welche Kosten sollen künftig nicht mehr vollständig berücksichtigt werden?
- Was bedeutet das praktisch für Krankenhäuser und Pflegekräfte?
Ab 2027 soll das Pflegebudget der Krankenhäuser nicht mehr wie bisher weitgehend an den tatsächlichen Pflegepersonalkosten wachsen. Ausgangspunkt für 2027 soll das für 2026 vereinbarte Pflegebudget sein; in den Folgejahren jeweils das Budget des Vorjahres. Der Anstieg darf grundsätzlich nur noch bis zum sogenannten Veränderungswert erfolgen.
Ja. Eine Überschreitung des Deckels soll möglich sein, wenn sie erforderlich ist, um verbindliche Personalvorgaben einzuhalten, etwa Vorgaben aus Bundesgesetzen, SGB-V-Verordnungen oder Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses. Damit wird zusätzlicher Personalaufbau vor allem dann refinanzierbar, wenn er rechtlich zwingend vorgegeben ist.
Nicht mehr im Pflegebudget berücksichtigt werden sollen Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen dienen, zum Beispiel hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Tätigkeiten. Außerdem sollen Mehrkosten für Leiharbeit oberhalb des tariflichen Arbeitsentgelts sowie Vermittlungsentgelte nicht berücksichtigt werden. Auch die zusätzliche Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen über das Pflegebudget soll entfallen.
Krankenhäuser müssen künftig genauer planen, dokumentieren und verhandeln, weil tatsächliche Mehrkosten oberhalb des vereinbarten Pflegebudgets nach dem Entwurf nicht mehr automatisch ausgeglichen werden sollen. Für die Pflege kann das bedeuten, dass zusätzlicher Personalaufbau, Entlastungsmaßnahmen oder überdurchschnittliche Kostensteigerungen schwerer zu finanzieren sind, sofern sie nicht durch verbindliche Personalvorgaben gedeckt sind. Kliniken sollten deshalb früh prüfen, welche Tätigkeiten eindeutig zur unmittelbaren Patientenversorgung zählen und welche Kosten ab 2027 nicht mehr budgetfähig sein könnten.
- „Fallpauschalen, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/... fallpauschalen (Abrufdatum: 27.04.2026)








