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Medi-Karriere Magazin Homeoffice für MFA und Ärzte

Homeoffice für MFA und Ärzte: Möglichkeiten und Voraussetzungen

Homeoffice für MFA und Ärzte: Möglichkeiten und Voraussetzungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Tätigkeiten im Homeoffice
  2. Rechtliche Grundlagen
  3. Voraussetzungen
  4. Datenschutz und Schweigepflicht
  5. Homeoffice im Gesundheitswesen
  6. Steuerliche Aspekte
  7. Jobs im Gesundheitswesen

Homeoffice ist längst kein Privileg der Büroberufe mehr, denn auch medizinisches Fachpersonal arbeitet zunehmend von zu Hause aus. Zwar lebt der Arztberuf nach wie vor zu einem großen Teil vom direkten Patientenkontakt, doch zahlreiche Aufgaben lassen sich ebenso effizient aus dem Homeoffice erledigen. Seit das Digitalgesetz (DigiG) im März 2024 in Kraft trat, sind die Möglichkeiten für Videosprechstunden außerhalb der Praxisräume zusätzlich gewachsen.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über mögliche Tätigkeiten im Homeoffice, die rechtlichen Grundlagen, die technischen Anforderungen sowie steuerliche Aspekte für MFA und Ärzte.

Das Wichtigste in Kürze

Administrative Tätigkeiten wie Terminplanung, Abrechnung und Dokumentation können MFA und Ärzte ohne zusätzliche Hürden im Homeoffice erledigen. Seit dem Digitalgesetz 2024 dürfen Vertragsärzte Videosprechstunden legal von zu Hause aus anbieten. Grundlage für ärztliche Fernbehandlung ist § 7 Abs. 4 MBO-Ä. Darüber hinaus erlaubt § 17 Abs. 2 MBO-Ä Ärzten, an bis zu zwei weiteren Orten tätig zu sein.

Datenschutz und Schweigepflicht gelten im Homeoffice uneingeschränkt. Ein VPN-Zugang und ein abschließbares Arbeitszimmer sind Pflicht. Die steuerliche Homeoffice-Pauschale beträgt seit 2023 sechs Euro pro Tag und ist auf 1.260 Euro jährlich begrenzt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Tätigkeiten im Homeoffice
  2. Rechtliche Grundlagen
  3. Voraussetzungen
  4. Datenschutz und Schweigepflicht
  5. Homeoffice im Gesundheitswesen
  6. Steuerliche Aspekte
  7. Jobs im Gesundheitswesen

Welche Tätigkeiten lassen sich im Homeoffice erledigen?

Wer an Homeoffice in der Arztpraxis denkt, denkt vor allem an Verwaltungsaufgaben. Dokumentation und Abrechnung, die Vorbereitung von Teammeetings, Fortbildungen sowie die Praxisorganisation können Ärzte wie MFA ohne große Hürden von zu Hause erledigen.

MFA übernehmen im Homeoffice konkrete Aufgaben. Terminplanung und Terminvereinbarungen mit Patienten lassen sich telefonisch oder über digitale Systeme koordinieren, sofern ein digitaler Kalender verfügbar ist. Die Abrechnung nach GOÄ, EBM und IGeL ist ebenso remote möglich wie das Recall-Management bei Vorsorge- und Impfterminen, die Beantwortung von Rezeptanfragen sowie die Kommunikation mit Krankenkassen und anderen Kostenträgern. Auch Statistiken, Berichte und Praxisbestellungen lassen sich problemlos von zu Hause steuern.

Ärzte können neben Dokumentation und Abrechnung insbesondere Arztbriefe verfassen, Befunde sichten, Studienarbeiten vorantreiben oder Fernkonsile bei bekannten Patienten durchführen. Ein weiteres wachsendes Feld ist die Telemedizin mit Videosprechstunden. Psychotherapeutische Gespräche oder dermatologische Befundungen lassen sich leichter remote durchführen als etwa körperliche Untersuchungen oder Laborarbeiten, die zwingend eine Präsenz vor Ort erfordern.

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Rechtliche Grundlagen für Ärzte im Homeoffice

Wer als angestellter Arzt im Homeoffice arbeiten möchte, muss zunächst die arbeitsrechtlichen und betrieblichen Bestimmungen der eigenen Einrichtung beachten. Dazu gehören arbeitsvertragliche Regelungen ebenso wie Betriebsvereinbarungen. Darüber hinaus regelt das ärztliche Berufsrecht, was inhaltlich erlaubt ist.

Zentrales Instrument ist § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für deutsche Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Eine ausschließliche Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien ist demnach im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt bleibt und der Patient über die Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt wird. Diese Lockerung des Fernbehandlungsverbots hatte der 121. Deutsche Ärztetag 2018 beschlossen. Handelt es sich dagegen um reine Dokumentationsaufgaben, bestehen nach dem Berufsrecht keinerlei weitere Einschränkungen.

Zusätzlich gestattet § 17 Absatz 2 MBO-Ä Ärzten, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten tätig zu sein. Nach Auskunft der Bundesärztekammer kann auch das Homeoffice als solcher weiterer Ort gezählt werden.

Für Vertragsärzte und -psychotherapeuten hat das Digitalgesetz vom März 2024 einen weiteren Meilenstein gesetzt. Seitdem können sie Videosprechstunden legal außerhalb der Praxisräume – also auch von zu Hause – anbieten. Dennoch müssen sie ihre Mindestsprechstundenpflicht weiterhin in der Praxis erfüllen.

Bis zu 50 Prozent der Patienten im Quartal dürfen ausschließlich per Video versorgt werden, wobei je nach Fachrichtung Abschläge bei der Abrechnung von 20 bis 30 Prozent anfallen. Wer hybrides Arbeiten im ambulanten Bereich anbieten möchte, sollte entsprechende Verträge aufsetzen und dies mit der Kassenärztlichen Vereinigung abstimmen.

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Technische und organisatorische Voraussetzungen

Damit das Homeoffice reibungslos funktioniert, brauchen Ärzte und MFA eine solide technische Basis. Zur Grundausstattung gehören ein Computer oder Laptop, eine stabile Telefon- und Internetverbindung sowie gegebenenfalls ein Drucker. Für Videosprechstunden sind zusätzlich ein kabelloses Headset und eine Kamera nötig.

Für viele Aufgaben ist ein gesicherter Fernzugriff auf das Praxisverwaltungssystem (PVS) bzw. das Krankenhausinformationssystem (KIS) unabdingbar. Dieser Zugang läuft über eine verschlüsselte VPN-Verbindung. Cloudbasierte PVS-Systeme bieten hier einen praktischen Vorteil, weil sich Remote-Zugänge leichter einrichten lassen. Ebenfalls wichtig ist die telefonische Erreichbarkeit. Entweder steht ein Diensthandy bereit oder es ist eine spezielle Webanwendung der Telefonanlage eingerichtet, damit nach außen stets die Praxisnummer erscheint.

Wer als angestellter Arzt von zu Hause arbeiten möchte, muss in der Regel einen formalen Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes stellen. Der Arbeitgeber prüft dabei unter anderem, in welchem Stockwerk sich das Arbeitszimmer befindet, ob Dritte Einsicht auf den Schreibtisch haben könnten und ob die sichere Verwahrung aller Unterlagen sichergestellt ist.

Für Videosprechstunden schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) außerdem einen vollständig eingerichteten Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum vor, von dem aus auch Zugang zur elektronischen Behandlungsdokumentation und zur Telematikinfrastruktur besteht. Eine Versorgung von Patienten per Video aus dem Ausland ist nicht gestattet.

Datenschutz und Schweigepflicht im Homeoffice

Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht gelten zu Hause genauso wie in der Praxis. Denn die Verarbeitung sensibler Patientendaten unterliegt den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die keinerlei Ausnahmen für den häuslichen Bereich kennt.

Patientendaten dürfen daher weder auf privaten Geräten gespeichert noch über ungesicherte Netzwerke übertragen werden. Partner, Kinder oder andere Dritte dürfen keinen Zugang zu Patientendaten haben. Telemedizinische Gespräche und Videosprechstunden müssen in einem geschützten, störungsfreien Raum stattfinden. Papierbezogene Unterlagen aus der Praxis dürfen in der Regel nicht mit nach Hause genommen werden. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig zu Datenschutzrichtlinien zu schulen und die nötigen Arbeitsmittel bereitzustellen.

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Wie verbreitet ist Homeoffice im Gesundheitswesen?

Trotz wachsender Möglichkeiten arbeiten bislang erst wenige Ärzte regelmäßig von zuhause. Das Interesse ist jedoch groß: Eine Umfrage des Marburger Bundes von 2024 zeigt, dass sich 63 Prozent der befragten 9.649 Ärzte vorstellen können, einen Teil ihrer Arbeit im Homeoffice zu erledigen. 60 Prozent schätzen, dass sie bis zu einem Viertel ihrer Arbeitszeit von zu Hause aus tätigen könnten. Das deckt sich damit, dass mehr als die Hälfte der Befragten angab, täglich drei Stunden oder mehr mit Dokumentationsaufgaben zu verbringen – also genau jenen Tätigkeiten, die sich für das Homeoffice besonders eignen.

Steuerliche Aspekte – Homeoffice-Pauschale für Ärzte und MFA

Wer neben der Tätigkeit in Praxis oder Klinik auch von zu Hause arbeitet, kann die Kosten dafür anteilig steuerlich geltend machen. Seit 2023 gilt eine Tagespauschale von sechs Euro für jeden Arbeitstag, der überwiegend im Homeoffice verbracht wurde. Voraussetzung ist, dass an diesem Tag mehr als 50 Prozent der tatsächlichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung erbracht wird und die Praxis nicht aufgesucht wird.

Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr begrenzt, was 210 Tagen entspricht. Dafür benötigt man kein eigenes häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne.

Mit der Tagespauschale sind alle durch die häusliche Tätigkeit entstehenden Aufwendungen abgegolten. Ausgenommen sind jedoch Arbeitsmittel und Kosten für Telefon und Internet. Laptop, Bürostuhl, Fachliteratur und Bürobedarf können deshalb zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Auch Reisekosten, etwa für Patientenbesuche, können am selben Tag neben der Pauschale angesetzt werden, sofern die Homeoffice-Zeit überwiegt. Für die Steuererklärung empfiehlt es sich, Aufzeichnungen darüber zu führen, an welchen Tagen die Voraussetzungen erfüllt waren, damit die Angaben auf Nachfrage des Finanzamts belegt werden können.

Passende Jobs im Gesundheitswesen

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Häufige Fragen

  1. Welche Aufgaben können MFA im Homeoffice übernehmen?
  2. MFA können im Homeoffice alle Aufgaben erledigen, die keinen direkten Patientenkontakt erfordern. Dazu gehören Terminplanung, die Abrechnung nach GOÄ, EBM und IGeL, das Recall-Management sowie die Beantwortung von Patientenanfragen per Telefon oder E-Mail. Darüber hinaus sind administrative Tätigkeiten wie das Führen von Statistiken, das Erstellen von Berichten und die Koordination von Praxisbestellungen problemlos von zu Hause möglich. Voraussetzung ist ein gesicherter Zugang zum Praxisverwaltungssystem sowie eine stabile Internetverbindung.

  3. Dürfen Ärzte Videosprechstunden aus dem Homeoffice anbieten?
  4. Ja, seit dem Digitalgesetz vom März 2024 können Vertragsärzte Videosprechstunden legal außerhalb ihrer Praxisräume, also auch von zu Hause, anbieten. Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 7 Absatz 4 MBO-Ä, der eine ausschließliche Fernbehandlung erlaubt, sofern sie ärztlich vertretbar ist, die Sorgfaltspflicht gewahrt bleibt und die Patienten über die Besonderheiten aufgeklärt werden. Notwendig ist dabei ein vollständig eingerichteter Telearbeitsplatz in einem geschlossenen, störungsfreien Raum mit Zugang zur Telematikinfrastruktur. Die Mindestsprechstundenpflicht in der Praxis bleibt bestehen.

  5. Welche Datenschutzanforderungen gelten im Homeoffice?
  6. Die Anforderungen der DSGVO sowie die ärztliche Schweigepflicht gelten im Homeoffice uneingeschränkt. Patientendaten dürfen weder auf privaten Endgeräten gespeichert noch über ungesicherte Netzwerke übertragen werden. Der Zugang zum PVS oder KIS muss stets über eine verschlüsselte VPN-Verbindung erfolgen. Dritte – einschließlich Familienmitglieder – dürfen keinen Zugang zu Patientendaten haben, und Telemedizin muss in einem abgetrennten, nicht einsehbaren Raum stattfinden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, regelmäßige Datenschutzschulungen durchzuführen und die notwendigen sicheren Arbeitsmittel bereitzustellen.

  7. Wie funktioniert die Homeoffice-Pauschale für Ärzte und MFA?
  8. Seit 2023 können Ärzte und MFA für jeden Arbeitstag, an dem sie mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit zu Hause verbracht und die Praxis nicht aufgesucht haben, sechs Euro als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Die jährliche Obergrenze liegt bei 1.260 Euro, was 210 Homeoffice-Tagen entspricht. Ein eigenes häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne ist dafür nicht erforderlich. Arbeitsmittel wie Laptop oder Bürostuhl können zusätzlich zur Pauschale als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

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Quellen
  1. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte,  https://www.bundesaerztekammer.de/...  (Abrufdatum: 13.04.2026)
  2. Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens, https://www.recht.bund.de/... (Abrufdatum: 13.04.2026)
Medizinische und Rechtliche Hinweise
Wichtiger rechtlicher Hinweis für diesen Artikel
Autor
Vivien Hornawsky
Vivien Hornawsky
Medizinstudentin
Zuletzt aktualisiert: 11.05.2026

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