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Medi-Karriere Magazin Gefährdungsanzeige in der Pflege: Definition, Aufbau, Inhalt

Gefährdungsanzeige in der Pflege: Definition, Aufbau, Inhalt

Gefährdungsanzeige in der Pflege: Definition, Aufbau, Inhalt

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Rechtliche Grundlage
  3. Warum schreibt man eine Gefährdungsanzeige?
  4. Das richtige Vorgehen
  5. Inhalt
  6. Aufbau
  7. Arbeitgeberpflichten
  8. Reaktionen des Arbeitgebers
  9. Wann man nicht schreiben sollte
  10. Stellenangebote

Mit einer Gefährdungsanzeige erinnern Arbeitnehmer/innen den Arbeitgeber an dessen Fürsorgepflicht. Sie dient dem Zurwehrsetzen von Mitarbeitern/-innen gegen gefährliche Zustände am Arbeitsplatz. Pflegepersonal (ebenso wie Fachkräfte anderer Branchen auch) ist verpflichtet, auf Gefahrensituationen hinzuweisen und entbindet sich mit einer Gefährdungsanzeige von der beruflichen Haftung. Doch in welchen Situationen ist eine solche Anzeige angebracht und was muss beim Erstellen der Anzeige beachtet werden? Dieser Artikel beschreibt die Grundlagen zum Thema.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Rechtliche Grundlage
  3. Warum schreibt man eine Gefährdungsanzeige?
  4. Das richtige Vorgehen
  5. Inhalt
  6. Aufbau
  7. Arbeitgeberpflichten
  8. Reaktionen des Arbeitgebers
  9. Wann man nicht schreiben sollte
  10. Stellenangebote

Gefährdungsanzeige – Definition

Eine Gefährdungsanzeige (auch Qualitäts- oder Überlastungsanzeige genannt) ist eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber, dass die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben in Überlastungssituationen nicht mehr gewährleistet ist. Besonders in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kann dies schnell zur Bedrohung des Wohls von Patienten/-innen und Pflegefachkräften führen. Durch die Überlastungsanzeige zeigt man auf wann, wo und wie es zu einer solchen Gefährdung kommt.

Gefährdungsanzeige – Rechtliche Grundlage

Die Gefahrenanzeige hat keine direkte gesetzliche Regelung, sondern basiert auf diversen Auszügen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Laut Arbeitsschutzgestez § 16 kommen dem/-r Arbeitnehmer/in bei der Informationsweitergabe an den Arbeitgeber besondere Verpflichtungen zu, die sogenannte Nebenpflicht. So sind Defekte an Schutzsystemen sowie jegliche andere durch den/die Beschäftigte/n festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Gesundheit und Sicherheit unverzüglich an den/die Vorgesetzte/n zu melden.

Die Fürsorgepflicht des/-r Arbeitgebers/-in schließt ein, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Mitarbeiter/innen von Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Er/sie ist ebenso verpflichtet, ein Verschulden der Arbeitnehmer/innen wie sein/ihr eigenes Verschulden zu vertreten. Gleichzeitig müssen Arbeitnehmer/innen jedoch auch nach ihren Möglichkeiten für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge tragen.

Des Weiteren ist der/die Antragsteller/in durch das Bürgergesetzbuch (BGB) §§ 242, 1004 Absatz 1 Satz 1 bei konkreter Schilderung der Gefährdung vor einer möglichen Abmahnung geschützt.

Warum schreibt man eine Gefährdungsanzeige?

Bei einer Gefährdungsanzeige ist der Name Programm, denn sie wird bei Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens verfasst. Diese kommt meist bei Fehlern durch eine Überlastung des Personals, beispielsweise in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen zustande. Eine ausdrückliche Regelung, die die Art der Belastung am Arbeitsplatz definiert, gibt es noch nicht. Möglich Gründe können aber Personalmangel, der Krankenstand, Arbeitsdruck, Arbeitsbedingungen oder das Direktionsrecht des Arbeitgebers sein.

Wichtig ist, dass das Pflegepersonal weiterhin die Durchführungsverantwortung des eigenen Handelns hat, diese wird nicht an den/die Arbeitgeber/in angegeben.

Gefährdungsanzeige Pflege – das richtige Vorgehen

Im ersten Schritt bei Überlastung sollte man überlegen, ob eine Anzeige der richtige Weg ist. Grundsätzlich ist es immer gut, Probleme zunächst zu besprechen und auf Änderung zu hoffen, bevor rechtliche Konsequenzen gezogen werden müssen. Auch eine Beschwerde kann eine geeignete Alternative zur Überlastungsanzeige sein.

Hat man sich für eine Anzeige entschieden, sollte man sich folgende Fragen stellen: Wer stellt die Anzeige? Der/die Antragsteller/in kann eine Einzelperson, eine Gruppe, ein ganzes Team oder auch ein Betriebsrat sein. Welches Problem besteht? Besonders wenn ein Team die Anzeige stellt, ist es sinnvoll, Situationen, in denen es zur Gefährdung kam, gemeinsam zu sammeln. Was wurde unternommen, um die Situation zu lösen? An wen ist die Anzeige adressiert? Ab welchem Punkt sieht das Team die Gefahr als gebannt?

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Gefährdungsanzeige Pflege – Inhalt

Eine Gefährdungsanzeige sollte alles in allem die Überlastungssituation konkret und objektiv beschreiben. Zur besseren Einschätzung sollte man Beispiele, die die Überlastung konkretisieren, heranziehen. Auch die daraus resultierende potenzielle Schädigung von Patienten/-innen oder Mitarbeitern/-innen sollten Teil einer Überlastungsanzeige sein. Bei Personalmangel ist auch die Schilderung der Minderbesetzung und das Verhältnis zur notwendigen Besetzung ein Teil der Anzeige. #

Um die Schädigung der Arbeitsqualität und mögliche Folgen für das Unternehmen oder den Krankenhausträger aufzuzeigen, ist es sinnvoll, Aufgaben zu benennen, die nicht erledigt werden können. Letztendlich sollte der/die Arbeitnehmer/in den Arbeitgeber auffordern, die anstehenden Aufgaben zu priorisieren, um einen möglichst reibungslosen Arbeitsablauf zu ermöglichen. Eine weitere sinnvolle Angabe ist die Frage, ob es sich beim/bei der Antragsteller/in um eine Führungskraft oder Person mit Verantwortung handelt.

Gefährdungsanzeige Pflege – Aufbau

Ein genauer Aufbau der Überlastungsanzeige ist nicht definiert. Dennoch sollte man bei der Anzeige eine gewisse Form einhalten. Grundsätzlich ist die Gefährdungsanzeige in Schriftform zu verfassen. Am Kopf der Anzeige erwähnt man Ort, Datum sowie die Anschrift und den Namen des Betriebs oder Klinikträgers. Anschließend beschreibt man die konkrete Überlastungssituation, gefolgt von den möglichen Folgen und der damit einhergehenden Gefahr. Den Hauptteil schließt mit einer Aufforderung an den Arbeitgeber, für eine Verbesserung der Umstände zu sorgen, ab. Zum Schluss setzt man seine Unterschrift unter die Anzeige.

Gefährdungsanzeige als das letzte Mittel

Eine Gefährdungsanzeige sollte man nur formulieren, wenn man sich nicht mehr anders zu helfen weiß. Da es im schlimmsten Fall zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Antragsteller/in kommen kann, sollte man alle Vorwürfe gut durchdacht haben und auch belegen können.

Gefährdungsanzeige Pflege – Arbeitgeberpflichten

Wie bereits erwähnt, hat der/die Arbeitgeber/in eine Fürsorgepflicht. Geht eine Gefährdungsanzeige beispielsweise in einem Betriebsrat ein, ist dieser verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die das Problem beseitigen. Der/die Vorgesetzte übernimmt die Haftung und muss im Rahmen der Weisungspflicht entscheiden, welche Aufgaben unter der Situation weitergeführt und welche ausgesetzt werden können. Sollte das Pflegepersonal nicht wissen, welche Aufgaben Priorität haben, kann es zu Vertragsstrafen und Kosten für den/die Vorgesetzte/n kommen. Im Gesundheitsbereich können zudem Leben von Patienten/-innen davon gefährdet sein.

Reaktionen des Arbeitgebers

Normalerweise gibt es drei Möglichkeiten, wie ein/e Arbeitgeber/in auf eine Gefährdungsanzeige reagiert. Im besten Fall wird die Anzeige angenommen und der/die Vorgesetzte leitet nötige Schritte ein, um die Situation zu entspannen oder gar zu lösen. Weniger erfreulich ist, wenn der/die Arbeitgeber/in den Antrag nicht ernst nimmt oder ignoriert. In diesem Fall kann der/die Antragstellerin lediglich eine Folgeanzeige formulieren oder sich an höhere Instanzen, falls vorhanden, wenden.

Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen

Leider gibt es auch Instanzen, die mit Abmahnungen oder anderen Negativkonsequenzen dem/-r Antragsteller/in gegenüber reagieren. Deshalb ist es besonders wichtig, sich bei seiner Anzeige sicher zu sein und konkrete Probleme zu formulieren. Dann ist man durch das BGB geschützt und bei Problemen auf der sicheren Seite.

Wann man eine Gefährdungsanzeige nicht schreiben sollte

Eine Überlastungsanzeige ist eine wichtige Maßnahme zur Fehlervermeidung und sollte nicht leichtfertig verwendet werden. Durch Letzteres könnte die Bedeutung der Anzeige geschwächt werden und es zu rechtlichen Konsequenzen kommen. Entsprechend ist die Anzeige keine Entschuldigung für mangelnde Arbeitsmoral oder leichtfertige Handlungen. Natürlich sollte man die Anzeige immer nach Möglichkeit vermeiden und im Team Lösungen finden.

Passende Stellenangebote für Pflegekräfte

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Häufige Fragen

  1. Was ist eine Gefährdungsanzeige?
  2. Eine Gefährdungsanzeige ist eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber. Der/die Antragsteller/in beschreibt konkret ein Problem, das die Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit als Konsequenz mit sich bringen kann.

  3. Was bringt eine Überlastungsanzeige?
  4. Neben dem Zweck, die Sicherheit in einem Betrieb zu erhöhen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sind Arbeitnehmer/innen zudem verpflichtet ihre Arbeitgeber/innen über mögliche Sicherheitsprobleme aufzuklären.

  5. Wie reagiert man auf eine Überlastungsanzeige?
  6. Als Arbeitgeber/in reagiert man auf eine Überlastungsanzeige am besten mit einer Information an die nächst höhere Instanz sowie einem Lösungsansatz für das Problem. Dieser kann beispielsweise eine Veränderung im Personalschlüssel oder eine Aufgabenpriorisierung beinhalten.

  7. Wie schreibt man eine Überlastungsanzeige?
  8. Eine Überlastungsanzeige sollte neben der konkreten Schilderung des Problems außerdem die möglichen Konsequenzen sowie einen Lösungsansatz beziehungsweise eine Aufforderung an den Adressaten beinhalten. Die Problemschilderung sollte am besten durch konkrete Beispiele unterstützt werden.

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Quellen

1. www.mav-neustadt-wunstorf.de/resources/ueberlastung_richtig_anzeigen.pdf (Abrufdatum 16.09.2022)
2. Köther, Altenpflege, Thieme (Verlag), 2011, 3. Auflage
3. Gefährdungsanzeige – Auszüge gesetzliche Bestimmungen, www.personalrat.uni-rostock.de (Abrufdatum 16.09.2022)
4. www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__16.html (Abrufdatum 16.09.2022)
6. https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Abmahnungsgruende-muessen-konkret-sein~.html (Abrufdatum 20.09.2022)

Redaktion
Lilli Abstein
Lilli Abstein
Medizinstudentin
Veröffentlicht am: 07.10.2022
Themen: Alle Themengebiete, News und Politik, Pflege
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