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Die Digitalisierung verändert auch das Gesundheitswesen grundlegend. Ein zentrales Element dabei ist die elektronische Patientenakte (ePA), die alle wichtigen Gesundheitsdaten an einem Ort bündelt. Sie soll Informationslücken schließen, Doppeluntersuchungen vermeiden und die Zusammenarbeit zwischen medizinischem Personal und Einrichtungen verbessern. Gleichzeitig haben die Behandelten das Recht, einen direkten Zugriff auf ihre eigenen Gesundheitsinformationen zu erhalten.
Besonders wichtig ist dabei das Recht auf eine kostenlose Kopie der Behandlungsakte (egal, ob digital oder Papier), das Transparenz schafft und den selbstbestimmten Umgang mit den eigenen Daten fördert. Dieser Artikel beleuchtet diese aktuelle Entwicklung.
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Behandlungsakte – Hintergrund und rechtlicher Rahmen
Seit 2013 ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 630g BGB) das Recht auf Einsicht in die vollständige, einen betreffende Behandlungsakte festgehalten. Eine Ausnahme besteht in therapeutischen Gründen oder sonstigen Gründen Dritter. Bisher konnten Arztpraxen oder andere medizinische Einrichtungen dafür jedoch eine Gebühr verlangen.
Der rechtliche Hintergrund dazu war nicht eindeutig, da das Patientenrechtegesetz die kostenlose Herausgabe nicht vorsah (§ 630g Abs.2 S.2 BGB), die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, Art.15 Abs.3) allerdings schon. Um dieses Verhältnis zwischen deutscher und europäischer Gesetzgebung zu klären, leitete der Bundesgerichtshof die Frage an den Europäischen Gerichtshof weiter. Der Europäische Gerichtshof stellte 2023 klar, dass Behandelte nach der DSGVO Anspruch auf eine erste unentgeltliche Kopie ihrer Patientenakte haben.
Digitale und analoge Akte
Die elektronische Patientenakte (ePA) sammelt bundesweit standardisiert alle Gesundheitsdaten eines Patienten und ermöglicht Behandelten sowie der professionellen medizinischen Seite den Zugriff über digitale, sichere Kanäle. Leistungserbringer sind seit dem 1. Oktober 2025 verpflichtet, die ePA zu verwenden, außer Behandelte lehnen ihre Anwendung ab. Zur besseren Differenzierung wurde die ursprüngliche Patientenakte in Behandlungsakte umbenannt. Auf beide dürfen Behandelte Zugreifen, Einsicht erbitten und eine kostenlose Kopie beantragen.
Praktische Umsetzung
Für die praktische Umsetzung bedeutet das EuGH-Urteil, dass Arztpraxen, Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen den Behandelten auf Wunsch eine erste Kopie der Behandlungsakte kostenlos zur Verfügung stellen müssen – unabhängig davon, ob es sich um digitale Daten oder Papierakten handelt. Nur für zusätzliche Kopien dürfen Gebühren verlangt werden.
Ausbildungsplätze als
Einrichtungen sind verpflichtet, Anfragen zeitnah zu bearbeiten und die Informationen in einem verständlichen Format bereitzustellen. Das Urteil stärkt somit die Patientenrechte, erfordert jedoch zugleich organisatorische Anpassungen im Praxis- und Klinikalltag, etwa beim Datenschutz, der Dokumentenverwaltung und der IT-Infrastruktur.
Digitale Übermittlung der Behandlungsakte
Die digitale Übermittlung der Patientenakte ermöglicht es, medizinische Daten sicher und schnell zwischen Behandelten und medizinischen Einrichtungen oder zwischen verschiedenen Fachkräften auszutauschen. Sie erfolgt über geschützte Kanäle wie elektronische Patientenakten, sichere Portale oder verschlüsselte E-Mails, wobei Datenschutz und Vertraulichkeit gewährleistet bleiben.
Bedeutung für Behandelte
Für Behandelte wird die rechtliche Lage zur eigenen Behandlungsakte nun eindeutiger:
- Jeder Mensch hat ein Recht, seine vollständige Behandlungsakte einsehen zu können.
- Die erste Kopie der Akte muss kostenfrei bereitgestellt werden.
- Die Kopien können als Papier, PDF oder durch die ePA übermittelt werden.
- Das kann Zweitmeinungen unterstützen, vor allem wenn es um die Ergänzung, Wiederaufnahme oder die Überweisung an fachärztliche Einrichtungen geht.
Insgesamt haben Behandelte damit vereinfachten Zugriff auf ihre Akte, können verbessert informierte, selbstständige Entscheidungen treffen. Sie erhalten vereinfacht eine Übersicht über Befunde und Therapien. Das fördert die Transparenz im Gesundheitsbereich sowie die Kontrolle auf Patientenseite.
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- ePA für alle, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/... (Abrufdatum: 04.10.2025)








