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Medi-Karriere Magazin Bundestag: einheitliche Ausbildung von OTA und ATA

Bundestag: einheitliche Ausbildung von OTA und ATA

Bundestag: einheitliche Ausbildung von OTA und ATA

Anästhesietechnische Assistenten (ATAs) und Operationstechnische Assistenten (OTAs) leisten bei Eingriffen wichtige Hilfestellung für Operateure und Anästhesisten. Der Bundestag beschloss nun ein Gesetz, mit welchem die Ausbildung in beiden Berufen erstmals bundeseinheitlich geregelt wird. Offiziell lautet es: “Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten”. Der Bundestag beschloss es in 2. und 3. Lesung ohne Aussprache.

Zuvor waren DKG-Empfehlung und Länderregelungen Ausbildungsgrundlage

Die Einführung des Ausbildungsberufs “Operationstechnischer Assistent” fand erstmals Anfang der 1990er Jahre in Krankenhäusern statt. Anästhesietechnische Assistenten gibt es ferner seit 2004. Bisher definieren die Krankenhäuser die Ausbildungs-Standards weitgehend selbst.

In der Regel findet hierbei die  “Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten” der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Anwendung. Dies stellt eine Art freiwillige “Selbstverordnung” der Kliniken dar. Die aktuelle Fassung stammt dabei vom 18. November 2013. In Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen existieren jedoch eigene Vorgaben auf Landesebene. Dies macht einen bundeseinheitlichen Regelungsbedarf deutlich.

Bisher werden die Aufgaben von OTAs und ATAs häufig von Pflegefachkräften im Krankenhaus wahrgenommen, die sich durch eine entsprechende Zusatzausbildung qualifizierten. Dadurch ergab sich die Problematik, den Anästhesietechnischen bzw. Operationstechnischen Assistent als eigenständigen Beruf neben anderen Gesundheitsberufen zu etablieren. Eine Änderung diesbezüglich soll ebenfalls anhand des neu beschlossenen Gesetz eintreten.

Neue Regelung soll Tätigkeit als ATA oder OTA attraktiver machen

Der Gesundheitsminister begrüßte den Bundestagsbeschluss und sprach von einer Entscheidung für mehr Patientensicherheit. Die bundesweite Vereinheitlichung der Ausbildung werde schließlich seit Langem von Berufsverbänden und den Ländern gefordert.

Sie trage demzufolge dazu bei, die Tätigkeit als ATA oder OTA attraktiver zu machen. Ein Grund für die Neuregelung ist außerdem, dass die bisherige Ausbildung sich nicht mehr auf Höhe der Zeit befindet. Die Zahl der Operationen nahm demnach in den letzten 20 Jahren deutlich zu. Darüber hinaus seien neue operationstechnische und anästhesiologische Verfahren hinzugekommen. Deswegen gilt es, diese in der Ausbildung verbindlich zu berücksichtigen.

Wesentliche Inhalte des OTA/ATA-Gesetzes im Überblick

Nachfolgend gibt es die relevantesten Inhalte des Gesetzes im Überblick:

  • Um als OTA bzw. ATA tätig werden zu können, wird ein mittlerer Schulabschluss benötigt. Ersatzweise ist auch ein Hauptschulabschluss ausreichend. Darauf muss eine anschließende, mindestens zweijährige Berufsausbildung folgen. Unter bestimmten Bedingungen genügt auch ein Hauptschulabschluss mit einer mindestens einjährigen Pflegeausbildung.
  • Die OTA/ATA-Ausbildung ist auf drei Jahre angelegt und besteht sowohl aus theoretischem als auch aus praktischem Unterricht. Bestandteil der Ausbildung ist infolgedessen eine Praxisstation im Krankenhaus oder in einer ambulanten Gesundheitseinrichtung.
  • In der Ausbildung erfolgt eine Vermittlung grundlegender Kompetenzen im Patientenumgang. Das betrifft zum Beispiel das richtige Handling von Medikamenten, Medizinprodukten und medizinischen Geräten. OTAs bzw. ATAs sollen eigenverantwortlich die Funktions- und Betriebsbereitschaft in ihren Einsatzbereichen herstellen und bei Operationen und im Anästhesie Bereich assistieren können.
  • Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Es handelt sich also um einen staatlich anerkannten Abschluss.
  • Die Auszubildenden erhalten während der Ausbildungszeit eine angemessene Vergütung. Es wird kein Schulgeld mehr verlangt. Bisher war die Ausbildung überwiegend schulisch organisiert. 2018 gab es bundesweit etwa 120 von der DKG anerkannte OTA-Schulen mit ca. 4.000 Auszubildenden und 32 ATA-Schulen mit 750 Auszubildenden.

Übergangsregelungen und Bestandsschutz für heutige OTAs und ATAs

Die Umsetzung der Ausbildung in die Realität benötigt hingegen noch Zeit. Das Gesetz tritt nach Zustimmung des Bundesrats erst am 1. Januar 2022 in Kraft. An einer Ausbildungsordnung wird derzeit schon gearbeitet.

Übergangs- und Bestandsschutz-Regelungen nehmen im Zuge dessen eine fundamentale Rolle ein. Denn anhand dieser Regelungen wird sichergestellt, dass OTAs und ATAs, die ihre Ausbildung noch nach alten Regeln absolviert haben, ebenfalls anerkannt werden und ihre Tätigkeit unverändert fortführen können.

Redaktion
Janina Maier
Janina Maier
Autorin
Zuletzt aktualisiert: 31.10.2025

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