Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Teilzeitkräfte bei Zuschlägen nicht dadurch benachteiligt werden dürfen, dass Überstundenzuschläge erst ab einer starren „Vollzeit-Schwelle“ gezahlt werden.
Für Arbeitgeber in der Pflege bedeutet das: Entgeltabrechnung, Dienstplanpraxis und tarifliche Regelungen müssen jetzt besonders sorgfältig geprüft werden. Dieser Artikel erklärt die Details zu Überstundenzuschlägen für Teilzeitkräfte.
Überstundenzuschläge – Aktuelle Rechtsprechung
Kern der Entscheidungen ist das Diskriminierungsverbot für Teilzeit nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte – es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund. Außerdem gilt „pro rata temporis“. Das bedeutet: Entgeltbestandteile sind grundsätzlich im Verhältnis der Arbeitszeit zu gewähren.
In der Praxis waren (und sind) Tarif- und Betriebsregelungen verbreitet, die Zuschläge für „Überstunden“ oder „Mehrarbeit“ erst dann gestatten, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird.
Das BAG hat solche starren Schwellen in mehreren Entscheidungen als unzulässige Schlechterstellung bewertet. Konkret ging es unter anderem bei einem ambulanten Dialyseanbieter um eine teilzeitbeschäftigte Pflegekraft, die betroffen war. Dort sprach das Gericht nicht nur die Zeitgutschrift bzw. Zuschläge zu, sondern auch eine Entschädigung nach dem AGG. Denn: In der betroffenen Teilzeitgruppe waren deutlich mehr Frauen beschäftigt und damit lag eine mittelbare Geschlechtsbenachteiligung nahe.
Besonders praxisrelevant: Bei den neueren Urteilen vom 26. November 2025 (u. a. 5 AZR 118/23 und 5 AZR 155/22) hat das BAG außerdem betont, dass Gerichte diskriminierende Tarifklauseln nicht „stehen lassen“ dürfen, bis Tarifparteien nachbessern – die Korrektur wirkt unmittelbar.
Überstundenzuschläge – Wann entsteht der Anspruch in Teilzeit?
Wichtig ist die Logik hinter der „Korrektur“: Die Grenze, ab der Vollzeitkräfte Zuschläge erhalten, muss für Teilzeitkräfte proportional abgesenkt werden. In einem BAG-Fall lag die regelmäßige Vollzeit bei 38,5 Wochenstunden. Ein Zuschlag wurde tariflich erst ab mehr als 40 Wochenstunden gezahlt.
Für eine Teilzeitkraft mit 30,8 Stunden pro Woche muss die Zuschlagsgrenze dann rechnerisch sinken (30,8 × 40/38,5 ≈ 32,0). Ergebnis: Zuschläge fallen deutlich früher an – auch wenn die Vollzeitgrenze insgesamt gar nicht erreicht wird.
Für Pflege-Arbeitgeber ist außerdem die Begriffswelt entscheidend: Manche Tarifwerke unterscheiden zwischen „Mehrarbeit“ (Stunden über die individuell vereinbarte Teilzeit hinaus) und „Überstunden“ (Stunden über die regelmäßige Vollzeit hinaus).
Auch wenn die Bezeichnungen variieren: Maßgeblich ist, ob Teilzeitkräfte für denselben Entgeltbestandteil faktisch länger „bis zum Zuschlag“ arbeiten müssen als Vollzeitkräfte – dann droht ein Verstoß gegen § 4 TzBfG und ggf. zusätzlich gegen das AGG.
Überstundenzuschläge – Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
- Tarifbindung und Vertragsbezugnahmen: In Krankenhäusern, Pflegeheimen, ambulanten Diensten oder Dialysezentren gelten je nach Träger Tarifverträge, AVR oder Haustarife. Entscheidend ist, welche Zuschlagslogik dort steht und ob sie Teilzeit proportional berücksichtigt.
- Dienstplan- und Anordnungsprozesse: Zuschläge setzen häufig voraus, dass Mehrarbeit/Überstunden angeordnet oder genehmigt sind. In der Pflege passiert Mehrarbeit oft „situativ“ (Ausfall, Notfall, Übergabe). Hier braucht es klare Regeln, wer anordnet, wie dokumentiert wird und wie kurzfristige Einsätze erfasst werden.
- Zeitkonten und Ausgleich: Wenn Zuschläge nicht ausbezahlt, sondern als Zeitgutschrift geführt werden, muss die proportional abgesenkte Schwelle auch im Arbeitszeitkonto abgebildet werden – sonst entstehen Nachbuchungs- und Streitpotenziale.
- Rückstellungen und Nachzahlungsrisiken: Beschäftigte können Differenzen rückwirkend geltend machen (begrenzt durch Ausschlussfristen/Verjährung und die konkrete Fallkonstellation). Gerade bei hohen Teilzeitquoten kann das finanziell relevant werden.
Überstundenzuschläge – Praktische Folgen
Die Entscheidungen zielen nicht darauf ab, Mehrarbeit attraktiver zu machen, sondern Gleichbehandlung herzustellen. Für die Pflege kann das ein zusätzlicher Anreiz sein, Überlastung strukturell zu reduzieren: verlässliche Springerpools, realistische Personalbemessung und Dienstpläne, die Ausfälle abfedern, werden auch zu einem Kostenfaktor in der Zuschlagslogik.
Kommunikativ lohnt sich Transparenz: Wenn Einrichtungen ihre Regelungen anpassen, Schwellenwerte nachvollziehbar herleiten und Führungskräfte schulen, sinkt das Risiko von Einzelfallkonflikten – und es steigt die Akzeptanz bei Teams, die Mehrarbeit ohnehin oft als Belastung erleben.
- Zuschläge auf Überstunden stehen auch Teilzeitkräften zu, https://www.verdi.de/... (Abrufdatum: 26.02.2026)
- Überstundenzuschläge auch in Teilzeit, https://www.gew.de/... (Abrufdatum: 26.02.2026)








