Die Zustellung einer Kündigung ist mehr als eine Formalität: Sie entscheidet darüber, ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich endet oder weiterhin Bestand hat. Lange galt das Einwurf-Einschreiben als praktikable und vermeintlich sichere Versandart, weil der Arbeitgeber einen Einlieferungsbeleg vorweisen kann und der Brief in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird.
Doch in jüngerer Rechtsprechung ist klar geworden, dass dieser Nachweis allein nicht automatisch die Wirksamkeit einer Kündigung gewährleistet. Weitere Informationen liefert der folgende Artikel.
Kündigung per Einwurfeinschreiben – Darum geht es
Im Zentrum der Diskussion steht eine scheinbar einfache, in der Praxis jedoch äußerst folgenreiche Frage: Wie kann der Zugang einer Kündigung rechtssicher nachgewiesen werden? Eine Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis erhebliche Beweisprobleme.
Kündigung per Einwurfeinschreiben – Rechtliche Lage
Das Einwurfeinschreiben galt lange als bevorzugtes Mittel, um diesen Zugang zu dokumentieren. Der Zusteller bestätigt den Einwurf in den Briefkasten, die Sendungsverfolgung weist Datum und Uhrzeit aus.
Doch aktuelle gerichtliche Entscheidungen, unter anderem des Bundesarbeitsgerichts, zeigen, dass der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung allein nicht zwingend als Vollbeweis für den tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens genügen.
Kommt es zum Streit vor Gericht, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen ist. Bestehen Zweifel, kann dies dazu führen, dass die Kündigung als nicht zugegangen gilt.
Eingang der Kündigung
Wird eine Kündigung am späten Abend in den Hausbriefkasten eingeworfen, gilt sie rechtlich in der Regel erst am nächsten Werktag als zugegangen – nämlich dann, wenn üblicherweise mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.
Konsequenzen für Arbeitgeber
Können Arbeitgeber den Zugang nicht nachweisen, gilt die Kündigung rechtlich als nicht zugegangen. Das Arbeitsverhältnis besteht dann unverändert fort. Das bedeutet, der Arbeitnehmer ist weiterhin beschäftigt und eine erneute Kündigung kann erforderlich werden, die auch einen neuen Fristbeginn mit sich bringt. Gerade bei knapp kalkulierten Fristen kann das teuer werden.
Wird der Arbeitnehmer nach der vermeintlichen Kündigung nicht mehr beschäftigt, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich noch besteht, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Die Folge ist, der Arbeitgeber muss Lohn nachzahlen ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Außerdem kann es Auswirkungen auf die Personalplanung und Nachbesetzungen haben.
Kommt es zum Kündigungsschutzverfahren, trägt der Arbeitgeber das Prozessrisiko. Selbst wenn die Kündigung inhaltlich gerechtfertigt wäre, ist der Prozess verloren. Dazu kommen dann Anwaltskosten, Gerichtskosten und ein möglicher Imageverlust.
Kündigungen sicher übergeben
Aus den oben genannten Gründen sollte eine Kündigung nicht nur inhaltlich gut vorbereitet sein, sondern auch in ihrer Zustellung rechtssicher erfolgen. Wer unnötige Risiken vermeiden will, sollte deshalb auf eine Übergabeform setzen, die den Zugang im Streitfall eindeutig belegen kann.
Persönliche Übergabe
Die persönlich übergebene Kündigung gilt nach wie vor als einer der sichersten Wege, um den Zugang rechtssicher zu dokumentieren. Entscheidend ist, dass das Schreiben dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgehändigt wird. Idealerweise kann dies in Anwesenheit eines neutralen Zeugen erfolgen.
Wird die Kündigung persönlich übergeben, liegt der Zugang im Moment der Übergabe vor. Der Arbeitnehmer kann sich später nicht erfolgreich darauf berufen, das Schreiben nicht erhalten zu haben, wenn ein Zeuge den Vorgang bestätigen kann.
Per Boten
Die Zustellung per Boten ist eine häufiger gewählte Zustellungsart von Arbeitgebern. Der Bote überbringt das Kündigungsschreiben entweder persönlich oder wirft es in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein. Entscheidend ist dabei, dass der Bote den Inhalt des Umschlags kennt und Zeitpunkt sowie Art der Zustellung genau schildern kann.
Damit steht er als Zeuge zur Verfügung und der Zugang lässt sich wesentlich konkreter beweisen als durch eine bloße Postdokumentation.
Übergabe-Einschreiben
Das Übergabe-Einschreiben wirkt auf den ersten Blick besonders sicher, denn der Brief wird dem Empfänger persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt.
Der entscheidende Punkt ist auch hier wieder der Zugang. Beim Übergabe-Einschreiben kommt es nur dann zum Zugang, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt. Trifft der Zusteller den Arbeitnehmer nicht an, erhält dieser lediglich eine Benachrichtigungskarte. Das Kündigungsschreiben liegt dann bei der Post zur Abholung bereit. Wird der Brief nicht abgeholt, geht die Kündigung nicht zu.
Fazit
Das Einwurfeinschreiben ist kein untaugliches Mittel, aber eben auch keine Garantie mehr für einen rechtssicheren Zugang. Die aktuelle Rechtsprechung macht deutlich: Entscheidend ist nicht die Versandart, sondern der gerichtsfeste Nachweis, dass die Kündigung tatsächlich in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist.
Gerade weil der Arbeitgeber im Streitfall die volle Beweislast trägt, kann ein vermeintlich sicherer Zustellweg zum Risiko werden. Gelingt der Zugangsnachweis nicht, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und zwar mit allen finanziellen und organisatorischen Folgen. Wer Kündigungen ausspricht, sollte daher nicht aus Gewohnheit handeln, sondern strategisch vorgehen. Persönliche Übergabe mit Zeugen oder die Zustellung per Boten bieten regelmäßig die höhere Beweissicherheit.
- Kündigung per Einwurf, https://haerting.de/... (Abrufdatum: 09.02.2026)
- Rechtsnews, https://www.virchowbund.de/... (Abrufdatum: 09.02.2026)
- Rechtsprechung, https://www.bundesarbeitsgericht.de/... (Abrufdatum: 10.02.2026)









