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Medi-Karriere Magazin Arbeitgeber Pflegekammer NRW

Pflegekammer NRW: Arbeitgeber müssen Angestellte anmelden

Pflegekammer NRW

Die Pflegekammer NRW vertritt die Pflegenden in Nordrhein-Westfalen. Um sie alle adäquat zu erfassen, benötigt die Pflegekammer Daten zu den potenziellen Mitgliedern – und fordert daher aktuell von etwa 12.000 Arbeitgebern in NRW die entsprechenden Informationen an. Wer diese nicht fristgerecht einreicht, riskiert hohe Strafzahlungen.

Dieser Artikel liefert alle wichtigen Infos zu den aktuellen Neuigkeiten bei der Pflegekammer NRW.

Rechtsgrundlage zur Mitarbeiter-Meldung an die Pflegekammer NRW

Die Mitgliedschaft bei der Pflegekammer ist verpflichtend für alle Pflegenden in Nordrhein-Westfalen. Da das Bundesland derzeit kein zentrales Register zur Erfassung von Pflegefachpersonen führt, sind der Errichtungsausschuss und die Pflegekammer auf die aktive Meldung durch die Arbeitgeber angewiesen und berechtigt, die Informationen bei ihnen einzufordern.

Die gesetzliche Vorgabe zur Meldung basiert auf Paragraph 117 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG). Dieser besagt, dass Krankenhäuser, stationäre und ambulante sowie sonstige Einrichtungen, in denen Pflegefachpersonen arbeiten, die Pflegekammer und den Errichtungsausschuss bei der Ermittlung der Berufsangehörigen unterstützen.

Kommt ein Arbeitgeber dieser rechtlichen Verpflichtung nicht nach, so droht ihm die Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis 200.000 Euro. Die Frist zur Dateneinreichung beträgt einen Monat nach Erhalt des Informationsschreibens. Damit sollen bis August 2025 alle Pflegenden erfasst werden.

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Wer muss bei der Pflegekammer gemeldet sein?

Zu den meldepflichtigen Kammermitgliedern zählen alle Pflegefachkräfte, die sowohl in der Pflege Erwachsener, einschließlich der Altenpflege, als auch im Bereich der Kinderpflege tätig sind. Dies schließt Pflegefachfrauen und -männer ein und bezieht sich auch auf Auszubildende in Pflegeberufen, bei denen eine Übernahme in den Lehrbetrieb absehbar ist.

Während die Arbeitgeber derzeit die Meldung für ihre Beschäftigten vornehmen, müssen sich Pflegepersonen, die keiner Beschäftigung nachgehen, eigeninitiativ beim Errichtungsausschuss registrieren lassen.

Welche Informationen benötigt die Pflegekammer?

Der Errichtungsausschuss erhebt die Stammdaten der Pflegenden. Diese werden in Paragraph 115, Absatz 6, Nummer 1-6 des Heilberufsgesetzes zusammengefasst. Dazu gehören unter anderem der vollständige Name und das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Adresse und Kontaktdaten der Betroffenen einschließlich ihrer beruflichen Tätigkeit und Angaben zum aktuellen Arbeitsplatz.

Nach der Mitteilung dieser Daten durch die Arbeitgeber müssen die Pflegefachpersonen die Daten vervollständigen. Zudem reichen sie ein Ausbildungszeugnis sowie Nachweise über Fort- und Weiterbildungen ein.

Pflegekammer NRW – Entstehung, Ziele, Beiträge

Die Einrichtung der Pflegekammer NRW begann mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ im Sommer 2020. Dabei wurde unter anderem das Heilberufsgesetz für Nordrhein-Westfalen an die künftige Einwirkung durch die Kammer angepasst. Seit diesem Zeitpunkt besteht die gesetzliche Meldepflicht für Pflegefachpersonen in NRW. Die erste Kammerversammlung umfasst 60 Sitze, von denen 44 auf den Bereich Interdisziplinäre Pflege und 16 auf die Altenpflege entfallen.

Die Pflegekammer hat das Ziel, sich als eigenverantwortliche und politisch unabhängige Interessenvertretung für die Pflegefachkräfte des Bundeslandes zu etablieren, die ihnen künftig mehr Einfluss und Handlungsspielraum bei der Gestaltung der Pflege ermöglicht.

Die Einrichtung der Kammer wird im Jahr 2025 noch vom Errichtungsausschuss unterstützt. Es erfolgt eine Anschubfinanzierung durch das Bundesland NRW, die Mitte 2027 auslaufen soll.

Kammerbeiträge

Die Jahresbeiträge zur Mitgliedschaft in der Pflegekammer werden erstmals 2026 erhoben und könnten sich nach aktuellen Schätzungen zunächst auf etwa 19 Euro belaufen. Nach Auslaufen der Anschubfinanzierung könnten die Beiträge ansteigen, wobei derzeit eine Deckelung bei maximal 5 Euro monatlich vorgesehen ist.

Quellen
  1. Anmeldung der Mitarbeitenden bei der Pflegekammer NRW ist gesetzlich vorgeschrieben, https://www.pflegekammer-nrw.de/... (Abrufdatum: 14.07.2025)

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Autor
Jennifer Theißen
Jennifer Theißen
Ärztin
Themen: Alle Themengebiete, Arbeitgeber
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