Inhaltsverzeichnis
Berufskrankheiten sind ein bedeutendes und oft unterschätztes Thema im Bereich der Arbeitsgesundheit. Sie treten aufgrund von beruflichen Tätigkeiten und Expositionen gegenüber schädlichen Substanzen oder Arbeitsbedingungen auf und können erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen haben.
In diesem Artikel werden Berufskrankheiten erklärt, ihre Anerkennung und Auswirkungen auf die Rente beleuchtet sowie typische Berufskrankheiten aufgelistet.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Berufskrankheiten?
Berufskrankheiten sind gesundheitliche Störungen oder Erkrankungen, die direkt auf die berufliche Tätigkeit oder die Arbeitsumgebung eines/-r Arbeitnehmers/-in zurückzuführen sind. Sie werden auch als arbeitsbedingte Krankheiten oder arbeitsbedingte Gesundheitsschäden bezeichnet. Diese Erkrankungen entstehen aufgrund längerer Exposition gegenüber bestimmten schädlichen Faktoren oder Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz. Berufskrankheiten können verschiedene Formen annehmen und reichen von akuten bis hin zu chronischen Gesundheitsproblemen.
Berufskrankheit – Anerkennung
Die Anerkennung von Berufskrankheiten ist ein wichtiger Prozess, der Arbeitnehmer/innen vor den gesundheitlichen und finanziellen Folgen von arbeitsbedingten Erkrankungen schützt. Der Anerkennungsprozess läuft typischerweise wie folgt ab:
Der Prozess beginnt oft mit dem Auftreten von Symptomen bei einem/-r Arbeitnehmer/in, die auf eine mögliche Berufskrankheit hinweisen. Der/die Betroffene sucht dann medizinische Hilfe auf und wird von einem/-r Arzt/Ärztin untersucht und diagnostiziert. Diese/r stellt ein ärztliches Attest aus, das die Berufskrankheit bestätigt und den Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit erklärt. Die zuständigen Behörden (z.B. Berufsgenossenschaften) überprüfen den Fall. Sie können medizinische Gutachten oder zusätzliche Informationen anfordern, um die Richtigkeit der Diagnose und den Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit zu überprüfen.
Basierend auf den vorliegenden Informationen und Gutachten entscheiden die Behörden, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird oder nicht. Hier gibt es spezielle Listen von anerkannten Berufskrankheiten, die als Referenz verwendet werden. Wird die Berufskrankheit anerkannt, hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf verschiedene Leistungen, z.B. finanzielle Entschädigungszahlungen, medizinische Versorgung, Rehabilitation oder berufliche Umschulung, wenn die Erkrankung die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt.
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Zuständigkeit
In Deutschland ist die Feststellung und Anerkennung von Berufskrankheiten in erster Linie Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaften (z.B. die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW, die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft BG BAU) und des zugehörigen Ausschusses zur Feststellung von Arbeitsunfällen (AfA). Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung von Berufskrankheiten in Deutschland ist das siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII).
Verfahren
Die Feststellung von Berufskrankheiten ist ein sorgfältiger Prozess, der sicherstellt, dass Arbeitnehmer/innen angemessenen Schutz und Entschädigung erhalten, wenn sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gesundheitlichen Schaden erleiden. Das Verfahren zur Feststellung von Berufskrankheiten läuft wie folgt ab:
- erste Symptome und ärztliche Untersuchung
- Erstuntersuchung durch den/die behandelnde/n Arzt/Ärztin
- Verdachtsdiagnose
- Meldung der Berufskrankheit
- weitere medizinische Untersuchungen und Gutachten durch spezialisierte Sachverständige, z.B. Arbeitsmediziner/innen oder Toxikologen/-innen
- Entscheidung über die Anerkennung der zuständigen Behörde oder des Versicherungsträgers
- Entschädigung und Versorgung, z.B. finanziell, medizinisch, Rehabilitation oder berufliche Umschulung
Berufskrankheit – Rente
In Deutschland können Berufskrankheiten erhebliche Auswirkungen auf die Rente eines/-r betroffenen Arbeitnehmers/-in haben. Das deutsche Rentensystem berücksichtigt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die durch Berufskrankheiten verursacht werden, und bietet zwei spezielle Rentenarten (Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente) sowie Rehabilitationsmaßnahmen, um Arbeitnehmer/innen in solchen Fällen zu unterstützen.
Die Erwerbsminderungsrente gleicht den finanziellen Verlust durch verlorene Arbeitsjahre aus und die Hinterbliebenenrente versorgt die Angehörigen im Todesfall des/-r Arbeitnehmers/-in.
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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland bietet eine Reihe von Leistungen für Versicherte an, um Unfälle am Arbeitsplatz, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsschäden abzudecken. Hier ist eine Liste der wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B. berufliche Umschulung, Anpassung des Arbeitsplatzes
- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Hinterbliebenenrente
- Entschädigung bei Wegeunfällen
Berufskrankheit anerkannt, aber keine Rente
In Deutschland werden einige Berufskrankheiten anerkannt, lösen jedoch keine Rentenansprüche aus. Diese Berufskrankheiten sind weniger schwerwiegend oder führen nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Hier muss aber immer im Einzelfall abgewogen werden, denn je nachdem können z.B. Kontaktdermatitis, Lärmschwerhörigkeit, repetitive Belastungsstörungen, Atemwegserkrankungen, allergische Reaktionen oder Infektionskrankheiten dazugehören.
Berufskrankheiten in der Pflege
Da die Pflege eine Berufsgruppe umfasst, die viel körperlich beansprucht wird, sind typische Berufskrankheiten in diesem Segment Rückenerkrankungen, Haltungsschäden, Hauterkrankungen (Dermatosen), die durch den Kontakt mit zu viel Wasser und Desinfektionsmittel hervorgerufen werden sowie seit der Corona-Pandemie auch COVID-19, bzw. Post-COVID.
Typische Berufskrankheiten
Es gibt viele Berufskrankheiten, die je nach Branche und Tätigkeit auftreten können. Typische Berufskrankheiten sind z.B. Asbestose, Lärmschwerhörigkeit, Kontaktdermatitis, Silikose, Karpaltunnelsyndrom, Bleiintoxikation, diverse Atemwegserkrankungen, Lungenkrebs, diverse Infektionskrankheiten wie z.B. Hepatitis B oder HIV bei Gesundheitsberufen, diverse Hauterkrankungen oder Strahlenexposition. Dabei ist es jedoch immer wichtig, den Einzelfall zu betrachten und die Branche in Überlegungen mit einzubeziehen.
Berufskrankheiten-Liste
Aktuell sind in der Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 82 Berufskrankheiten aufgeführt. Die offizielle Liste der Berufskrankheiten der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie wird wie nachfolgend unterteilt:
- Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten, z.B. Metalle und Metalloide, Erstickungsgase, Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe.
- Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten, z.B. mechanische Einwirkungen, Druckluft, Lärm oder Strahlen.
- Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten, z.B. von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten wie Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis, oder Tropenkrankheiten wie z.B. Fleckfieber.
- Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke wie z.B. Erkrankungen durch anorganische oder organische Stäube oder obstruktive Atemwegserkrankungen.
- Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen wie z.B. Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe, speziell Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung.
- Krankheiten sonstiger Ursache, konkret das Augenzittern der Bergleute.
Stellen in der Pflege
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Häufige Fragen
- Ist Burnout eine anerkannte Berufskrankheit?
- Wird Corona als Berufskrankheit anerkannt?
- Wie meldet man eine Berufskrankheit?
- Ist ein Bandscheibenvorfall eine anerkannte Berufskrankheit?
Burnout ist keine offiziell anerkannte Berufskrankheit im Sinne einer spezifischen Diagnose in den meisten Ländern. Es handelt sich eher um ein Syndrom oder einen Zustand, der mit chronischem Stress am Arbeitsplatz und emotionaler Erschöpfung in Verbindung gebracht wird. Dennoch kann Burnout in einigen Fällen zu arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen führen und Arbeitsunfähigkeit verursachen. Arbeitnehmer/innen sollten sich bei Verdacht auf Burnout unbedingt an ihre Arbeitgeber/innen oder Gesundheitsdienstleister/innen wenden, um frühestmöglich Unterstützung und Hilfe zu erhalten.
Die Anerkennung von COVID-19 oder auch Long-Covid als Berufskrankheit variiert von Bundesland zu Bundesland und kann sich im Laufe der Zeit auch noch ändern. In einigen Bundesländern wurde COVID-19 als Berufskrankheit für bestimmte Berufsgruppen wie Gesundheitspersonal oder Beschäftigte im Pflegebereich anerkannt. Die Anerkennung hängt oft von der nachgewiesenen Exposition am Arbeitsplatz und der Wahrscheinlichkeit einer berufsbedingten Infektion ab. In solchen Fällen können Arbeitnehmer/innen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit ist jedoch ein komplexer rechtlicher und medizinischer Prozess und unterliegt gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen.
Die Meldung einer Berufskrankheit erfordert einige aufeinander aufbauende Schritte. Zunächst muss ein Arztbesuch mit Diagnosefeststellung erfolgen, der mit der Ausstellung eines ärztlichen Attests abschließt, das die Diagnose der Berufskrankheit bestätigt und den Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit erläutert. Anschließend erfolgt die Meldung an den/die Arbeitgeber/in sowie die Meldung an die zuständigen Behörden oder Versicherungsträger. Dies kann von Arbeitgebern/-innen, Ärzten/-innen oder direkt von den betroffenen Arbeitnehmern/-innen erfolgen. Die Meldung sollte alle relevanten medizinischen Unterlagen, ärztlichen Gutachten und Informationen zur beruflichen Exposition umfassen. Anschließend erfolgt die Anerkennung oder Ablehnung.
Ein Bandscheibenvorfall ist i.d.R. keine anerkannte Berufskrankheit, da er meist nicht direkt auf spezifische berufliche Exposition zurückzuführen ist. Stattdessen handelt es sich bei einem Bandscheibenvorfall oft um eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, die auf verschiedene Faktoren zurückzuführen ist. Die Anerkennung von Bandscheibenvorfällen als arbeitsbedingte Erkrankung kann jedoch in bestimmten Fällen erfolgen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die berufliche Tätigkeit maßgeblich zur Entstehung oder Verschlimmerung des Vorfalls beigetragen hat.