
Das ging schneller als gedacht: Die Zusage für die neue Stelle ist da! Nun muss nur noch die bisherige Stelle gekündigt werden, um ein neues Kapitel im Berufsleben aufschlagen zu können. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt für die Kündigung? Was ist zu beachten, wie sollte man sich gegenüber dem Arbeitgeber verhalten? Dieser Artikel zeigt, was für einen professionellen Abgang mit Stil und zur Risikominimierung zu beachten ist.
Neue Stelle, wann sollte man kündigen?
Es gibt eine zentrale Grundregel, die zu beachten ist: Nach einer Zusage für eine neue Stelle sollte erst dann gekündigt werden, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist und somit belastbare Tatsachen geschaffen sind. Im Idealfall sind die zeitlichen Abläufe so geplant, dass eine fristgerechte Kündigung und somit ein problemloser Übergang möglich sind.
Vorbereitung auf die Übergabe
Vor der Kündigung sollte man sich Gedanken darüber machen, wie die eigenen Aufgaben und Verantwortungen an Kollegen oder einen Nachfolger übergeben werden können. Eine gut vorbereitete Übergabe erleichtert dem Arbeitgeber die Suche nach einem Ersatz und hinterlässt einen positiven Eindruck.
Gründe, wieso man bei einem neuen Stellenangebot nicht sofort kündigen sollte
Rein formal ist eine mündliche Zusage für eine neue Stelle bindend. Allerdings ist Papier geduldig und die Beweislast liegt beim Bewerber. Überlegt es sich der neue Arbeitgeber anders, könnte der Bewerber ohne Vertragsunterschrift am Ende mit leeren Händen und überhaupt keinem Job dastehen. Da die Kündigung aus eigener Initiative erfolgt ist, würde dieser Schritt eine dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit bedeuten. Dieses finanzielle Risiko sollte niemand eingehen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, je nach Betriebszugehörigkeit und neuem Arbeitgeber eine Nacht über die finale Entscheidung zu schlafen und Arbeitgeberbewertungen im Internet nachzulesen. Ist der Impuls für einen Jobwechsel immer noch stark bzw. die Freude auf die neue berufliche Herausforderung groß, spricht viel für eine Kündigung.
Wie kündigt man bei einem neuen Stellenangebot?
Zum guten Stil sollte gehören, vor der schriftlichen Kündigung das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. Alles andere würde sehr distanziert wirken. Die persönlichen Motive können Thema sein, um im Guten auseinander zu gehen. Wichtig ist, dass die Kündigung in Schriftform bzw. per Brief zu erfolgen hat. Elektronisch übermittelte Kündigungen (per E-Mail, SMS etc.) sind nicht rechtswirksam. Zudem muss die Kündigung unterschrieben sein, denn der Tag der Zustellung mit Blick auf die Kündigungsfrist entscheidend.
Schneller Wechsel – aber wie?
Nicht selten kommt es nach einer Zusage für eine neue Stelle zu Interessenskonflikten: Der neue Arbeitgeber möchte schnell auf die Hilfe bauen, der vorherige muss die entstehende Lücke aber erst schließen. Insofern sind im persönlichen Gespräch Lösungen zu erörtern, die beiden Seiten entgegenkommen. Sofern die Kündigungsfrist schwer eingehalten werden kann, sind ein Aufhebungsvertrag oder eine Freistellung gängige Lösungen. Auf diesem Weg wäre es möglich, nach einer Zusage die neue Stelle schneller antreten zu können.
Ausnahmen bzw. Hinderungsgründe kann es geben, wenn der Jobwechsel zur unmittelbaren Konkurrenz erfolgt. In diesem Fall kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot greifen. Im Einzelfall ist zu prüfen, was im Arbeitsvertrag steht.
Kündigungsfristen einhalten
Im konkreten Fall ist die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag zu prüfen. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt die gesetzliche Kündigungsfrist vor, vergleiche § 622 BGB: Demnach beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Befindet sich der Bewerber noch in der 6-monatigen Probezeit, gilt eine zweiwöchige Kündigungsfrist. Eine fristlose Kündigung ist nicht ohne weiteres möglich, sie bedarf eines triftigen Grundes (wie z. B. anhaltender Zahlungsverzug, Missachtung von Sicherheitsvorschriften etc.).
Kündigungsfrist abhängig von Betriebszugehörigkeit
Ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber einen Monat zum Ende eines Kalendermonats und kann sich je nach Länge der Betriebszugehörigkeit auf bis zu sieben Monate verlängern (§ 622 BGB).
Was macht man, wenn Fristen nicht eingehalten werden können?
Im Idealfall wird nach der Zusage für eine neue Stelle der Starttermin so gewählt, dass es nicht zu Konflikten kommt. Eine Freistellung oder ein Aufhebungsvertrag sollten sich bei Bedarf im persönlichen Gespräch erwirken lassen. Nur unter gewissen Umständen können Mitarbeiter schadenersatzpflichtig werden, wenn sie die Kündigungsfrist nicht einhalten. Dann müsste der Arbeitgeber beweisen, dass ihm eine Neubesetzung der Stelle unmöglich war.
Keine gute Lösung ist es, sich krankzumelden und trotzdem die neue Stelle anzutreten. Dieses Vorgehen kann ein juristisches Nachspiel haben, es wirft zudem kein gutes Licht auf den Arbeitnehmer. Er ginge im Streit mit dem bisherigen Arbeitgeber auseinander und auch der neue muss sich fragen, ob er dieses Verhalten gutheißen kann. Besser sind eindeutig offen kommunizierte und einvernehmliche Lösungen, damit der Weg für eine mögliche Rückkehr in der Zukunft nicht versperrt ist.
Arbeitgeber über den neuen Arbeitgeber informieren – oder lieber doch nicht?
Es besteht keine Pflicht, den Arbeitgeber über die Gründe der Kündigung zu informieren, ein persönliches Gespräch sollte aber immer zum professionellen Abgang mit Stil gehören. Eine Rückkehr sollte durch eigensinniges Verhalten nicht verbaut werden, denn wer weiß, wie es beim neuen Arbeitgeber laufen wird. Dankende Worte und ein gemeinsamer Blick auf die Zusammenarbeit eröffnen Perspektiven für die Zukunft. Vielleicht ergeben sich beruflich mit der neuen Stelle weitere Anknüpfungspunkte, von denen beiden Seite nachhaltig profitieren können.
Nach der Kündigung wegen Zusage für eine neue Stelle ist noch an das Arbeitszeugnis zu denken, für das es laut § 630 BGB einen Rechtsanspruch gibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §622
