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Steigende Löhne, Arbeitgeberabgaben und zusätzliche Personalkosten setzen Pflegeeinrichtungen wirtschaftlich unter Druck. Auch Minijobs sind betroffen. Für Arbeitgeber stellt sich zunehmend die Frage, wann geringfügige Beschäftigung noch wirtschaftlich sinnvoll ist.
Das Wichtigste zu den Kosten von Minijobs in Kürze
- Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich und steigt 2027 auf 633 Euro.
- Seit Juli 2026 gelten für Beschäftigte im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung höhere Branchenmindestlöhne zwischen 16,52 und 21,03 Euro pro Stunde.
- Gewerbliche Arbeitgeber zahlen zusätzlich zum Bruttolohn bei Minijobs mit Verdienstgrenze unter bestimmten Voraussetzungen Abgaben von bis zu 31,17 Prozent, zuzüglich Unfallversicherung.
- Steigende Personalkosten können die Wirtschaftlichkeit von Minijobs belasten, auch wenn die höhere Verdienstgrenze zusätzlichen Spielraum schafft.
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Minijobs 2026 – Höhere Löhne verändern die Kostenrechnung
Seit Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro. Dadurch ist die monatliche Minijob-Grenze von 556 auf 603 Euro gestiegen. Zum Januar 2027 erhöht sie sich mit dem allgemeinen Mindestlohn von 14,60 Euro auf 633 Euro.
In vielen Pflegeeinrichtungen gelten allerdings höhere Lohnuntergrenzen. Seit dem 1. Juli 2026 betragen die verbindlichen Branchenmindestlöhne:
- Pflegehilfskräfte: 16,52 Euro Mindeststundenlohn
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 17,80 Euro Mindeststundenlohn
- Pflegefachkräfte: 21,03 Euro Mindeststundenlohn
Diese Werte steigen im Juli 2027 erneut.
Die höheren Löhne verteuern geleistete Arbeitsstunden. Gleichzeitig wächst durch die dynamische Minijob-Grenze das mögliche Verdienstvolumen. Beide Entwicklungen müssen Arbeitgeber gemeinsam betrachten.
Arbeitgeberabgaben – Was Minijobs tatsächlich kosten
Zum Bruttolohn kommen pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, gegebenenfalls Pauschsteuern und Unfallversicherungsbeiträge hinzu.
Bei gewerblichen Minijobs können die Abgaben an die Minijob-Zentrale 2026 bis zu 31,17 Prozent betragen. Darin enthalten sind unter anderem 15 Prozent Rentenversicherung und gegebenenfalls 13 Prozent Krankenversicherung. Die Umlage U1 wurde Anfang 2026 immerhin von 1,1 auf 0,8 Prozent gesenkt.
Rechenbeispiel: Ein Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst kann einen Arbeitgeber einschließlich der maximalen Abgaben rund 791 Euro kosten – ohne Unfallversicherung und weitere betriebliche Aufwendungen. Dabei werden die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, sämtliche genannten Umlagen sowie die zweiprozentige Pauschsteuer berücksichtigt.
Auch bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Dienstplanung und Einarbeitung beeinflussen die Kosten je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Für Beschäftigte im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung besteht zudem ein zusätzlicher Urlaubsanspruch, soweit dieser nicht bereits durch andere Regelungen erfüllt wird. In der ambulanten Pflege kommt noch eine weitere Komponente hinzu: Hier müssen Arbeitgeber außerdem vergütungspflichtige Wegezeiten zwischen den Einsätzen in ihre Kostenrechnung einbeziehen.
Weniger Flexibilität trotz höherer Verdienstgrenze?
Minijobs ermöglichen Pflegeeinrichtungen, Personal gezielt für begrenzte Einsätze einzuplanen. Doch die Wirtschaftlichkeit hängt zunehmend davon ab, wie viele Einsatzstunden innerhalb der Verdienstgrenze möglich sind. Eine Pflegehilfskraft mit dem Mindeststundenlohn von 16,52 Euro kann 2026 rechnerisch rund 36,5 Stunden monatlich im Minijob arbeiten. Bei einer Pflegefachkraft mit 21,03 Euro sind es nur rund 28,7 Stunden. Diese Berechnung gilt bei gleichbleibendem Stundenlohn und ohne zusätzliche Entgeltbestandteile. Maßgeblich ist grundsätzlich der regelmäßige durchschnittliche Monatsverdienst.
Die höhere Verdienstgrenze schafft gegenüber 2025 zwar zusätzlichen Spielraum. Dennoch bleibt das verfügbare Stundenkontingent insbesondere bei qualifizierten Beschäftigten begrenzt. Häufige Personalwechsel, organisatorischer Aufwand oder kurzfristige Ausfälle können den wirtschaftlichen Nutzen zusätzlich schmälern.
Wirtschaftlicher Druck könnte Minijobs ausbremsen
Dass steigende Pflegevergütungen wirtschaftliche Folgen haben, bestätigt eine im Juni 2026 vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte Evaluation zur tarifgerechten Entlohnung in der Langzeitpflege.
Demnach haben höhere Löhne in der Langzeitpflege auch zu höheren Pflegekosten beigetragen. Für Arbeitgeber entsteht damit ein Spannungsfeld: Wettbewerbsfähige Vergütung ist für die Personalgewinnung wichtig. Gleichzeitig müssen zusätzliche Personalkosten finanziert werden. Wie stark die einzelne Einrichtung dadurch wirtschaftlich belastet wird, hängt allerdings auch von der Refinanzierung der Personalkosten über die Pflegevergütung ab.
Minijobs dürften deshalb nicht grundsätzlich an Bedeutung verlieren. Einrichtungen könnten jedoch genauer prüfen, ob geringfügige Beschäftigung, sozialversicherungspflichtige Teilzeit oder andere Personalmodelle für den jeweiligen Einsatz wirtschaftlicher sind. Ein tatsächlicher Rückgang von Minijobs in der Pflege lässt sich aus der genannten Evaluation allein jedoch nicht ableiten.
Es lässt sich also festhalten: Entscheidend ist nicht allein der Bruttolohn, sondern das Verhältnis zwischen gesamten Personalkosten und tatsächlich verfügbaren Einsatzstunden.
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Häufige Fragen zum Thema Minijobs in der Pflege
- Gelten die Pflege-Mindestlöhne auch für Minijobs in Krankenhäusern?
- Können Pflegekräfte 2027 mehr Stunden im Minijob arbeiten?
- Wann könnte ein Midijob die bessere Alternative sein?
- Welche Risiken sollten Arbeitgeber bei ihrer Personalplanung berücksichtigen?
Nein, nicht automatisch. Krankenhäuser sind vom Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung ausgenommen. Dort gelten andere einschlägige Lohnregelungen, mindestens jedoch der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Das hängt vom Stundenlohn ab. Bei einem Pflegemindestlohn von 16,95 Euro für Pflegehilfskräfte ermöglicht die Grenze von 633 Euro rechnerisch rund 37,3 Monatsstunden.
Wenn dauerhaft mehr Arbeitsstunden benötigt werden und der regelmäßige Monatsverdienst 603 Euro übersteigt, kann 2026 eine Beschäftigung im sozialversicherungspflichtigen Übergangsbereich bis 2.000 Euro infrage kommen. Die Gesamtkosten sollten individuell verglichen werden.
Neben zukünftigen Lohnerhöhungen sind Ausfallzeiten, Urlaubsansprüche, Verwaltungsaufwand und mögliche Überschreitungen der Verdienstgrenze entscheidend. Eine vorausschauende Jahresplanung reduziert wirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken.
- Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze – Regelungen 2026, https://www.minijob-zentrale.de/... (letzter Abruf am 21.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung – Mindestentgelte, https://www.gesetze-im-internet.de/... (letzter Abruf am 21.10.2026)
- 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung – Geltungsbereich und Mehrurlaub, https://www.gesetze-im-internet.de/... (letzter Abruf am 21.10.2026)
- Minijob-Zentrale: Arbeitgeberabgaben und Steuern, https://www.minijob-zentrale.de/... (letzter Abruf am 21.10.2026)
- Minijob-Zentrale: Beiträge 2026 und Anpassung der Umlage U1, https://magazin.minijob-zentrale.de/... (letzter Abruf am 21.10.2026)
- Bundesgesundheitsministerium: Entlohnung in der Pflege, September 2026, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/... (letzter Abruf am 21.10.2026)
- Bundesgesundheitsministerium: Evaluation zur Entlohnung in der Langzeitpflege, Juni 2026, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/... (letzter Abruf am 21.10.2026)









