/www.medi-karriere.de
  • Login
    • Bewerber
    • Arbeitgeber
Medi-Karriere
  • Login
  • Bewerber Registrierung Arbeitgeber Registrierung
  • Stellenangebote
    • Stellenangebote
      • Arzt
      • Krankenpflege
      • Altenpflege
      • Medizinische Fachangestellte
      • Therapie
      • Rettungsdienst
      • Medizinische Berufe
      • Verwaltung
  • Mein Lebenslauf
  • Arbeitgeber entdecken
    • Arbeitgeber entdecken
      • Alle Arbeitgeber
      • Kliniken
      • Pflegeeinrichtungen
      • Öffentlicher Dienst
      • Unternehmen
      • Arztpraxen und MVZ
      • Soziale Dienste / Verbände
      • Öffentlicher Dienst
      • Pflegeeinrichtungen
      • Soziale Dienste / Verbände
  • Beruf und Karriere
    • Beruf und Karriere
      • Ausbildung & Berufe
      • Weiterbildung
      • Gehalt
      • Bewerbung
      • Lexikon
  • Magazin
  • Für Arbeitgeber

Medi-Karriere Magazin Pflegezeitgesetz

Pflegezeitgesetz: Freistellung und Lohnfortzahlung

Pflegezeitgesetz: Freistellung und Lohnfortzahlung

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Inhalte
  3. Voraussetzungen für Pflegezeit
  4. Gehalt während der Pflegezeit
  5. Sozialversicherung während der Pflegezeit
  6. Stellenangebote

Das Pflegezeitgesetz in Deutschland bietet Arbeitnehmern/-innen die Möglichkeit, ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zu reduzieren oder auszusetzen, um nahestehende pflegebedürftige Personen zu betreuen. Es schafft Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Pflegeverantwortung, bietet einen finanziellen Ausgleich und soll Arbeitnehmern/-innen ermöglichen, ihre familiären Pflegeverpflichtungen wahrzunehmen, ohne dabei erhebliche finanzielle Einbußen zu erleiden.

Dieser Artikel zeigt, welche Freistellungsmöglichkeiten sowie Regelungen zur Lohnfortzahlung es während der Pflegezeit gibt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Inhalte
  3. Voraussetzungen für Pflegezeit
  4. Gehalt während der Pflegezeit
  5. Sozialversicherung während der Pflegezeit
  6. Stellenangebote

Pflegezeitgesetz – Definition

Das Pflegezeitgesetz regelt die Möglichkeit für Arbeitnehmer/innen, ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zu reduzieren oder ganz auszusetzen, um eine nahestehende Person zu pflegen. Das Gesetz soll es erleichtern, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu gewährleisten. Es trat am 1. Juli 2008 in Kraft und wurde später durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Mai 2019 weiterentwickelt.

Pflegezeitgesetz – Inhalte

Die Pflegezeit ist im Pflegezeitgesetz auf eine Dauer von bis zu sechs Monaten begrenzt. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis teilweise, und der/die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf ein zinsloses Darlehen in Form des Pflegeunterstützungsgeldes, um finanzielle Einbußen abzufedern. Das Gesetz unterscheidet in Pflegezeit (bis zu sechs Monate) und Familienpflegezeit (maximal 24 Monate) sowie in kurzfristige und langfristige Pflegezeit.

Kurzfristige Pflegezeit

Die kurzfristige Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern/-innen, ihre Arbeitszeit für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr zu reduzieren oder auszusetzen, um eine akute Pflegesituation zu bewältigen. Während dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer/innen einen Teillohnausgleich, der finanzielle Einbußen während der Pflegezeit abfedert. Die kurzfristige Pflegezeit ist auf bestimmte Notfallsituationen beschränkt.

Langfristige Pflegezeit

Die langfristige Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern/-innen, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um eine pflegebedürftige nahestehende Person zu betreuen. Während dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer/innen einen Teillohnausgleich, um finanzielle Einbußen zu minimieren. Im Gegensatz zur kurzfristigen Pflegezeit erfordert sie eine umfassende Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Diese Form der Pflegezeit bietet eine flexiblere Gestaltung und kann auf mehrere Teilzeitabschnitte verteilt werden.

Sterbebegleitung für Angehörige

Die Sterbebegleitung für Angehörige fällt strenggenommen nicht direkt unter das Pflegezeitgesetz, das sich hauptsächlich auf die Betreuung pflegebedürftiger Personen konzentriert. Allerdings können Arbeitnehmer/innen in Absprache mit dem Arbeitgeber für die Begleitung von sterbenden Angehörigen Sonderurlaub oder flexible Arbeitsregelungen in Anspruch nehmen.

Zuschüsse für barrierefreien Wohnungsumbau

Ist es notwendig, die eigene Wohnung barrierefrei umzugestalten, gibt es dafür verschiedene Fördermöglichkeiten. Dazu zählt auch das KfW-Förderprogramm 159 - "Altersgerecht umbauen" der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Dieses bietet zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse an, um die Wohnumgebung barrierefrei zu gestalten. Auch von der Pflegekasse kann man Unterstützung erhalten, um beispielsweise ein Badezimmer rollstuhlgerecht umzubauen. Bedingung dafür ist, dass die Pflegebedürftigen einer der Pflegestufen von 1 bis 5 zugeordnet sind.

Voraussetzungen für Pflegezeit

Für die Inanspruchnahme von Pflegezeit sind einige Voraussetzungen erforderlich. Die zu betreuende Person muss zunächst pflegebedürftig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung sein, also mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflegezeit ist außerdem primär für die Pflege einer nahestehenden Person vorgesehen, z.B. Eltern, Ehepartner/in, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner/in.

Ferner muss der Arbeitnehmer mindestens zehn Tage im Voraus über die Pflegezeit schriftlich informiert werden. Nur in dringenden Fällen ist eine kurzfristige Ankündigung möglich. Der/die Arbeitnehmer/in muss außerdem bei Beginn der Pflegezeit bereits sechs Monate beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sein. Und: In Kleinbetrieben mit weniger als 15 Beschäftigten kann der Arbeitgeber die Pflegezeit aufschieben oder ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen.

Altenpfleger/in Stellenangebote

Pflegefachkraft (m/w/d) Region Berlin / Brandenburg
Berlin
Stephanus gGmbH
18.06.2025
Operationstechnische:r Assistent:in - OTA / Fachkrankenpfleger:in (w/m/d)
Frankfurt am Main
Krankenhaus Nordwest GmbH
18.06.2025
Pflegefachkräfte oder Medizinische Fachangestellte (m/w/d) für die Dialyse
Augsburg
Nephrocare Augsburg GmbH
18.06.2025
Pflegefachkräfte oder Medizinische Fachangestellte (m/w/d) für die Dialyse
Hamburg
Nephrocare Hamburg-Altona GmbH Medizinisches Versorgungszentrum
18.06.2025
Pflegefachkräfte oder Medizinische Fachangestellte (m/w/d) für die Dialyse
Berlin
Nephrocare Berlin-Weißensee GmbH Medizinisches Versorgungszentrum
18.06.2025
Pflegefachkräfte oder Medizinische Fachangestellte (m/w/d) für die Dialyse
Salzgitter
Nephrocare Salzgitter GmbH Medizinisches Versorgungszentrum
18.06.2025
Gesundheits- und Krankenpfleger (m/w/d) oder Altenpfleger (m/w/d)
München
Christophorus Hospiz Verein e. V.
18.06.2025
Altenpfleger *in im Krankenhaus bis 62.995€ Gehalt
Berlin
Wichernkrankenhaus
18.06.2025
examinierte Pflegefachkraft (m/w/d)
Mainz
Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Regionalverband Rheinhessen
18.06.2025
Pflegefachkraft (w/m/d) für unsere Einrichtung Caritas - Stift Lambertus
Essen
Caritas-SkF-Essen gGmbH
18.06.2025
Ausfallpool in der Pflege (Peripherie)
Lübeck
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
18.06.2025
Flexibel arbeiten in der Pflege (Peripherie)
Lübeck
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
18.06.2025
Krankenpfleger, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger mit Zusatzqualifikation Casemanagement (m/w/d)
Wiesbaden
MEDIAN Klinik NRZ Wiesbaden
17.06.2025
Krankenpfleger, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger (m/w/d)
Wiesbaden
MEDIAN Klinik NRZ Wiesbaden
17.06.2025
MFA / MTA Arbeitsmedizinische Assistenz (m/w/d)
Bonn
Helios AMAGS GmbH
17.06.2025
Gesundheits- und Krankenpfleger / Altenpfleger (m/w/div)
Wilhelmshaven
MEDIAN Klinik Wilhelmshaven
17.06.2025
Pflegefachfrau / Pflegefachmann (w/m/d) spezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung
Frankfurt am Main
Krankenhaus Nordwest GmbH
17.06.2025
Pflegefachkraft (m/w/d)
Brandenburg an der Havel
Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel GmbH
17.06.2025
Examinierte Pflegefachkraft, Altenpflegefachkraft oder Heilerziehungspfleger (m/w/d)
München
Katholischer Männerfürsorgeverein München e.V.
17.06.2025
Pflegefachkraft (m/w/d)
Neuenkirchen
Betreuungszentrum St. Arnold
16.06.2025
Zu den freien Altenpfleger/in Jobs

Antrag auf Pflegezeit stellen

Der Antrag auf Pflegezeit muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Darin sollten Name und Pflegegrad (falls vorhanden) der zu pflegenden Person, Art und Umfang der Pflege sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Pflegezeit enthalten sein. In vielen Fällen ist auch die Vorlage eines ärztlichen Attests über die Pflegebedürftigkeit erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Freistellung genehmigen oder auf betriebliche Belange hinweisen.

Gehalt während der Pflegezeit

Während der Pflegezeit erhalten Arbeitnehmer/innen nur einen Teil ihres Gehalts von ihrem Arbeitgeber. Der Rest wird ihnen als zinsloses Darlehen in Form des Pflegeunterstützungsgeld (s.u.) gewährt. Das Gehalt während der Pflegezeit wird anteilig berechnet und orientiert sich an ihrem gewöhnlichen Gehalt vor der Pflegezeit. Das heißt konkret: Reduziert ein/e Arbeitnehmer/in die Arbeitszeit um die Hälfte, erhält er/sie vom Arbeitgeber nur noch 50 Prozent. Reduziert sie sich nur um ein Viertel, erhält er/sie 75 Prozent und immer so fort.

Zinsloses Darlehen

Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein zinsloses Darlehen, das gewährt wird, um die finanziellen Einbußen der Arbeitnehmer/innen während der Pflegezeit abzufedern. Es beträgt 90 Prozent des Nettoentgelts, das dem/der Arbeitnehmer/in ohne Pflegezeit zustehen würde, und wird für die Dauer der Pflegezeit gewährt. Die Auszahlung erfolgt nicht direkt durch den Arbeitgeber, sondern durch das Bundesamt für Familie. Arbeitnehmer/innen müssen dort einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen, und nach positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung direkt an den/die Antragsteller/in.

Es ist ein zinsloses Darlehen, das nach Ablauf der Pflegezeit in monatlichen Raten zurückgezahlt werden muss. Es gibt jedoch eine Höchstgrenze für die Gesamtrückzahlung, die je nach Gesetzgebung festgelegt ist.

Sozialversicherung während der Pflegezeit

Während der Pflegezeit gelten verschiedene Regelungen in Bezug auf die vier Sozialversicherungsträger der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Während der Pflegezeit bleibt die Krankenversicherung unverändert bestehen. Arbeitnehmer/innen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, bleiben weiterhin über ihren Arbeitgeber oder auf andere Weise krankenversichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden während der Pflegezeit weiterhin vom Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in gemeinsam getragen.

Die Rentenversicherung bleibt ebenfalls erhalten. Während der Pflegezeit werden die Rentenbeiträge weiterhin auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts berechnet. Dies gilt sowohl für die Arbeitnehmer- als auch für die Arbeitgeberbeiträge.

Auch die Arbeitslosenversicherung bleibt während der Pflegezeit bestehen. Die Beiträge werden weiterhin vom Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in anteilig gezahlt. Allerdings können sich für den Zeitraum der Pflegezeit keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld ergeben, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht arbeitslos ist. Dies liegt auch darin begründet, dass eine Kündigung währen der Pflegezeit gesetzlich ausgeschlossen ist.

Während der Pflegezeit bleibt auch der Versicherungsschutz in der Pflegeversicherung erhalten. Dies betrifft sowohl die Pflegeversicherung des/der Arbeitnehmers/-in als auch die Pflegeversicherung der zu pflegenden Person.

Passende Stellenangebote in der Pflege

Bei Medi-Karriere gibt es zahlreiche Stellenangebote in der Krankenpflege, z.B. Jobs für Fachkrankenpfleger, freie Stellen als Pflegefachkraft oder Stellenangebote für Gesundheits- und Krankenpfleger. Wir haben auch zahlreiche Jobs in der Altenpflege.

Häufige Fragen

  1. Was heißt Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz?
  2. Die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz ermöglicht es Arbeitnehmern in Deutschland, ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zu unterbrechen oder die Arbeitszeit zu reduzieren, um eine nahestehende pflegebedürftige Person zu betreuen. Während dieser Freistellungsperiode ruht das Arbeitsverhältnis teilweise, und der/die Arbeitnehmer/in erhält ein zinsloses Darlehen in Form des Pflegeunterstützungsgeldes, um finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Freistellung kann bis zu sechs Monate dauern und erfordert eine schriftliche Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber, mindestens zehn Tage im Voraus. Die Pflegezeit dient dazu, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu unterstützen.

  3. Wird Familienpflegezeit bezahlt?
  4. Die Familienpflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern/-innen in Deutschland, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um eine nahestehende pflegebedürftige Person zu betreuen. Während der Familienpflegezeit erhalten Arbeitnehmer/innen einen Teillohnausgleich, der durch das staatliche Pflegeunterstützungsgeld und ggf. ergänzende Zahlungen des Arbeitgebers erfolgt.

    Der Teillohnausgleich deckt einen Teil der finanziellen Einbußen ab, die durch die reduzierte Arbeitszeit entstehen. Die Höhe des Teillohnausgleichs orientiert sich am Unterschied zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem während der Familienpflegezeit tatsächlich erzielten Einkommen. Die Familienpflegezeit ist generell eine Form der unbezahlten Freistellung, und der finanzielle Ausgleich dient dazu, die finanzielle Belastung für die pflegenden Arbeitnehmer/innen zu mildern.

  5. Kann man Familienpflegezeit verlängern?
  6. Ja, die Familienpflegezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der Familienpflegezeit 24 Monate. Eine Verlängerung über diese Zeitspanne hinaus ist jedoch möglich, wenn die pflegebedürftige Person nachweislich weiterhin auf intensive Pflege angewiesen ist. Die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Familienpflegezeit beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Während der Verlängerung besteht weiterhin Anspruch auf den Teillohnausgleich, der finanzielle Unterstützung für die pflegenden Arbeitnehmer/innen bietet. Es ist daher wichtig, die genauen Bedingungen für eine Verlängerung mit dem Arbeitgeber zu klären und ggf. staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

  7. Wer kann Familienpflegezeit beantragen?
  8. Arbeitnehmern/-innen in Deutschland können Familienpflegezeit beantragen, die eine nahestehende pflegebedürftige Person betreuen möchten. Dies können Ehepartner/innen, Lebenspartner/innen, Kinder, Geschwister, Eltern oder Großeltern sein. Der/die Antragsteller/in muss aber zwingend bei Beginn der Familienpflegezeit bereits sechs Monate beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sein.

Mehr zum Thema

Pflegeperson Nachteile
Pflegeperson – Nachteile beim Pflegen von Angehörigen
29.11.2023
Weiterlesen
Tagespflege Nachteile
Tagespflege Nachteile – Welchen Nutzen hat das Pflegemodell?
22.11.2023
Weiterlesen
Pflege Von Angehörigen
Pflege von Angehörigen: Darauf kommt es bei der Pflege zu Hause an
17.11.2023
Weiterlesen
Quellen
  1. Was ist die bezahlte Pflegezeit und wer trägt die Kosten?, https://www.tk.de/... (Abrufdatum: 20.12.2023)
  2. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege, https://www.aok.de/... (Abrufdatum: 20.12.2023)
  3. Pflegezeit, https://www.hensche.de/... (Abrufdatum: 20.12.2023)
Redaktion
Isabelle Konnegen
Isabelle Konnegen
Autorin
Veröffentlicht am: 22.01.2024
Themen: Alle Themengebiete, News und Politik, Pflege
< Vorheriger Artikel Nächster Artikel >

Neueste Stellenangebote

Neueste Stellenangebote

MVZ Herz-Lungen-Praxis Hamburg-Bergedorf
Medizinische Fachangestellte (m/w/d)
Hamburg
Stephanus gGmbH
Pflegefachkraft (m/w/d) Region Berlin / Brandenburg
Berlin
Klinik Bavaria GmbH & Co. KG Rehabilitationsklinik Bad Kissingen
Stellvertretende Leitung Belegungsmanagement (m/w/d)
Bad Kissingen
Alle Jobs ansehen >>

First Ad

Second Ad

Jobs nach Berufsgruppe

Jobs nach Berufsgruppe

  • Pflege (10.756)
  • Krankenpflege (5.837)
  • Therapie (3.287)
  • MFA (3.183)
  • Arzt/Ärztin (2.989)
  • Psychologie (1.362)
  • Altenpflege (1.261)
  • Verwaltung (862)
  • Rettungsdienst (401)
 
footer_logo
  • +49 621 877 52 770
  • kontakt@medi-karriere.de
Arbeitgeber
  • Warum Medi-Karriere?
  • Stelle schalten
  • Preise
  • Mediadaten
Direktsuche Pflege
  • Krankenschwester Jobs
  • Kinderkrankenschwester Jobs
  • Altenpflege Jobs
  • MFA Jobs
Direktsuche Arzt
  • Assistenzarzt Jobs
  • Facharzt Jobs
  • Oberarzt Jobs
  • Chefarzt Jobs

© 2025 Medi-Karriere
  • Impressum
  • Kontakt
  • AGB
  • Datenschutz
  • Gender-Hinweis
JETZT den Medi-Karriere Newsletter abonnieren

Erhalte alle 14 Tage

  • Aktuelle Karriere-Informationen
  • Neueste Jobangebote
  • News aus Gesundheit, Pflege & Medizin
Bitte eine gültige E-Mail-Adresse eingeben
Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse bestätigen