Checke mit einem Klick, ob Du die Voraussetzungen zur Fach- oder Ergänzungskraft
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Qualifikation als (sozialpädagogische) Fachkraft gem. Kinderbildungsgesetz wie:
- Staatlich anerkannte/r Erzieherin/Erzieher
- Staatlich anerkannte/r Heilpädagogin/ Heilpädagoge
- Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger
- Staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/ Kindheitspädagoge
- Staatlich anerkannte/r Sozialarbeiterin/ Sozialarbeiter
- Staatlich anerkannte/r Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge
- Absolventin/ Absolvent von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen der
unabhängig von einer etwaigen staatlichen Anerkennung
- Nachweis über die 1. Staatsprüfung/ Masterabschluss im Bereich Lehramt an deutschen Grundschulen (zusätzliche Qualifizierungsmaßnahme von mind. 160 Zeitstunden notwendig, kann nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden)
- Pflegefachfrauen und -männer mit gesondertem Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Personen mit pädagogischer Ausbildung mind. Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (zusätzlich Qualifizierungsmaßnahme von mind. 160 Zeitstunden notwendig, kann nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden)
- Erzieherin/ Erzieher mit fachtheoretischer Prüfung vor mehr als vier Jahren ohne Anerkennungsjahr (zusätzlich Qualifizierungsmaßnahme von mind. 160 Zeitstunden notwendig, kann nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden)
Personen mit abgschlossener Ausbildung bzw. abgeschlossenem Studium in den Fächern:
- Motopädie
- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Theaterpädagogik
- Kulturpädagogik
- Musikpädagogik
- Religionspädagogik
- Sportpädagogik
- Kunstpädagogik
- Medienpädagogik
- Psychologie
- Bildungswissenschaft
(zusätzlich Qualifizierungsmaßnahme von mind. 160 Zeitstunden notwendig, kann
nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden)
- In Gruppenformen I und II:
- Kinderpflegerin/ Kinderpfleger
- Sozialassistentin/ Sozialassistent
- Heilerziehungshelferin/ Heilerziehungshelfer
- Krippenerzieherin/ Krippenerzieher
- Hortnerin/ Hortner
mit 3-jähriger Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung und Fortbildungen von
mindestens 160 Zeitstunden (kann nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden)
- Personen, denen gemäß § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW ein partieller Zugang zur Berufstätigkeit als Erzieherin oder Erzieher in Kindertageseinrichtungen gewährt wurde (Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen des beruflichen Anerkennungsverfahrens nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufe staatlich anerkannte/r Erzieherin/er durch die jeweils zuständige Bezirksregierung festgestellt worden ist, dass die Qualifikation und Erfahrung der Person der Tätigkeit für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung entspricht)
Qualifikation als Ergänzungskraft gem. Kinderbildungsgesetz wie:
- Staatlich geprüfte/r Kinderpflegerin/ Kinderpfleger
- Sozialassistentin/ Sozialassistent
- Heilerziehungshelferin/ Heilerziehungshelfer
- Krippenerzieherin/ Krippenerzieher
- Hortnerin/ Hortner
- Arbeitserzieherin/ Arbeitserzieher
- Familienpflegerin/ Familienpfleger
- Dorfhelferin/ Dorfhelfer
- Gymnastiklehrerin/ Gymnastiklehrer
- Kindertagespflegeperson mit mind. dreijähriger Berufserfahrung (nachweislich) oder mit QHB-Qualifizierung, sofern die praxisbegleitende Tätigkeit als KTP mit Erlaubnis zur Kindertagespflege absolviert wurde
- Profilrelevante Kräfte mit abgeschlossener Qualifikation mind. Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (zusätzlich Qualifizierungsmaßnahme von mind. 160 Zeitstunden notwendig, 80 Zeitstunden können nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden)
- Personen mit pädagogischer Ausbildung mind. Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (zusätzlich Qualifizierungsmaßnahme von mind. 160 Zeitstunden notwendig, 80 Zeittunden müssen vor Tätigkeitsaufnahme vorliegen, weitere 80 Zeitstunden können nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden)
Einsatzmöglichkeiten von Studierenden gem. Kinderbildungsgesetz wie:
- Studierende der Studiengänge
- Heilpädagogik
- Rehabilitationspädagogik
- Sonderpädagogik
- Sozialen Arbeit
- Kindheitspädagogik
- Sozialpädagogik
können ab 60 Creditpoints und einem Praxisanteil von 200 Stunden in einer
Kindertageseinrichtung maximal zwei Jahre befristet als Ergänzungskraft eingestellt
werden. Die Creditpoints müssen in mindestens drei der folgenden Studieninhalte
nachgewiesen werden, wobei die Studieninhalte von Nummer 1 zwingend enthalten
sein müssen:
1. Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung
2. Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe
3. Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern
4. (Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie
5. Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion
6. Reflexion und (Selbst-) Evaluation
Einsatzmöglichkeiten mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation:
- Zur Prüfung der Einsatzmöglichkeiten wird ein Nachweis benötigt, dass der ausländische Abschluss einem fachlich entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse kann über eine Einstufung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (ZAB) als entsprechend beziehungsweise gleichwertig nachgewiesen werden.